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VSH & All-Risk

VSH für Versicherungsmakler: Deckungskonzepte im Vergleich

Vergleichen Sie VSH-Deckungskonzepte für Versicherungsmakler objektiv. Erfahren Sie, welche Tarife über § 12 VersVermV hinausgehende Leistungen bieten.

11 Min. Lesezeit

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Ein aufgeschlagener Vergleichsordner mit VSH-Bedingungen für Versicherungsmakler auf einem Schreibtisch neben einer Kaffeetasse und einem Stift. · KI-generiert

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Warum reicht der gesetzliche Mindeststandard nach § 12 VersVermV für Ihren Vergleich nicht aus?

Für jeden zugelassenen Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO ist der Nachweis einer gesetzeskonformen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) die zwingende Voraussetzung für die Gewerbeerlaubnis. Der Gesetzgeber regelt in die Mindestanforderungen an diesen Versicherungsschutz, darunter die Mindestversicherungssummen von 1.276.000 Euro je Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Fälle eines Jahres. Viele Makler wiegen sich deshalb in der trügerischen Sicherheit, dass eine Police, die den IHK-Vorgaben genügt, auch im beruflichen Ernstfall einen vollständigen Schutzschild bietet.

Dieser Rückschluss greift in der Praxis jedoch zu kurz. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs definiert das Berufsbild des Versicherungsmaklers seit dem richtungsweisenden Sachwalter-Urteil als treuhänderähnlichen Bundesgenossen des Kunden. Als Sachwalter haften Sie nicht nur für grobe Pflichtverletzungen, sondern nach in Verbindung mit §§ 280, 249 BGB für jede schuldhafte, mithin bereits für einfache Fahrlässigkeit[1]. Die richterlichen Anforderungen an die Markt- und Informationsgrundlage, die anlassbezogene Risikoanalyse sowie die dauerhafte Betreuungspflicht steigen kontinuierlich.

Gesetzliches Pflichtprogramm versus tatsächliches Haftungsrisiko

Die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung stellt lediglich sicher, dass der geschädigte Verbraucher einen grundlegenden Regressanspruch durchsetzen kann. Sie schützt jedoch nicht die unternehmerische Existenz des Maklerhauses vor spezialisierten Deckungslücken, Rechtsverteidigungskosten oder verfahrensrechtlichen Hürden im Prozessfall.

  • Die Mindestdeckungssummen nach § 12 Abs. 2 VersVermV reichen bei Großschäden im Gewerbe-, Industrie- oder biometrischen Segment oft nicht aus Deckungssumme VSH.
  • Gesetzliche Minimalstandards erfassen nicht die weitreichenden Kosten einer außergerichtlichen Rechtsverteidigung vor Aufsichtsbehörden oder Registerstellen.
  • Reine Basistarife bieten keinen Schutz bei fehlerhafter oder unvollständiger Dokumentation nach § 61 VVG.
  • Ausschlüsse und starre Obliegenheiten im Kleingedruckten gefährden die Regulierung genau dann, wenn existenzielle Haftungssummen geltend gemacht werden.

Wer als Maklerin oder Makler seine Vermögensschadenhaftpflicht vergleicht, darf daher nicht bei der Frage stehen bleiben, ob ein Tarif die Erlaubniserteilung nach § 34d GewO sichert. Entscheidend ist vielmehr, welche substanziellen Leistungserweiterungen das Bedingungswerk im Schadenfall bereithält.

Welche Deckungskonzepte für Versicherungsmakler gibt es aktuell am Markt?

Der deutsche Markt für Vermittler-Berufshaftpflichtversicherungen zeichnet sich durch eine Reihe etablierter Anbieter und spezialisierter Deckungskonzepte aus. In einer rechtswissenschaftlichen Vergleichsstudie in der Zeitschrift für Versicherungswesen (ZfV) hat Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski die marktführenden Bedingungswerke detailliert analysiert. Dabei zeigt sich, dass alle relevanten Konzepte die Erlaubnisanforderungen nach § 12 VersVermV erfüllen, sich in Aufbau, Reichweite und Klauselwerk jedoch grundlegend voneinander unterscheiden.

Zu den sechs maßgeblichen am Markt vertretenen Deckungskonzepten, die Maklerbetrieben für die Absicherung nach § 34d GewO zur Verfügung stehen, zählen:

  • CGPA Europe S.A.: All Risk Cover (in Kooperation mit der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Stand 01.01.2025)
  • ERGO: ERGO-John VSH Bedingungen (in Kooperation mit der Hans John Versicherungsmakler GmbH, Stand 01.08.2024)
  • HDI: VSH Bedingungen HDI-SDV01-2021 ergänzt um die Zusatzbedingungen für Versicherungsvermittler (ZB-VV, Stand 03/2019)
  • for broker GmbH: Allgemeine und Besondere AVB zur VSH für Versicherungsmakler (Stand 01/2023)
  • AXA: Allgemeine und Besondere Bedingungen zur VSH für Versicherungsvermittler (BB-VSH)
  • R+V: Allgemeine Bedingungen zur VSH der R+V, ergänzt um die Besonderen Bedingungen der Hans John Versicherungsmakler GmbH (Stand 25.02.2025)

Jedes dieser Konzepte verfolgt eine eigene Ausgestaltung von Deckungsumfang, Risikoabgrenzung und Schadenregulierung. Für Maklerunternehmen ist es unerlässlich, diese Bedingungswerke strukturiert gegenüberzustellen, um das passende Schutzniveau für die eigene Mandatsstruktur zu bestimmen.

Nach welchen acht Merkmalen lassen sich VSH-Bedingungen objektiv vergleichen?

Um die Qualität einer Berufshaftpflichtversicherung transparent zu bewerten, reicht ein flüchtiger Blick auf das Deckblatt des Versicherungsscheins nicht aus. Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski hat in seiner ZfV-Analyse eine systematische Methodik etabliert, die Vermittlerpolicen entlang von acht Kernmerkmalen prüft. Anhand dieser Parameter lässt sich präzise feststellen, wo ein Bedingungswerk echten Rundumschutz bietet und wo im Schadenfall Auslegungskonflikte drohen.

Die folgende Tabelle fasst die acht Prüfdimensionen zusammen, an denen sich ein professioneller VSH-Vergleich orientieren muss:

PrüfmerkmalGegenstand der vertraglichen PrüfungRelevanz für die Maklerpraxis
1. Versicherte TätigkeitenDefinition der beruflichen Handlungen und NebentätigkeitenKlärt, ob Tätigkeiten wie bAV, Honorarberatung oder PKV-Tarifwechsel (§ 204 VVG) gedeckt sind.
2. DeckungsausschlüsseKatalog der nicht versicherten Risiken und GefahrenBestimmt, welche Haftungstatbestände den Versicherungsschutz vollständig entfallen lassen.
3. ErfüllungsgehilfenEinbeziehung von Mitarbeitern und SubvermittlernSchützt vor Regressansprüchen bei Fehlern des eigenen Personals (§§ 278, 831 BGB).
4. Vermögens- & SachschädenErstreckung auf Folgeschäden und immaterielle SchädenRegelt, ob auch Schäden an elektronischen Daten, Akten oder Reputationsschäden erfasst werden.
5. Örtlicher GeltungsbereichGeografische und rechtliche Grenzen der DeckungEntscheidet über Schutz bei Auslandsberührung (EU, EWR, Schweiz, Türkei oder weltweit).
6. Zeitlicher UmfangRückwärtsversicherung, Vorwärtsdeckung und NachhaftungVerhindert Deckungslücken bei Bestandsübernahmen, Vorverträgen und Versichererwechseln.
7. Verletzung von ObliegenheitenSanktionen bei Meldefristen und PflichtverletzungenUnterscheidet zwischen partiellem Leistungsabzug (Quotelung) und vollständiger Leistungsfreiheit.
8. Besondere ErweiterungenZusatzklauseln, Garantien und RechtsbeistandDefiniert Alleinstellungsmerkmale wie Beweislastumkehr oder Dokumentationsverzicht.

Erst das Zusammenspiel dieser acht Merkmale ergibt ein vollständiges Bild des Schutzes. Insbesondere die Mechanismen der Schadenregulierung und die Verteilung der Beweislast trennen marktführende Konzepte vom Durchschnitt.

Was unterscheidet eine Allgefahrendeckung von einer benannten Gefahrendeckung?

Der methodisch bedeutsamste Unterschied im Markt der Vermittler-Haftpflichtversicherungen liegt im Konstruktionsprinzip des Deckungsumfangs: der Gegenüberstellung von klassischer Benannter Gefahrendeckung (Named-Perils-Prinzip) und echter Allgefahrendeckung (All-Risk-Prinzip)[2].

Das Named-Perils-Prinzip: Beweislast beim Makler

Die Mehrheit der am Markt angebotenen VSH-Tarife arbeitet nach dem Prinzip der benannten Gefahren. Hierbei beschreibt der Versicherer in den Bedingungen positiv, welche konkreten Risiken und Pflichtverletzungen aus der Vermittlertätigkeit versichert sind. Entsteht ein Schaden durch eine neuartige Konstellation, eine rechtliche Grauzone oder eine untypische Beratungssituation, trägt der Makler die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der geltend gemachte Anspruch unter eine der im Vertrag explizit genannten Klauseln fällt[2]. Kann dieser Nachweis nicht lückenlos geführt werden, verweigert der Versicherer die Deckung.

Das All-Risk-Prinzip: Umfassender Schutz mit Beweislastumkehr

Einen grundlegend anderen Weg beschreitet das All-Risk-Deckung in der VSH Konzept. Wie im Bedingungswerk des All Risk Michaelis Cover der CGPA Europe S.A. geregelt, gilt die Grundregel: Versichert ist ausnahmslos alles, was nicht in Ziffer 4 der Bedingungen ausdrücklich ausgeschlossen ist[3].

  • Grundsatz der Allgefahrendeckung: Jeder Vermögensschaden aus der beruflichen Tätigkeit als Versicherungsmakler ist primär gedeckt (Ziff. 1.1.1 AVB)[3].
  • Beweislastumkehr: Nicht der Makler muss beweisen, dass die konkrete Tätigkeit gedeckt ist, sondern der Versicherer muss nachweisen, dass der erhobene Vorwurf unter einen expliziten Ausschlussstatbestand fällt[2].
  • Schutz vor neuen Risiken: Gesetzliche Änderungen und neue Beratungspflichten sind automatisch ohne Nachmeldeobliegenheit mitversichert.

Für die freie Maklerschaft bedeutet dieses Prinzip ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, da das Auslegungs- und Prozessrisiko im Deckungsstreit nicht auf den Vermittler abgewälzt wird.

Wo liegen die größten Unterschiede bei Ausschlüssen, Geltungsbereich und Obliegenheitsfolgen?

Bei der detaillierten Gegenüberstellung der sechs untersuchten Deckungskonzepte zeigen sich gravierende Differenzen in drei neuralgischen Bereichen: den Ausschlüssen, dem örtlichen Geltungsbereich und den Konsequenzen bei Obliegenheitsverletzungen.

Deckungsausschlüsse im Marktvergleich

Alle am Markt etablierten Tarife schließen in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 5 VersVermV Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung sowie vorsätzlicher Schadensverursachung aus[4]. Dies ist marktüblich und rechtlich vorgegeben. Unterschiede existieren jedoch bei Tätigkeitsabgrenzungen. Während Standardtarife oft starre Abgrenzungen bei Nebenleistungen oder digitalen Beratungstools vornehmen, beschränkt sich das All Risk Michaelis Cover auf klarstellende Ausschlüsse fremder Berufsfelder und reiner Renditeversprechen (Ziff. 4)[3]. Details hierzu erläutert unser Beitrag zu VSH-Ausschlüsse für Makler.

Örtlicher Geltungsbereich

§ 11 VersVermV fordert lediglich Deckung für das Gebiet der EU- und EWR-Staaten. In der praktischen Umsetzung gehen die Anbieter jedoch unterschiedlich weit:

  • CGPA Europe (All Risk Cover): Geltung für das gesamte geografische Europa nach europäischem Recht und vor europäischen Gerichten (Ziff. 1.5 AVB)[3].
  • ERGO-John: Geografisches Europa einschließlich Verletzung von EU-Recht vor EU-Gerichten (Ziff. 8.1 AVB-VH)[2].
  • HDI-SDV: Weltweiter Geltungsbereich für Haftpflichtansprüche nach dem Recht der EU, des EWR und der Schweiz (Ziff. 3 ZB-VV)[2].
  • for broker: EU und EWR; Einschluss der Schweiz gegen gesonderte Vereinbarung möglich (A Ziff. 1.5).
  • AXA: EU und EWR sowie Tätigkeiten in der Schweiz (BB-VSH 1a).
  • R+V-John: Umfassende Deckung vor europäischen und türkischen Gerichten unter Einschluss des nicht-europäischen Teils der Türkei (Ziff. 1.4 AVB-P).

Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen

Wird eine vertragliche Obliegenheit verletzt, etwa eine verspätete Schadenanzeige oder die Nichteinhaltung formaler Vorgaben, unterscheiden sich die Sanktionen der Versicherer erheblich. Bei vorsätzlicher Verletzung sind alle Anbieter leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit greift bei ERGO-John, HDI-SDV, for broker und AXA grundsätzlich die gesetzliche Quotelung, also eine prozentuale Leistungskürzung je nach Verschuldensgrad. Demgegenüber verzichtet die CGPA Europe im All Risk Cover bei grober Fahrlässigkeit ausdrücklich auf eine Leistungskürzung (Ziff. 9.2 AVB).

Welche Leistungserweiterungen bietet nur ein Teil der Anbieter?

In den Spitzenbedingungen des Marktes entscheiden spezifische Schutzklauseln darüber, ob ein Schadenfall reibungslos reguliert wird oder in langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen mündet. Prof. Dr. Schwintowski kommt in seinem Gutachten in der ZfV 2025 zu dem Ergebnis, dass das Deckungskonzept mit dem weitesten und umfassendsten Anwendungs- und Deckungsbereich die All-Risk-Deckung der CGPA Europe darstellt.

Verzicht auf die Beratungsdokumentation

Ein zentrales Risiko im Haftungsprozess nach § 63 VVG ist die Beweislastverteilung bei unvollständigen Protokollen nach § 61 VVG. Während viele Tarife im Markt bei fehlender oder fehlerhafter Dokumentation Leistungskürzungen wegen Obliegenheitsverletzung vorsehen, verbrieft das All Risk Cover in Ziffer 2.1 ausdrücklich, dass eine fehlende oder fehlerhafte Dokumentation der Beratung den Versicherungsschutz nicht gefährdet[3].

Best-Leistungs-Garantie und Innovationsklausel

Ein weiteres Qualitätsmerkmal moderner Bedingungswerke ist die Best-Leistungs-Garantie in der VSH. Bietet ein anderer am deutschen Markt zugelassener Maklertarif zum Schadenzeitpunkt eine vorteilhaftere Regelung, wird der Schaden automatisch nach diesen besseren Bedingungen reguliert (Ziff. 2.2 AVB)[3]. Gepaart mit einer Innovationsklausel (Ziff. 2.5 AVB) profitiert der Makler rückwirkend von künftigen Bedingungsverbesserungen.

Außergerichtliche Rechtsverteidigung und Reputationsschutz

Klassische Policen übernehmen primär die Kosten im gerichtlichen Passivprozess. Drohen hingegen Auseinandersetzungen mit Aufsichtsbehörden (BaFin, IHK), wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten oder Rufschädigungen, greift der Standardschutz nicht. Das All Risk Michaelis Cover deckt über die Kooperation mit der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte auch die Kosten der außergerichtlichen Interessenvertretung ab und stellt ein Budget von bis zu 100.000 Euro für PR-Beratung und Reputationsschutz zur Verfügung (Ziff. 2.4 AVB)[2].

Wie prüfen Sie Ihren eigenen Vertrag in 20 Minuten anhand dieser Kriterien?

Die Überprüfung Ihres bestehenden VSH-Vertrags erfordert kein tagelanges Studium juristischer Kommentare. Nehmen Sie Ihren aktuellen Versicherungsschein sowie die beigefügten Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zur Hand und prüfen Sie die folgenden fünf Kernfragen:

  1. Deckungsprinzip prüfen: Handelt es sich um eine echte Allgefahrendeckung mit Beweislastumkehr oder um eine Benannte Gefahrendeckung mit positivem Tätigkeitskatalog?
  2. Dokumentationsklausel sichten: Enthält Ihr Vertrag einen klaren Verzicht des Versicherers auf Einwände aus fehlender oder fehlerhafter Beratungsdokumentation?
  3. Obliegenheitsregelung kontrollieren: Verzichtet der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit vollständig auf eine Leistungskürzung (Quotelungsverzicht)?
  4. Geltungsbereich abgleichen: Deckt Ihre Police alle relevanten Staaten Ihrer Kundenbeziehungen (z.B. Schweiz, Türkei oder Gesamteuropa) ab?
  5. Zusatzleistungen evaluieren: Beinhaltet Ihr Schutz eine Best-Leistungs-Garantie sowie Kostendeckung für außergerichtliche Verfahren und Reputationsmaßnahmen?

Sollten Sie bei dieser Bestandsaufnahme Deckungslücken oder veraltete Bedingungsstände feststellen, empfiehlt sich eine zeitnahe Anpassung Ihres Versicherungsschutzes. Als Spezialmakler unterstützen wir von der Alltrad GmbH Sie gerne bei der detaillierten Analyse Ihres Haftungsbedarfs.

Über unseren Online-Tarifrechner können Sie die Konditionen für die Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler (All Risk Michaelis Cover) direkt und transparent berechnen. Für komplexe Unternehmensstrukturen, höhere Deckungssummen über 5 Millionen Euro oder spezifische Zusatzrisiken steht Ihnen zudem unsere Vermittlungsberatung zur Risikoabsicherung für eine fundierte Analyse zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen

Welche VSH-Deckungskonzepte für Versicherungsmakler gibt es am Markt?

Der Markt bietet verschiedene etablierte Deckungskonzepte. Zu den repräsentativen 6 Angeboten zählen laut einer ZfV-Studie von Prof. Dr. Schwintowski unter anderem die Tarife von CGPA Europe, ERGO (Hans John Versicherungsmakler GmbH), HDI, for broker GmbH, AXA sowie R+V (Hans John Versicherungsmakler GmbH).

Was schreibt § 12 VersVermV für die VSH gesetzlich vor?

Nach § 12 VersVermV muss eine Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler eine Mindestversicherungssumme von 1.276.000 Euro pro Versicherungsfall sowie 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres aufweisen und für das gesamte EWR-Gebiet gelten.

Was ist der Unterschied zwischen Allgefahrendeckung und benannter Gefahrendeckung?

Bei einer Allgefahrendeckung (All-Risk) ist grundsätzlich alles versichert, was nicht ausdrücklich in den Bedingungen ausgeschlossen ist. Eine benannte Gefahrendeckung sichert hingegen nur die Risiken ab, die im Versicherungsvertrag explizit benannt und aufgelistet sind.

Warum ist der Geltungsbereich in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung so wichtig?

Der gesetzliche Standard deckt nur die Europäische Union und den EWR ab. Vermitteln Sie jedoch weltweit oder auch nur in die Schweiz oder die Türkei, benötigen Sie Leistungserweiterungen im Geltungsbereich, da sonst bei internationalen Schadensfällen Deckungslücken entstehen.

Wie wirkt sich eine Beweislastumkehr im VSH-Schadenfall aus?

Normalerweise müssen Sie als Makler beweisen, dass die VSH den Schaden abdeckt. Bei einer Beweislastumkehr, wie sie das All Risk Michaelis Cover bietet, muss hingegen der Versicherer nachweisen, dass der Schaden nicht durch Ihre versicherte Maklertätigkeit entstanden ist.

Quellen

  1. alltrad.com
  2. alltrad.com
  3. vermittlerdeckung.de
  4. gesetze-im-internet.de
  5. alltrad.com
Stephan Michaelis LL.M.

Über den Autor

Stephan Michaelis LL.M.

Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. Sein Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Fragen der Versicherungsmakler.

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