VSH & All-Risk

All-Risk-Deckung in der VSH für Versicherungsmakler

Was eine echte All-Risk-Deckung in der VSH für Versicherungsmakler bedeutet, und warum die Beweislastumkehr im Ernstfall Ihre Existenz rettet.

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Ein Versicherungsmakler studiert an einem Schreibtisch rechtliche Dokumente zur Vermögensschadenhaftpflicht, während im Hintergrund ein Diagramm zur Beweislastumkehr sichtbar ist. · KI-generiert
Ein Versicherungsmakler studiert an einem Schreibtisch rechtliche Dokumente zur Vermögensschadenhaftpflicht, während im Hintergrund ein Diagramm zur Beweislastumkehr sichtbar ist. · KI-generiert

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Was ist eine All-Risk-Deckung in der Vermögensschadenhaftpflicht?

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) bildet das fundamentale Sicherheitsnetz für jeden selbstständigen Versicherungsmakler nach § 34d GewO. Während traditionelle Policen auf dem Markt als sogenannte Named-Perils-Deckungen ausgestaltet sind und nur explizit aufgezählte Tätigkeiten versichern, etabliert eine echte Allgefahrendeckung (All-Risk-Deckung) ein grundlegend anderes Schutzprinzip. Rechtswissenschaftlich betrachtet umfasst eine All-Risk-Deckung sämtliche Haftpflichtrisiken, die aus der gesamten beruflichen Tätigkeit erwachsen können, ohne dass einzelne Gefahrensituationen im Vorfeld abschließend definiert werden müssen.

Wie der renommierte Versicherungsrechtler Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski in seiner rechtsvergleichenden Analyse herausarbeitet, gewährt ein solches Konzept Versicherungsschutz für jeden berufsbezogenen Verstoß, sofern dieser nicht ausdrücklich in den Bedingungen ausgeschlossen ist. Die zentrale Grundregel lautet: Alles ist versichert, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, weshalb der Blick zwingend auf den Ausschlusskatalog gehört[1].

Das Schutzprinzip des All Risk Michaelis Cover

In der deutschen Versicherungspraxis stellt das in Zusammenarbeit mit dem luxemburgischen Spezialversicherer CGPA Europe S.A. und der Hamburger Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte entwickelte All Risk Michaelis Cover ein solches Allgefahrenkonzept dar[2]. Statt eines starren Tätigkeitskatalogs knüpft der Vertrag nach Ziffer 1.1.1 der Versicherungsbedingungen direkt an die gesetzliche Haftpflicht des Maklerunternehmens für Vermögenschäden an. Versicherungsmakler müssen sich somit nicht mehr fragen, ob eine neuartige Beratungsmethode oder eine spezifische Serviceleistung vom Wortlaut ihrer Police erfasst wird.

  • Grundsatz der Positivdeckung: Sämtliche beruflichen Handlungen und Nebenpflichten gelten als versichert.
  • Verzicht auf lückenanfällige Positivkataloge: Keine Beschränkung auf historisch gewachsene Standardtätigkeiten.
  • Transparenz durch Negativabgrenzung: Der tatsächliche Versicherungsumfang ergibt sich ausschließlich aus den klar definierten Ausschlüssen in Ziffer 4 der Bedingungen[3].

Als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsmakler nach § 34d GewO nehmen Sie im deutschen Wirtschaftsleben eine rechtlich herausgehobene Stellung ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) qualifiziert den Makler seit dem wegweisenden Sachwalter-Urteil als treuhänderähnlichen Sachwalter des Versicherungsnehmers. Aus diesem Status erwachsen weitreichende Beratungs-, Prüf- und Betreuungspflichten gemäß §§ 60 bis 63 VVG, deren Verletzung bei Vermittlungsfehlern oder Deckungslücken zu einer Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Maklervertrag führt. Angesichts dieser strengen Haftungsmaßstäbe bildet die eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) das existenzielle Fundament Ihrer unternehmerischen Tätigkeit.

Worin unterscheidet sich die Allgefahrendeckung von einer benannten Gefahrendeckung?

Im Unterschied zu konventionellen VSH-Policen beruht eine echte All-Risk-Deckung, wie sie das All Risk Michaelis Cover der CGPA Europe S.A. bietet, auf dem Prinzip der Allgefahrendeckung. Das bedeutet: Grundsätzlich ist jede Handlung und jedes Risiko versichert, das dem Berufsbild des Versicherungsmaklers zugerechnet werden kann, sofern es nicht in den Versicherungsbedingungen explizit ausgeschlossen ist.

Der Unterschied zwischen einer klassischen Named-Perils-Deckung und einer echten Allgefahrendeckung ist keine theoretische Spitzfindigkeit, sondern entscheidet im Schadenfall über das Fortbestehen des Maklerunternehmens. Bei einer benannten Gefahrendeckung arbeitet der Versicherer mit einem enumerativen Positivkatalog. Nur jene Pflichtverletzungen, Tätigkeitsfelder und Servicedienstleistungen lösen Versicherungsschutz aus, die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich aufgeführt sind.

Das moderne Berufsbild des Versicherungsmaklers (§ 34d GewO) wandelt sich jedoch kontinuierlich. Ganzheitliche Risikoanalysen, betriebliche Versorgungswerke, Schnittstellen zu externen Dienstleistern, digitale Betreuungstools oder komplexe Bestandsübernahmen führen regelmäßig zu Beratungskonstellationen, die in älteren Bedingungswerken schlicht nicht vorgesehen waren. Entsteht aus einer solchen innovativen Dienstleistung ein Vermögensschaden, gerät der Makler bei einer Named-Perils-Deckung in eine bedrohliche Deckungslücke, da der Versicherer einwenden kann, die konkrete Tätigkeit sei nicht Teil des versicherten Katalogs.

Gemäß Ziffer 1.1.1 der Versicherungsbedingungen gewährt der Versicherer allumfassenden Versicherungsschutz für den Fall, dass der Makler wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem Dritten auf Basis gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Statt eines starren Katalogs erlaubter Einzeltätigkeiten greift somit ein vollumfänglicher Schutzschirm für das gesamte geschäftliche Handeln.

Systemvergleich: Bedingungskonzepte im direkten Gegenüber

Die Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung / VSH) bildet für Versicherungsmakler nach § 34d GewO das existenzielle Fundament ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stuft den Versicherungsmakler als treuhänderähnlichen Sachwalter seines Kunden ein, was mit weitreichenden Beratungs-, Betreuungs- und Dokumentationspflichten einhergeht. Kommt es im operativen Tagesgeschäft zu einem Beratungsversehen oder einer Fristversäumnis, haftet der Makler im Ernstfall mit seinem gesamten Betriebs- und Privatvermögen.

KriteriumKlassische VSH (Named Perils)Echte All-Risk-Deckung (z. B. CGPA Europe)
DeckungsprinzipNur ausdrücklich benannte Risiken und Tätigkeiten sind versichert.Alle beruflichen Tätigkeiten sind versichert, sofern nicht explizit ausgeschlossen.
Neue Geschäftsfelder / InnovationenErfordern regelmäßige Nachmeldungen und Tarifanpassungen.Automatisch ab dem ersten Tag im vollen Umfang mitversichert.
Klarheit des BedingungswerksKomplexe Klauseln mit zahlreichen Unterkatalogen und Definitionen.Hohe Transparenz durch übersichtliche Negativliste in Ziffer 4.
DeckungslückenrisikoHoch bei untypischen oder neuartigen Maklerdienstleistungen.Minimal, da das gesamte Berufsbild lückenlos unter Versicherungsschutz steht.
  • Universeller Schutz: Alle typischen und atypischen Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung und -beratung nach § 34d GewO sind primär versichert.
  • Negativabgrenzung: Versicherungsschutz besteht für alle Risiken, es sei denn, sie sind in den Bedingungen ausdrücklich als Ausschluss normiert.
  • Einschluss von Nebenleistungen: Honorarberatung, betriebliche Altersversorgung (bAV) ohne mathematische Gutachten sowie Serviceleistungen sind direkt umfasst.
  • Rechtssicherheit bei Innovationen: Neue Arbeitsweisen, digitale Vermittlungsformate und veränderte Marktpraktiken fallen automatisch unter den Versicherungsschutz.

Eine Allgefahrendeckung schützt das Maklerbüro somit vor unvorhergesehenen Lücken, die durch die Weiterentwicklung von Gesetzgebung, Rechtsprechung und digitaler Vermittlungspraxis entstehen. Sie bietet Rechtssicherheit in allen Bereichen, in denen der Makler als Sachwalter seines Kunden agiert.

In diesem anspruchsvollen Haftungsumfeld markiert eine All-Risk-Deckung (Allgefahrendeckung) einen grundlegenden Paradigmenwechsel gegenüber traditionellen Bedingungswerken. Das leitende Prinzip ist ebenso einfach wie wirkungsvoll: Alles, was zum anerkannten oder sich entwickelnden Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört, ist zunächst lückenlos versichert. Versicherungsschutz besteht somit für sämtliche Haftpflichtgefahren und Risiken, sofern sie nicht in einem eng umgrenzten Negativkatalog ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Warum liegt die Beweislast bei einer All-Risk-Deckung beim Versicherer?

Diese Architektur verschafft Ihnen die Gewissheit, dass Ihr Haftpflichtschutz nicht an veralteten Klauseln scheitert, sondern mit den dynamischen Anforderungen des Makleralltags Schritt hält.

Neben der inhaltlichen Weite des Schutzbereichs liegt der juristisch bedeutendste Vorteil einer All-Risk-Deckung im prozessualen Beweisrecht. In einem Haftpflichtprozess oder bei der Geltendmachung von Deckungsansprüchen gegenüber dem eigenen VSH-Versicherer greifen feste prozessuale Beweislastregeln, die über Erfolg oder Misserfolg der Deckungsklage entscheiden.

Wissenschaftliche Einordnung und Universalklausel

Bei einer herkömmlichen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung trägt nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der Versicherungsnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der ihm vorgeworfene Verstoß exakt unter einen der im Bedingungswerk benannten Tatbestände fällt. Bestreitet der Versicherer, dass die schadensursächliche Handlung zur versicherten Vermittlungstätigkeit gehörte, muss der Makler aufwendig nachweisen, dass seine Dienstleistung dem versicherten Katalog immanent war. Gelingt dieser Beweis nicht zweifelsfrei, geht dies zu seinen Lasten.

Beweislastumkehr zugunsten des Versicherungsmaklers

Der renommierte Versicherungswissenschaftler Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski hat dieses Prinzip in einer grundlegenden Ausarbeitung in der Zeitschrift für Versicherungswesen (ZfV, S. 399 ff.) analysiert. Wie die Analyse von Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski hervorhebt, zeichnet sich ein solches Konzept durch den weitesten und umfassendsten Anwendungsbereich am deutschen Markt aus.

In der echten Allgefahrendeckung kehrt sich dieses Verhältnis grundlegend um. Da vermutet wird, dass jede Tätigkeit im Rahmen der Maklerpraxis unter den Versicherungsschutz fällt, muss im Streitfall der Versicherer den vollen Beweis erbringen, dass der Vorwurf nicht aus der gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsmakler resultiert oder ein vereinbarter Ausschluss greift. Diesen Vorteil heben sowohl Rechtsanwalt Stephan Michaelis als auch die wissenschaftliche Analyse von Prof. Schwintowski als wesentlichen Stabilitätsfaktor hervor.

Im Markt für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dominieren traditionell sogenannte benannte Gefahrendeckungen (Named-Perils-Deckungen). Bei diesen Policen beschreibt das Bedingungswerk in einer Positivliste exakt, welche Tätigkeiten, Beratungsfelder und Risiken versichert sind. Was nicht ausdrücklich in diesem Katalog aufgeführt ist, bleibt im Zweifel unversichert.

  1. Anspruchsstellung durch den Kunden: Der Makler wird wegen eines Beratungs- oder Betreuungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
  2. Anscheinsvermutung: Es gilt die rechtliche Vermutung, dass der angebliche Fehler im Rahmen der Maklertätigkeit begangen wurde und damit bedingungsgemäß gedeckt ist[1].
  3. Beweislast beim Versicherer: Möchte der VSH-Versicherer die Deckung verweigern, obliegt ihm der Vollbeweis, dass die Handlung privat veranlasst war oder einem konkreten Ausschlusstatbestand unterfällt.
  • Umfassende Universalklausel: Schutz für jede gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus der Maklertätigkeit gemäß § 34d GewO.
  • Einschluss von Beratungs- und Servicedienstleistungen: Absicherung moderner Betreuungs- und Servicevereinbarungen ohne gesonderte Risikoerfassung.
  • Automatischer Schutz für neue Tätigkeitsfelder: Dynamische Anpassung an neue Beratungsmethoden und Marktstandards ohne Nachmeldepflicht.

Was leisten Best-Leistungs-, Innovations- und Vorversicherungsgarantie zusätzlich?

In der Praxis führt die Katalogdeckung häufig zu gefährlichen Grauzonen. Entwickelt ein Maklerbüro neue Geschäftsfelder, berät es zu komplexen Hybrid-Produkten oder nutzt es moderne digitale Vergleichs- und Verwaltungstools, entsteht bei einer Named-Perils-Deckung stets die Gefahr einer unbemerkten Deckungslücke. Die Allgefahrendeckung dreht dieses Konstruktionsprinzip vollständig um: Sie verzichtet auf eine abschließende Positivliste und definiert den Versicherungsschutz über das gesamte Berufsfeld, begrenzt lediglich durch klar umrissene Negativmerkmale.

Eine hervorragende Berufshaftpflichtversicherung zeichnet sich nicht allein durch die Allgefahrenklausel aus, sondern integriert flankierende Garantieklauseln, die den Versicherungsschutz gegen künftige Marktentwicklungen und Altfallrisiken absichern. Beim All Risk Michaelis Cover wird diese Absicherung über eine exklusive Dreifach-Garantie realisiert, die branchenweit Maßstäbe setzt.

Für Maklerbüros bedeutet dieser Deckungsansatz eine beruhigende Rechtssicherheit: Sie müssen sich im Schadenfall nicht mehr fragen, ob ein atypischer Beratungsansatz von einer starren Positivliste erfasst ist, sondern genießen die Gewissheit einer allumfassenden Grunddeckung.

Diese Garantien stellen sicher, dass das Maklerbüro weder durch einen Wechsel des VSH-Anbieters Nachteile erleidet noch hinter künftigen Leistungsstandards von Wettbewerbern zurückbleibt. Sie schließen Deckungslücken, die bei konventionellen Deckungskonzepten häufig erst im akuten Schadensfall zutage treten.

KriteriumBenannte Gefahrendeckung (Named Perils)Allgefahrendeckung (All-Risk)
DeckungsprinzipPositivliste (nur namentlich genannte Tätigkeiten sind gedeckt)Universalschutz (alles versichert, was nicht explizit ausgeschlossen ist)
Reaktion auf neue RisikenAusschluss neuer Gefahren bis zu einer manuellen BedingungsanpassungAutomatischer Einschluss veränderter oder neuer Vermittlungsformen
Rechtsnatur der AusschlüsseZusätzliche Ausschlüsse schränken den ohnehin engen Katalog weiter einAusschlüsse dienen als abschließende Negativabgrenzung (Ziff. 4)
Transparenz für den MaklerBedingungswerk muss auf unversicherte Lücken hin durchsucht werdenPrüfung beschränkt sich auf wenige, klar definierte Ausschlüsse

Die Bausteine der Dreifach-Garantie im Überblick

GarantiebausteinFunktionsweise und rechtlicher Vorteil
Best-Leistungs-GarantieBietet ein anderer zugelassener VSH-Versicherer am deutschen Markt im Schadenzeitpunkt eine vorteilhaftere Klausel, reguliert der Versicherer nach diesen besseren Bedingungen.
Innovations- / Update-GarantieZukünftige Bedingungsverbesserungen des eigenen Deckungskonzepts gelten automatisch und beitragsneutral auch für bestehende Verträge.
Vorversicherungs-GarantieGarantiert, dass bei einem Wechsel mindestens der Leistungsumfang des Vorvertrages erhalten bleibt, sodass keine Besitzstandsverluste entstehen.

Wie Rechtsanwalt Stephan Michaelis in seinen Beiträgen zum VSH-Deckungskonzept hervorhebt, schützt nur eine Allgefahrendeckung verlässlich vor den typischen Haftungsfallen des modernen Vermittlerrechts.

Rechtssicherheit bei der Beratungsdokumentation nach Ziffer 2.1

Der fundamentale Unterschied zwischen einer All-Risk-Deckung und herkömmlichen VSH-Bedingungen liegt in der zugrundeliegenden Regelungsmechanik. Marktübliche Verträge basieren überwiegend auf dem Prinzip der benannten Gefahren (Named-Perils-Deckung). Bei diesem Modell enthält der Versicherungsvertrag einen Katalog von Tätigkeiten und Schadensursachen, die präzise aufgezählt und positiv definiert werden müssen.

Einen weiteren entscheidenden Praxisvorteil bietet Ziffer 2.1 der Bedingungen des All Risk Michaelis Cover: Eine fehlerhafte oder gänzlich fehlende Beratungsdokumentation (§§ 61, 62 VVG) gefährdet den Versicherungsschutz nicht[2]. In der haftungsrechtlichen Realität führt eine lückenhafte Dokumentation oft zu einer Beweiserleichterung für den Kunden, was Schadenersatzansprüche begünstigt. Wenn der eigene VSH-Versicherer in solchen Fällen den Einwand der Obliegenheitsverletzung erhebt, droht dem Makler der Regress. Ein vertraglicher Verzicht auf diesen Einwand, wie im modernen VSH-Deckungskonzept verankert, neutralisiert dieses existenzielle Risiko vollständig.

Welche Ausschlüsse gelten auch in einer All-Risk-Deckung?

Das Problem des Named-Perils-Ansatzes offenbart sich bei neuartigen Haftungsszenarien: Was in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht ausdrücklich genannt ist, bleibt im Zweifel unversichert. Insbesondere bei berufsbezogenen Neben- und Servicedienstleistungen, Digitalisierungsberatungen oder kombinierten Maklerdienstleistungen entstehen dadurch gefährliche Deckungslücken. Ein modernes VSH-Deckungskonzept mit All-Risk-Charakter verzichtet hingegen vollständig auf solche abschließenden Tätigkeitskataloge.

Der Begriff der Allgefahrendeckung darf nicht mit einer schrankenlosen Universalausfallhaftung verwechselt werden. Auch eine All-Risk-Deckung operiert innerhalb gesetzlicher und versicherungstechnischer Grenzen. Werden in das Konzept vertragliche Ausschlüsse integriert, bleibt es rechtlich eine Allgefahrendeckung mit benannten Ausschlüssen. Der Gesetzgeber schreibt in § 12 Abs. 5 VersVermV vor, dass Ausschlüsse in der Makler-VSH marktüblich sein müssen und dem Zweck der Pflichtversicherung nicht zuwiderlaufen dürfen.

Der rechtlich und taktisch bedeutendste Vorteil einer echten All-Risk-Deckung liegt in der Verteilung der Beweislast im Schadenfall. Kommt es zu einem Haftpflichtanspruch eines Kunden, entscheidet die Beweislastverteilung häufig darüber, ob der VSH-Versicherer Abwehrschutz gewähren und Deckung leisten muss oder ob der Makler das finanzielle Risiko im Streitfall selbst vorfinanzieren muss.

Die Prüfung einer All-Risk-Police konzentriert sich folglich auf den Ausschlusskatalog in Ziffer 4 der Bedingungen[2]. Dort finden sich standardisierte Regelungen, die das Haftungsrisiko klar abgrenzen und für Transparenz sorgen.

Gegenüberstellung: Enumerationsprinzip versus Negativkatalog

Wesentliche Ausschlusstatbestände in der Praxis

Bei einer herkömmlichen Katalogdeckung obliegt es nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen dem Versicherungsnehmer, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die schadensursächliche Handlung exakt unter einen der benannten Tatbestände des Bedingungskatalogs fällt. Bei der Allgefahrendeckung tritt hingegen eine Beweislastumkehr zugunsten des Versicherungsmaklers ein: Nicht mehr der Makler muss beweisen, dass eine Gefahr seiner Berufstätigkeit immanent ist, sondern der Versicherer muss beweisen, dass eine verwirklichte Gefahr von der Allgefahrendeckung nicht erfasst ist[1].

  • Wissentliche Pflichtverletzung: Vorsätzliches Handeln oder wissentliche Verstöße gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten sind nach § 12 Abs. 5 VersVermV vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Marktweit schließen die gängigen VSH-Tarife die wissentliche Pflichtverletzung grundsätzlich aus[1].
  • Cyberschäden und Datenschutzverletzungen: Schäden durch Hackerangriffe, Phishing, Ransomware oder DSGVO-Bußgelder fallen nicht unter die VSH. Hierfür ist der Abschluss einer eigenständigen Cyber-Versicherung dringend geboten.
  • Erfüllungsansprüche und Garantiezusagen: Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Rückforderung von Honoraren oder Garantieversprechen (z. B. unberechtigt zugesagte Mindestrenditen) fallen nicht unter die gesetzliche Haftpflicht für Vermögenschäden.
  • Außerberufliche Tätigkeiten: Risiken aus rein gewerbefremden Betätigungen oder privaten Rechtsgeschäften des Vermittlers sind bedingungsgemäß nicht gedeckt.

Während marktübliche Bedingungen versuchen, die Berufswelt des Maklers in statischen Paragrafen abzubilden, arbeitet das All Risk Michaelis Cover der CGPA Europe S.A. mit einer Negativabgrenzung. Der folgende Vergleich veranschaulicht die strukturellen Differenzen:

Durch diese präzisen Abgrenzungen behält die All-Risk-Deckung ihre kalkulierbare Schutzfunktion, ohne den Makler durch unklare Generalklauseln zu verunsichern.

Verstärkt wird dieser Schutz durch besondere Klauseln zur Dokumentationspflicht. Gemäß Ziffer 2.1 der Versicherungsbedingungen des All Risk Michaelis Cover gefährdet eine fehlerhafte oder gänzlich fehlende Beratungsdokumentation den Versicherungsschutz ausdrücklich nicht. Während Vorversicherer bei Dokumentationsmängeln gern den Einwand der grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung erhoben, bleibt Ihr Deckungsanspruch hier vollumfänglich gewahrt.

Für welche Maklerbüros ist eine Allgefahrendeckung sinnvoll und wo ist die 5-Millionen-Grenze relevant?

MerkmalBenannte Gefahrendeckung (Named Perils)All-Risk-Deckung (CGPA Europe)
GrundprinzipNur ausdrücklich benannte Risiken sind versichert.Alles ist versichert, was nicht explizit ausgeschlossen ist.
TätigkeitskatalogStarrer, abschließender Positivkatalog in den AVB.Offene Generalklausel für die Maklertätigkeit nach § 34d GewO.
Neue TätigkeitsfelderBedarf gesonderter Vereinbarung oder Nachmeldung.Automatisch ab Entstehung vollumfänglich mitversichert.
Rechtliche BewertungDeckungslücken bei atypischen Beratungsfeldern möglich.Weitestgehender Schutz nach Schwintowski (ZfV).

Grundsätzlich profitiert jedes Maklerunternehmen nach § 34d GewO von einer Allgefahrendeckung, unabhängig davon, ob es sich um ein inhabergeführtes Einzelmaklerbüro oder eine überregional tätige Maklergesellschaft handelt. Das Haftungsrisiko des Sachwalters resultiert aus dem täglichen Beratungsgeschäft, in dem bereits kleine Versäumnisse bei Umdeckungen, Fristwahrnehmungen oder Risikoanalysen existenzbedrohende Schäden nach sich ziehen können.

  1. Schadenseintritt: Ein Kunde macht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung nach § 63 VVG geltend.
  2. Prüfung der Primärdeckung: Da die Allgefahrendeckung alle beruflichen Tätigkeiten umfasst, greift der Versicherungsschutz unmittelbar.
  3. Darlegungslast beim Versicherer: Will der Risikoträger die Leistung ablehnen, muss er nachweisen, dass der Vorgang unter einen Ausschlusstatbestand der Ziffer 4 fällt.
  4. Abwehrschutz: Solange dieser Nachweis nicht geführt ist, trägt der Versicherer alle gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehrkosten.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Wahl der Versicherungssumme. Die gesetzliche Pflichtversicherungssumme nach § 12 VersVermV deckt im Schadenfall oft nur einen Bruchteil des tatsächlichen Risikos ab. Übersteigt ein gerichtlich festgestellter Vermögensschaden die vereinbarte Deckungssumme, haftet der Versicherungsmakler mit seinem gesamten Betriebs- und Privatvermögen persönlich. Reicht die Deckung nicht aus, droht die unmittelbare Existenznot durch Insolvenz und der nachfolgende Verlust der Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO.

Durch diese Strukturierung bleibt die Deckung zukunftssicher. Selbst wenn der Gesetzgeber oder die Gerichte neue Anforderungen an den Maklerberuf stellen, wächst der Schutzschirm des All-Risk-Vertrags automatisch mit, ohne dass das Bedingungswerk mühsam nachverhandelt werden muss.

Die Relevanz einer ausreichend hohen Deckungssumme

Dieser Mechanismus entlastet Maklerinnen und Makler im Ernstfall spürbar und verhindert, dass berechtigte Ansprüche an formalen Beweishürden scheitern.

Für qualifizierte Maklerunternehmen bietet das All Risk Michaelis Cover Versicherungssummen von bis zu 5.000.000 Euro pro Versicherungsfall: Über dieses Sonderkonzept ist eine Deckungssumme von maximal 5 Millionen Euro versicherbar[2]. Die Prämie wird auf der Basis der jährlichen Bruttocourtage berechnet, mit flexiblen Zahlweisen (jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich). Diese Summe bietet insbesondere Maklern mit anspruchsvollen Gewerbe- und Industriekunden oder komplexen Vorsorgekonzepten ein beruhigendes Sicherheitspolster.

  • Betreuung von Gewerbe- und Firmenkunden mit hohen Sach-, Betriebsunterbrechungs- oder D&O-Werten.
  • Vermittlung von komplexen Versorgungswerken in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) oder Krankenversicherung (bKV).
  • Große Bestandsübernahmen, bei denen Altverträge auf etwaige Deckungslücken hin überprüft werden müssen.
  • Geringe Eigenbeteiligung im Schadenfall zur Schonung der büroeigenen Liquidität.

Die Universalklausel der Allgefahrendeckung ist die Basis, ihre praktische Durchschlagskraft entsteht jedoch erst durch die flankierenden Garantiebausteine. Sie sorgen dafür, dass ein einmal abgeschlossener VSH-Vertrag über die Jahre nicht hinter dem Marktstandard zurückbleibt und dass ein Anbieterwechsel keine Deckungslücke für Altfälle hinterlässt.

Die Überprüfung der eigenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten unternehmerischen Pflichten eines verantwortungsvollen Maklers. Als Spezialmakler mit Sitz in Hamburg begleiten wir Sie bei der fundierten Analyse Ihres individuellen Haftungsbedarfs und der Auswahl maßgeschneiderter Schutzkonzepte.

Eine Allgefahrendeckung entfaltet ihre maximale Schutzwirkung, wenn sie durch ergänzende Garantiebausteine flankiert wird. Das All Risk Michaelis Cover beinhaltet eine Dreifach-Garantie aus Best-Leistungs-Garantie, Innovations-Garantie (Update-Klausel) und Vorversicherungs-Garantie.

Mit unserer Kernlösung, der Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler (All Risk Michaelis Cover), bieten wir Ihnen in Kooperation mit CGPA Europe und der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte das am Markt führende Allgefahrenkonzept. Sollten Sie darüber hinaus besondere Risiken absichern wollen, etwa im Bereich spezialisierter Cyberdeckungen oder bei einem Summenbedarf jenseits von 5 Millionen Euro, steht Ihnen unsere qualifizierte Vermittlungsberatung zur Risikoabsicherung über unsere starken Netzwerkpartner jederzeit zur Seite[2].

Im Normalfall einer benannten Gefahrendeckung greift die zivilprozessuale Grundregel: Der Versicherungsmakler trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der behauptete Fehler und die zugrundeliegende Tätigkeit exakt unter eine der im Bedingungswerk aufgeführten Deckungspositionen fällt. Gelingt dieser Nachweis nicht lückenlos, bleibt der Makler auf den Kosten und dem Schadensersatzanspruch des Kunden sitzen.

Nutzen Sie die Gelegenheit und berechnen Sie Ihre Konditionen direkt in unserem Online-Tarifrechner, um Ihre eigene Maklertätigkeit nachhaltig und rechtssicher auf das Qualitätsniveau einer echten All-Risk-Deckung zu heben.

In seiner wissenschaftlichen Untersuchung kommt Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski zu dem Ergebnis, dass das Deckungskonzept mit dem weitesten und umfassendsten Anwendungs- und Deckungsbereich die All-Risk-Deckung der CGPA Europe ist[1]. Die fundierte Schwintowski-Analyse belegt, wie die Kombination aus All-Risk und Garantieklauseln den Maklerstatus nachhaltig sichert.

Die Dreifach-Garantie im Überblick

GarantiebausteinBedingungszifferWirkungsweise in der Praxis
Best-Leistungs-GarantieZiff. 2.2Bietet ein anderer in Deutschland zugelassener VSH-Versicherer eine weitergehende Klausel, reguliert die CGPA Europe den Schaden automatisch nach diesen günstigeren Bedingungen.
InnovationsklauselZiff. 2.5Künftige Verbesserungen und Weiterentwicklungen des Bedingungswerks gelten automatisch für den bestehenden Vertrag, ohne dass Mehrprämien anfallen.
Vorversicherungs-GarantieZiff. 2.16Garantiert bei einem Schadenfall, dass der Makler nicht schlechter gestellt wird als unter den Bedingungen seines direkten Vorvertrags.

Bei einer echten Allgefahrendeckung dreht sich dieses Verhältnis grundlegend um. Da grundsätzlich alle berufsbezogenen Handlungen des Maklers vom Deckungsversprechen erfasst sind, trägt der Versicherer die Beweislast dafür, dass der Vorwurf nicht aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler resultiert, sondern aus einem anderen, nicht mitversicherten Lebensbereich.

Durch dieses Zusammenspiel entfällt für Maklerbetriebe die Notwendigkeit, ihre VSH-Bedingungen fortlaufend gegen jeden neuen Markttarif abzugleichen, da vorteilhaftere Marktbedingungen automatisch adaptiert werden.

  1. Vermutung der Deckung: Jeder Vorwurf einer Pflichtverletzung im Rahmen der Maklertätigkeit gilt prima facie als versichert.
  2. Vollbeweis durch den Versicherer: Behauptet der Versicherer, eine Handlung sei nicht versichert, muss er den vollen Beweis erbringen, dass der Sachverhalt unter einen der definierten Ausschlüsse fällt oder rein privater Natur war.
  3. Finanzielle Entlastung: Der Makler wird von zermürbenden Deckungsnachweisen befreit und kann sich auf die Abwehr des eigentlichen Haftungsanspruchs konzentrieren.

Diese Beweislastumkehr verschafft dem Maklerbüro eine verlässliche Verhandlungsposition gegenüber dem Versicherer. Im Ernstfall entscheidet oft nicht die materielle Rechtslage, sondern die Beweislast darüber, ob ein Maklerbetrieb fortbestehen kann oder in die Insolvenz getrieben wird.

Seriosität im Maklerrecht gebietet eine klare Klarstellung: Auch eine Allgefahrendeckung bedeutet nicht, dass absolut jeder erdenkliche Sachverhalt gedeckt ist. Sie deckt alles ab, was nicht in den Bedingungen ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Die Grenzen der Deckung sind in Ziffer 4 des Bedingungswerks transparent definiert und orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 12 VersVermV.

Zu den unvermeidbaren Ausschlüssen zählen wissentliche Pflichtverletzungen (Vorsatz) nach § 12 Abs. 5 VersVermV sowie Ziffer 4.5 der Bedingungen. Vorsätzliches Handeln ist weder gesetzlich noch versicherungsfachlich deckungsfähig. Allerdings gewährt das All Risk Michaelis Cover gemäß Ziffer 1.11.7 qualifizierten Abwehrschutz für Verteidigungskosten, solange ein Vorsatz nicht rechtskräftig oder durch Anerkenntnis festgestellt wurde. Zudem schützt die Klausel zum Regressverzicht (Ziff. 2.24) den Makler bei Fehlverhalten von Mitarbeitern, sofern kein eigenes Verschulden von Inhabern oder Geschäftsführern vorliegt.

Eine erstklassige All-Risk-Police erschöpft sich nicht in der Universalklausel, sondern flankiert diese durch ein aufeinander abgestimmtes Garantie- und Klauselpaket. Das All Risk Michaelis Cover der CGPA Europe stattet Versicherungsmakler dafür mit der beschriebenen Dreifach-Garantie aus, die das verbleibende Restrisiko minimiert.

Ebenso sind Cyberansprüche in den Ausschlüssen der Bedingungen genannt und damit nicht Bestandteil der Vermögensschadenhaftpflicht. Hackerangriffe, Ransomware-Erpressungen oder Betriebsunterbrechungen durch Cybervorfälle erfordern eine eigenständige Absicherung über eine gesonderte Cyberversicherung.

Ergänzt wird dieses Schutzpaket durch eine Regelung zur Beratungsdokumentation gemäß Ziff. 2.1 der Bedingungen: Eine fehlerhafte oder gar gänzlich fehlende Dokumentation der Beratung zum streitgegenständlichen Vertrag gefährdet den Versicherungsschutz nicht. Damit entfällt eines der schärfsten Schwerter, die Versicherer in Schadenregulierungen traditionell gegen Vermittler führen.

  • Wissentliche Pflichtverletzungen und vorsätzliches Handeln (Ziff. 4.5); § 12 Abs. 5 VersVermV erlaubt diesen Ausschluss ausdrücklich.
  • Reine Erfüllungsansprüche sowie die Rückforderung von Gebühren und Honoraren nach §§ 280, 281 BGB (Ziff. 1.1.2).
  • Garantiezusagen über gesetzliche Haftpflichtbestimmungen hinaus.
  • Isolierte Cyberschäden und Datenschutz-Eigenschäden; hierfür ist eine gesonderte Cyberpolice erforderlich.
  • Ansprüche aus sittenwidrigen oder der Steuerhinterziehung dienenden Rechtsgeschäften (Ziff. 4.10).
  • Die Tätigkeit als Assekuradeur (Ziff. 4.11) sowie die Erstellung versicherungsmathematischer Gutachten (Ziff. 1.2.1.2).

Die Garantieklauseln im Überblick

Für Risiken jenseits der reinen Vermittlertätigkeit bietet sich eine qualifizierte Vermittlungsberatung zur Risikoabsicherung an, um Deckungskonzepte für Cyber-Risiken oder Spezialbereiche gezielt anzudocken.

Die drei zentralen Garantiesäulen sichern den Bestandsschutz, die Marktführerschaft und die Zukunftstauglichkeit des Vertrags:

Grundsätzlich ist eine Allgefahrendeckung für jedes Maklerbüro unverzichtbar, unabhängig davon, ob es sich um Einzelmakler oder mittelständische Maklerhäuser handelt. Die Rechtsprechung differenziert bei Pflichtverletzungen nicht nach Kanzleigröße: Fehler bei Umdeckungen im Sach- und Gewerbebereich, verspätete Nachbearbeitungen von Obliegenheiten oder fehlerhafte Risikoerfassungen in der biometrischen Vorsorge können rasch Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe auslösen.

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme nach § 12 Abs. 1 VersVermV reicht in der heutigen Schadenpraxis häufig nicht mehr aus. Ein einziger Großschaden im Gewerbekundengeschäft oder eine Kumulierung von Beratungsfehlern kann die Mindestsummen vollständig aufzehren. Reicht die Deckungssumme nicht, haftet das Maklerunternehmen oder der Geschäftsführer persönlich mit dem gesamten Privatvermögen (§ 249 BGB), was die unmittelbare Insolvenz bedeuten kann.

Geschäftsfeld des MaklersTypisches SchadenrisikoEmpfohlene Mindestdeckungssumme
Privatkunden und StandardabsicherungFehlerhafte Risikoerfassung bei BU/PKV, FristversäumnisseMindestens 1,5 bis 2,5 Mio. Euro
Mittelstand und GewerbekundenUnterversicherung bei Betriebsunterbrechung, Deckungslücken bei InhaltswertenMindestens 3,0 bis 5,0 Mio. Euro
Großgewerbe, Industrie und bAV-KonzepteHaftung bei Versorgungswerken, Großschäden im Sachbereich5,0 Mio. Euro (ggf. Exzedenten-Deckung erforderlich)

Unbegrenzte Deckungssummen werden in der VSH für Versicherungsmakler derzeit von keinem Anbieter am deutschen Markt angeboten[1]. Innerhalb der marktüblichen Grenzen bewegt sich auch die Versicherungssumme des All Risk Michaelis Cover. Wir raten Ihnen dringend dazu, Ihre Deckungssumme nicht am gesetzlichen Minimum auszurichten, sondern die für Ihre beratenen Risiken höchstmögliche Summe auszuschöpfen, um existenzbedrohende Haftungsspitzen zuverlässig abzufedern.

  1. Haftungspotenzial der beratenen Kundenrisiken realistisch abschätzen, nicht am gesetzlichen Mindestbetrag orientieren.
  2. Deckungssumme innerhalb des verfügbaren Rahmens von bis zu 5.000.000 Euro so hoch wie möglich wählen.
  3. Bei Industrie- und Großkundengeschäft zusätzlich eine exzedente Lösung oberhalb der Grunddeckung prüfen.

Ob eine Allgefahrendeckung für Ihr Haus passt, entscheidet sich damit weniger an der Betriebsgröße als an der Höhe der Risiken, die Sie für Ihre Kunden platzieren.

Nutzen Sie direkt unseren Tarifrechner, um Ihre maßgeschneiderte Prämie auf Basis Ihrer Bruttocourtage zu ermitteln, oder fordern Sie die detaillierten Versicherungsbedingungen unverbindlich bei uns an.

Eine Allgefahrendeckung stellt für praktisch jedes selbstständige Versicherungsmaklerunternehmen nach § 34d GewO das Mittel der Wahl dar. Unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelunternehmen, eine Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) oder eine GmbH handelt: Die Haftungsrisiken im Privat-, Gewerbe- und bAV-Geschäft sind in den vergangenen Jahren durch verschärfte Richterrechtsprechung kontinuierlich gestiegen.

Das Standardkonzept des All Risk Michaelis Cover sieht eine maximale Versicherungssumme von 5.000.000 EUR je Versicherungsfall vor. Die Prämienberechnung erfolgt transparent und risikogerecht auf Basis der jährlichen Bruttocourtage des Maklerunternehmens, wobei flexible Zahlweisen (jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich) gewählt werden können.

Risikoanalyse: Standard-Maklerbüro versus Großmaklerhaus

Während eine Deckungssumme von bis zu 5 Millionen Euro für die überwiegende Mehrheit der deutschen Maklerbetriebe einen exzellenten Schutz darstellt, erreichen große Maklerhäuser mit industrieller Großkundenbetreuung hier die Grenzen der Grundabsicherung:

KriteriumUnabhängiges Maklerbüro / KMUGroßes Maklerunternehmen / Industriemakler
KundenstrukturPrivatkunden, Gewerbebetriebe, MittelstandIndustriekonzerne, multinationale Großrisiken
Typischer Deckungsbedarf1,5 bis 5,0 Millionen EUR Deckungssumme10 bis über 50 Millionen EUR Haftungsrisiko
DeckungslösungAll Risk Michaelis Cover bis 5 Mio. EURGrunddeckung plus exzedente Konsortiallösungen
PrämienbasisJährliche Bruttocourtage des MaklerbürosIndividuelle Risikoanalyse und Exzedentenstruktur

Große Maklergesellschaften, deren Haftungspotenzial die 5-Millionen-Euro-Grenze übersteigt, müssen ihre Grunddeckung durch individuelle Exzedentenversicherungen (Tower-Konstruktionen) aufstocken. Für diesen spezialisierten Bedarf empfiehlt sich eine maßgeschneiderte Vermittlungsberatung zur Risikoabsicherung über spezialisierte Netzwerkpartner, um auch zweistellige Millionenschäden verlässlich abzusichern.

Fazit: Der optimale VSH-Schutz für Versicherungsmakler

Die Absicherung der eigenen beruflichen Existenz darf keine Kompromisse dulden. Eine echte All-Risk-Deckung in Verbindung mit der prozessualen Beweislastumkehr, dem Verzicht auf den Einwand fehlender Beratungsdokumentation und marktübergreifenden Garantieklauseln bietet Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmaklern das höchste Maß an Rechtssicherheit am Markt.

Wir empfehlen Ihnen, Ihren bestehenden VSH-Vertrag einer sorgfältigen und kritischen Bestandsprüfung zu unterziehen. Prüfen Sie insbesondere, ob Ihre aktuelle Police starre Tätigkeitskataloge enthält, ob Sie im Ernstfall den vollen Deckungsbeweis führen müssten und ob Ihre Versicherungssumme ausreicht, um existenzbedrohende Großschäden abzuwehren.

  • Prüfkriterium Allgefahrendeckung: Ist alles versichert, was nicht in einem klaren Negativkatalog ausgeschlossen ist?
  • Prüfkriterium Beweislast: Trägt der Versicherer die Beweislast für den Nichteinschluss einer Schadenursache?
  • Prüfkriterium Dokumentation: Bleibt Ihr Schutz auch bei unvollständiger Beratungsdokumentation unberührt?
  • Prüfkriterium Garantien: Schützt Sie eine Best-Leistungs- und Innovationsgarantie vor dem Veralten Ihrer Bedingungen?

Die Alltrad GmbH steht Ihnen als Hamburger Spezialmakler für die Berufshaftpflichtversicherung nach § 34d GewO zur Seite. Über unseren Online-Tarifrechner können Sie in wenigen Schritten Ihre individuelle Prämie für die Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler (All Risk Michaelis Cover) berechnen und die vollständigen Bedingungen zur Prüfung anfordern.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen All-Risk-Deckung und benannter Gefahrendeckung?

Bei einer benannten Gefahrendeckung (Named-Perils-Deckung) sind nur die in den Bedingungen ausdrücklich aufgezählten Risiken versichert. Eine All-Risk-Deckung dreht dieses Prinzip um: Alles, was zum Berufsbild des Maklers gehört, ist versichert, solange es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, wie etwa in Ziff. 4 der Bedingungen.

Warum ist die Beweislastumkehr in der VSH so wichtig für Makler?

Bei klassischen VSH-Bedingungen muss der Makler beweisen, dass ein Fehler unter den Versicherungsschutz fällt. Bei einer echten Allgefahrendeckung tritt eine Beweislastumkehr zugunsten des Versicherungsmaklers ein: Der Versicherer muss den Vollbeweis erbringen, dass eine Tätigkeit nicht versichert ist.

Ist bei einer Allgefahrendeckung wirklich alles versichert?

Nein, auch eine All-Risk-Deckung beinhaltet marktübliche Ausschlüsse. So leistet das All Risk Michaelis Cover der CGPA Europe beispielsweise nicht bei wissentlichen Pflichtverletzungen oder bei Cyber-Schäden, die stets eine eigenständige Absicherung erfordern.

Gefährdet eine fehlende Beratungsdokumentation meinen VSH-Schutz?

Im Rahmen herkömmlicher VSH-Verträge kann dies problematisch sein. Das All Risk Michaelis Cover verbrieft jedoch ausdrücklich, dass eine fehlerhafte oder fehlende Beratungsdokumentation den Versicherungsschutz nicht gefährdet.

Reicht eine Deckungssumme von 5 Millionen Euro in der VSH aus?

Für viele unabhängige Versicherungsmakler (§ 34d GewO) ist die maximale Deckungssumme von 5.000.000 EUR ausreichend. Große Maklerhäuser mit höheren Haftungspotenzialen sollten jedoch ihren individuellen Bedarf prüfen und auf individuelle Exzedentenlösungen zurückgreifen.

Quellen

  1. pfefferminzia.de
  2. kanzlei-michaelis.de
  3. vermittlerdeckung.de
  4. alltrad.com
  5. alltrad.com
Stephan Michaelis LL.M.

Über den Autor

Stephan Michaelis LL.M.

Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. Sein Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Fragen der Versicherungsmakler.

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