Versicherungsmaklerin sitzt an einem Schreibtisch vor einem Monitor mit Versicherungsbedingungen, daneben ein Tablet mit Fristenkalender, durch das Fenster ein Stadtpanorama am Wasser im Abendlicht. · KI-generiert

VSH & All-Risk

Versehensklausel in der VSH

Versehensklausel in der VSH: Wann eine versäumte Anzeige den Versicherungsschutz nicht kostet und was unverzüglich nachholen bedeutet. Jetzt Bedingungen prüfen.

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Versicherungsmaklerin sitzt an einem Schreibtisch vor einem Monitor mit Versicherungsbedingungen, daneben ein Tablet mit Fristenkalender, durch das Fenster ein Stadtpanorama am Wasser im Abendlicht. · KI-generiert

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Was ist eine Versehensklausel in der Vermögensschadenhaftpflicht?

Die Versehensklausel ist eine Leistungserweiterung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH), die dafür sorgt, dass Sie den Versicherungsschutz nicht verlieren, wenn Sie als Maklerin oder Makler eine Ihnen obliegende Anzeige fahrlässig versäumt haben. Sie greift, wenn Sie nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und Sie es nach dem Erkennen unverzüglich nachholen. Im Bedingungswerk des All Risk Michaelis Cover ist diese Regelung in Ziff. 2.14 verankert. Für Ihr Maklerbüro ist das keine Kür, sondern ein Stück Existenzsicherung: Obliegenheiten lauern an vielen Stellen des Versicherungsvertrages, und niemand im operativen Geschäft ist davor gefeit, eine von ihnen einmal zu übersehen.

Wortlaut und Systematik der Klausel

Der Bedingungswortlaut nennt drei Fallgruppen: die unterlassene Anzeige, die fahrlässig unrichtig abgegebene Anzeige sowie die fahrlässig unterlassene Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit. In allen drei Konstellationen besteht der Versicherungsschutz fort, sofern das Versäumnis auf einem bloßen Versehen beruht und unverzüglich nachgeholt wird. Die Klausel korrigiert damit die harten Sanktionsmechanismen, die das Gesetz dem Versicherer ohnehin an die Hand gibt: Nach § 28 Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei und darf bei grober Fahrlässigkeit die Leistung quoteln.[1] Die Versehensklausel schiebt sich zwischen diese gesetzlichen Rechtsfolgen und Ihr Büro.

Welche Versäumnisse deckt die Klausel ab?

  • Unterlassene Anzeige: Eine vertraglich geschuldete Anzeige gegenüber dem Versicherer wird nicht oder zu spät abgegeben.
  • Fahrlässig unrichtige Anzeige: Die Anzeige geht ab, enthält aber infolge eines Versehens unrichtige Angaben.
  • Sonstige Obliegenheit: Eine weitere vertraglich vereinbarte Pflicht, etwa eine Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht, wird fahrlässig nicht erfüllt.

Ohne eine solche Klausel hängt der volle Versicherungsschutz an der Frage, ob Ihr Versäumnis als grob fahrlässig einzustufen ist, und an der Beweislastverteilung des § 28 Abs. 2 VVG. Wer als Inhaber eines Maklerbüros bis zu einer Versicherungssumme von fünf Millionen Euro haftet, weiß, dass eine quotelierte Regulierung im Schadenfall unmittelbar am eigenen Vermögen ansetzt. Die Versehensklausel ist deshalb ein Prüfstein, an dem sich jedes Deckungskonzept und jeder andere Markttarif messen lassen muss.

Was müssen Sie tun, sobald Sie das Versehen bemerken?

Sobald Sie das Versäumnis erkennen, zählt jedes Zögern gegen Sie. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern: Holen Sie die unterlassene Anzeige oder die sonstige Obliegenheit sofort nach dem Erkennen nach, etwa durch die fristgerechte Meldung an Ihren VSH-Versicherer. Dokumentieren Sie dabei lückenlos, wann Sie das Versehen bemerkt haben und wann Sie es nachgeholt haben, denn die Beweislast für das bloße Versehen liegt bei Ihnen. Eine saubere Beratungsdokumentation hilft Ihnen hier wie im Haftungsfall überhaupt: Sie belegt gegenüber dem Versicherer, dass kein bewusstes Abwarten vorlag.

Wo liegen die Grenzen der Versehensklausel?

Der Schutz der Klausel endet dort, wo kein bloßes Versehen mehr vorliegt. Sie gilt nicht für vorvertragliche Anzeigepflichten, also für Angaben, die Sie schon vor Abschluss des VSH-Vertrages schuldig waren, und sie schützt nicht bei Vorsatz oder arglistigem Verhalten. Auch die wissentliche Pflichtverletzung gegenüber dem Kunden bleibt außen vor: Nach § 12 Abs. 5 VersVermV darf hierfür vereinbart werden, dass kein Versicherungsschutz besteht. Bedenken Sie zudem, dass die Versehensklausel nur die Obliegenheiten gegenüber dem eigenen Versicherer heilt, nicht aber die Haftung gegenüber dem Kunden. Was dort nicht von der Deckung getragen wird, etwa weil es unter die VSH-Ausschlüsse fällt, bleibt Ihr Risiko.

Prüfen Sie für Ihr Maklerbüro, wie Ihre eigene VSH das Versehen behandelt: Berechnen Sie Ihre individuelle Prämie im Alltrad-Tarifrechner auf www.alltrad.com oder fordern Sie die Bedingungen des All Risk Michaelis Cover an, um Ziff. 2.14 im Wortlaut nachzulesen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Versehensklausel in der VSH?

Eine Versehensklausel regelt, dass der Versicherungsschutz bestehen bleibt, wenn der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige unterlässt, fahrlässig unrichtig abgibt oder eine sonstige Obliegenheit fahrlässig nicht erfüllt. Voraussetzung ist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird. Der Wortlaut findet sich in Ziff. 2.14 der Versicherungsbedingungen des All Risk Michaelis Cover.

Was bedeutet unverzüglich nachholen beim Versehen?

Unverzüglich bedeutet nach ständiger Auslegung ohne schuldhaftes Zögern. Sobald Sie als Makler das Versäumnis erkennen, müssen Sie die unterlassene Anzeige oder Obliegenheit ohne eigene Verzögerung nachholen. Warten Sie bewusst ab, verlieren Sie den Schutz der Versehensklausel, weil die Nachholung dann nicht mehr unverzüglich erfolgt.

Für welche Versäumnisse gilt die Versehensklausel nicht?

Die Klausel gilt ausdrücklich nicht für vorvertragliche Anzeigepflichten, also für Angaben, die Sie schon vor Abschluss des VSH-Vertrages schuldig waren. Sie schützt zudem nicht bei Vorsatz: Wer eine Anzeige bewusst unterlässt oder arglistig falsch angibt, erhält keine Deckung. Bei wissentlicher Pflichtverletzung gegenüber dem Kunden darf der Ausschluss nach § 12 Abs. 5 VersVermV ohnehin vereinbart werden.

Was passiert ohne Versehensklausel bei einer Obliegenheitsverletzung?

Nach § 28 Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, und die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Zusätzlich kann der Versicherer den Vertrag nach § 28 Abs. 1 VVG fristlos kündigen.

Unterscheiden sich die VSH-Tarife bei der Behandlung von Versehen?

Ja, deutlich. Nach der Studie von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski (Zeitschrift für Versicherungswesen, Ausgabe 08/2025) sieht das All Risk Cover von CGPA Europe bei grober Fahrlässigkeit einen Verzicht auf Quotelung vor und enthält die Versehensklausel (Ziff. 2.14 und 9.2). ERGO (Ziff. 2.20 BV-VSH v. 1.4) und R+V (Ziff. 14 BV-John v. 25.5) gewähren bei Versehen ebenfalls Versicherungsschutz, während HDI-SDV und AXA bei grober Fahrlässigkeit nur eine Leistungskürzung vorsehen.

Muss ich bei einer versäumten Anzeige einen Zuschlagsbeitrag zahlen?

Ja, in dem im Bedingungswortlaut geregelten Umfang: Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, hat der Versicherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist. Der Versicherungsschutz bleibt dabei erhalten, der Zuschlag wird also rückwirkend berechnet.

Quellen

  1. gesetze-im-internet.de
Stephan Michaelis LL.M.

Über den Autor

Stephan Michaelis LL.M.

Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. Sein Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Fragen der Versicherungsmakler.

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