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VSH & All-Risk

Best-Leistungs-Garantie in der VSH: Bedeutung und Grenzen

Die Best-Leistungs-Garantie in der VSH überträgt bessere Tarife anderer Versicherer in Ihren Vertrag. Wir erklären Voraussetzungen und Grenzen.

12 Min. Lesezeit

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Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Sie als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsmakler nach § 34d GewO keine freiwillige Entscheidung, sondern eine gesetzliche Pflicht. § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GewO verlangt den Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, und § 12 Abs. 1 VersVermV schreibt vor, dass diese bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen zu bestehen hat. Die Haftungsgrundlagen im Innenverhältnis zum Kunden kennen Sie aus der Praxis: Beratungs- und Dokumentationspflichten aus §§ 60, 61 VVG, deren Verletzung unmittelbar die Schadensersatzpflicht nach § 63 VVG auslöst, ergänzt um die vertragliche Haftung aus dem Maklervertrag (§ 280 BGB).

Die gesetzlichen Mindestversicherungssummen nach § 12 Abs. 2 VersVermV lauten nach der Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 der EU-Kommission zur Anpassung der gesetzlichen Mindestversicherungssummen ab dem 09.10.2024 1.564.610,- Euro für jeden Versicherungsfall und 2.315.610,- Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres[1]. Diese Beträge sind als dynamische Größen angelegt und decken in der Praxis bei mittleren bis größeren Schadenlagen längst nicht mehr die tatsächliche Gefahr. Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski hat in seiner rechtsvergleichenden Analyse (ZfV 2025) gezeigt, dass zwar alle marktüblichen VSH-Konzepte die formalen Anforderungen des § 12 VersVermV erfüllen, die Konzepte im Leistungsumfang aber erheblich voneinander abweichen.

Genau an dieser Stelle werden Klauseln wie die Best-Leistungs-Garantie praktisch relevant: Sie versprechen, dass Ihr eigener Vertrag im Schadensfall die besseren Bedingungen eines Wettbewerbers mit abbildet, ohne dass Sie den Vertrag wechseln müssen. Die gute Nachricht besteht also darin, dass es ein Instrument gibt, das die Streuung der Marktbedingungen teilweise auffängt. Die weniger gute Nachricht, der wir uns im Folgenden nüchtern widmen: Diese Garantie ist kein Freibrief, sondern an klare Voraussetzungen und Grenzen gebunden.

  • Gesetzliche Pflichtversicherung: § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GewO i. V. m. § 12 VersVermV
  • Mindestversicherungssumme: 1.564.610,- Euro je Versicherungsfall, 2.315.610,- Euro für alles Versicherungsfälle eines Jahres (§ 12 Abs. 2 VersVermV)[1]
  • Haftungsgrundlagen: §§ 60, 61 VVG, Schadensersatz nach § 63 VVG[2], ergänzend § 280 BGB, § 823 Abs. 2, und 826 BGB
  • Marktrealität: Alle marktüblichen Konzepte erfüllen § 12 VersVermV, unterscheiden sich aber erheblich im Leistungsumfang

Was ist eine Best-Leistungs-Garantie in der Vermögensschadenhaftpflicht?

Die Best-Leistungs-Garantie, im Markt auch als Marktgarantie oder erweiterte Vorsorge bezeichnet, folgt einem einfachen Mechanismus: Sofern Haftpflichtansprüche gegen Sie nicht vom Versicherungsschutz Ihres eigenen Vertrages erfasst sein sollten, jedoch durch einen anderen Versicherer zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eingeschlossen sind, gelten diese automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen des anderweitigen Versicherers ebenfalls als mitversichert. Reguliert wird also nicht nach Ihrem Bedingungswerk, sondern nach dem fremden Tarif, der die Leistung anbietet. Der Anspruch richtet sich nach dem fremden Bedingungswerk, nicht nach Ihrem eigenen.

Wichtig ist die Einordnung: Die Best-Leistungs-Garantie ist keine eigenständige Deckung, sondern eine Erweiterung über der eigentlichen Allgefahrendeckung. Beim All Risk Michaelis Cover von CGPA Europe besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer Allgefahrendeckung (All Risk Cover) für alle Gefahren und Risiken, die nicht explizit ausgeschlossen sind (siehe Ziff. 4 der Versicherungsbedingungen). Die Best-Leistungs-Garantie greift also nur dort, wo trotz All-Risk-Systematik eine Lücke bleibt, etwa weil ein Wettbewerber einen konkreten Anspruch einschließt, den Ihr eigener Vertrag über die Ausschlüsse hinaus nicht abbildet.

Beim All Risk Michaelis Cover ist die Best-Leistungs-Garantie Teil einer Dreifach-Garantie, ergänzt um die Innovations-Garantie (Update-Klausel) und die Vorversicherungs-Garantie (Besitzstands-Klausel), verankert in Ziff. 2 der Versicherungsbedingungen. Schwintowski kommt in seiner Analyse (ZfV 2025) zu dem Ergebnis, dass eine All-Risk-Deckung mit einer solchen Best-Leistungs-Garantie im deutschen Markt sonst nicht anzutreffen ist. Als Anwendungsbeispiel nennt die Analyse einen weltweit ausgedehnten Deckungsschutz oder die Einbeziehung der Türkei, wie ihn nur einzelne Wettbewerber anbieten.

  • Mechanismus: Ansprüche, die der eigene Vertrag nicht erfasst, gelten als mitversichert, wenn ein anderer Versicherer sie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls einschließt
  • Regulierung erfolgt nach den Bedingungen des fremden Versicherers, nicht nach dem eigenen Bedingungswerk
  • Verhältnis zur Allgefahrendeckung: Die Garantie ist ein Sicherheitsnetz über der All-Risk-Systematik, kein Ersatz für sie
  • Einordnung nach Schwintowski (ZfV 2025): All-Risk-Deckung mit Best-Leistungs-Garantie ist im Markt sonst nicht anzutreffen

Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch erfüllt sein?

Der Bedingungswortlaut des All Risk Michaelis Cover nennt vier kumulative Voraussetzungen, die Sie im Schadensfall darlegen und nachweisen müssen. Erstens muss die Versicherbarkeit Ihres Unternehmens durch den anderweitigen Versicherer überhaupt möglich gewesen sein. Zweitens muss der fremde Tarif für die Allgemeinheit zugänglich gewesen sein, also nicht nur einem geschlossenen Vertriebsweg oder einem Verbandskreis offenstehen. Drittens muss der fremde Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein. Viertens müssen auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des fremden Tarifs für einen Anspruch auf Versicherungsleistung erfüllt sein.

Die Nachweisobliegenheit liegt bei Ihnen als Versicherungsnehmer. Bei Best-Leistungs-Tarifen gilt allgemein: Sie müssen nachweisen, dass es den fremden Tarif tatsächlich gibt und dass genau dieser Schaden dort versichert wäre; ohne diesen Nachweis greift die Garantie nicht[3]. Ein pauschaler Hinweis auf eine vermutete Besserstellung genügt also nicht, in der Praxis heißt das: Vorlage der fremden Versicherungsbedingungen. Zu beachten ist schließlich die Obergrenze: Die Garantie erstreckt den Leistungsumfang, nicht die Versicherungssumme. Reguliert wird innerhalb der Versicherungssumme Ihres eigenen Vertrages, auch wenn der fremde Tarif höher liegt.

Der Bedingungswortlaut nennt darüber hinaus konkrete Ausnahmen, in denen die Garantie nicht greift. Diese sollten Sie kennen, bevor Sie sich auf die Garantie verlassen.

  1. Versicherbarkeit durch den anderweitigen Versicherer wäre möglich gewesen
  2. Tarif ist für die Allgemeinheit zugänglich, nicht nur für einen geschlossenen Vertriebsweg
  3. Versicherer ist in Deutschland zum Betrieb zugelassen
  4. Weitere vertragliche Voraussetzungen des fremden Tarifs für einen Leistungsanspruch sind erfüllt
  • Nachweisobliegenheit beim Versicherungsnehmer: nachzuweisen ist, dass der fremde Tarif existiert und den konkreten Schaden deckt, praktisch über die Vorlage der fremden Versicherungsbedingungen[3]
  • Obergrenze: Die eigene Versicherungssumme bleibt maßgeblich, die Garantie erweitert den Umfang, nicht die Summe
  • Ausnahmen: Im Ausland vorkommende Verstöße, Ansprüche über die gesetzliche Haftung hinaus, abgelehnte zuschlagspflichtige Risiken sowie Ausschlüsse nach Ziff. 4 der Versicherungsbedingungen

Wie wirkt die Garantie zusammen mit Innovations- und Vorversicherungsgarantie?

Die Dreifach-Garantie des All Risk Michaelis Cover besteht aus drei Klauseln mit jeweils unterschiedlichem Bezugspunkt. Die Best-Leistungs-Garantie stellt auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls ab und holt fremde Wettbewerber-Tarife in Ihren Vertrag. Die Innovations-Garantie (Update-Klausel) greift, wenn die eigenen Bedingungen weiter- oder neuentwickelt werden: Sie können dann die Schadensregulierung nach den neuen oder anderen Bedingungen des Versicherers verlangen, soweit diese zum Verstoß-Zeitpunkt bereits gültig waren. Die Vorversicherungs-Garantie (Besitzstands-Klausel) schließlich reguliert nach den Bedingungen des unmittelbaren vorherigen Versicherungsvertrags, wenn Sie dort im Schadensfall bessergestellt gewesen wären.

Der Unterschied liegt im jeweiligen Anknüpfungspunkt: Versicherungsfall, Verstoß-Zeitpunkt oder Vorvertrag. Jede Klausel schließt eine andere Deckungslücke. Die Best-Leistungs-Garantie sichert Sie gegen den Fall ab, dass ein Wettbewerber zum Schadenzeitpunkt weitergehenden Schutz anbietet. Die Innovations-Garantie sichert Sie gegen den Fall ab, dass Ihr eigener Versicherer die Bedingungen nachträglich verbessert, Ihr Verstoß aber bereits vor der Verbesserung begangen wurde. Die Vorversicherungs-Garantie sichert Sie bei Umdeckungen ab, wenn der alte Vertrag in einem Punkt besser war als der neue.

KlauselBezugspunktGeschützte Konstellation
Best-Leistungs-GarantieZeitpunkt des VersicherungsfallsEin fremder Wettbewerber-Tarif schließt den Anspruch ein, den eigener Vertrag nicht erfasst
Innovations-Garantie (Update-Klausel)Verstoß-ZeitpunktEigene Bedingungen wurden weiter- oder neuentwickelt, soweit die neue Fassung zum Verstoß-Zeitpunkt bereits gültig war
Vorversicherungs-Garantie (Besitzstands-Klausel)Unmittelbarer VorvertragDer letzte Vertragsstand des direkten Vorvertrags stellte Sie im Schadensfall besser

Gilt die Garantie auch gegenüber den GDV-Musterbedingungen?

Die GDV-Musterbedingungen AVB VH (Stand Mai 2025) sind ein sinnvoller Referenzpunkt, weil sich viele tarifindividuelle Bedingungswerke an ihnen orientieren. Sie folgen dem Prinzip der benannten Gefahren mit enumerierten Ausschlüssen, sehen den Versicherungsschutz für Ansprüche vor europäischen Gerichten sowie in EWR-Staaten und der Schweiz vor und enthalten keine Best-Leistungs-Klausel. Die Musterbedingungen sind unverbindlich und dienen den Versicherern als fakultative Vorlage.

Die Folgerung für die Praxis: Gegenüber einem tarifindividuellen Bedingungswerk, das sich an den GDV-Musterbedingungen orientiert, greift die Best-Leistungs-Garantie nur, wenn dieser konkrete Tarif öffentlich zugänglich ist, der Versicherer in Deutschland zugelassen ist und den konkreten Anspruch einschließt. Die Musterbedingungen selbst sind kein Tarif, sondern eine Vorlage; maßgeblich ist immer das konkrete, am Markt angebotene Bedingungswerk eines konkreten Versicherers. Schwintowski hat in seiner Analyse (ZfV 2025) die Deckungskonzepte von CGPA Europe, ERGO-John, HDI-SDV (ZB-VV), for broker, AXA sowie R+V-John jeweils in ihrer damals aktuellen Fassung verglichen und dabei gezeigt, wie stark sich die Geltungsbereiche und Einschlüsse im Detail unterscheiden.

  • GDV-Musterbedingungen AVB VH (Stand Mai 2025): Prinzip der benannten Gefahren mit enumerierten Ausschlüssen, Geltung für Ansprüche vor europäischen Gerichten sowie in EWR-Staaten und der Schweiz, keine Best-Leistungs-Klausel
  • Maßgeblich ist immer der konkrete, öffentlich zugängliche Tarif eines in Deutschland zugelassenen Versicherers, nicht die Musterbedingungen als solche
  • Schwintowski-Vergleich (ZfV 2025): CGPA Europe, ERGO-John, HDI-SDV, for broker, AXA und R+V-John unterscheiden sich erheblich im Geltungsbereich und Leistungsumfang

Wann ist die Best-Leistungs-Garantie für Ihr Büro sinnvoll?

Die Best-Leistungs-Garantie ist kein Selbstzweck, sondern ein Werkzeug für konkrete Risikokonstellationen. Sie ist besonders sinnvoll, wenn Sie weltweit vermitteln und Ihre Tätigkeit über den europäischen Geltungsbereich hinausreicht. Schwintowski zeigt in seiner Analyse, dass einzelne Wettbewerber wie die R+V-John-Deckung auch die Türkei und türkische Gerichte einbeziehen, während andere Konzepte dies nicht tun. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte diese Konstellationen kennen.

Ebenso relevant ist die Garantie bei Umdeckungen, also beim Wechsel von einem VSH-Versicherer zu einem anderen. Hier drohen Deckungslücken zwischen Alt- und Neuvertrag, wenn der alte Vertrag einen Anspruch einschloss, den der neue nicht abbildet. Die Vorversicherungs-Garantie als Teil der Dreifach-Garantie schließt diese Lücke. Auch bei Tätigkeiten an den Grenzen üblicher Ausschlüsse, etwa bei besonders riskanten Beratungsfeldern, kann die Garantie den Unterschied machen, ob ein konkreter Anspruch reguliert wird oder nicht.

Ökonomisch ist das All Risk Michaelis Cover nach Angaben des Anbieters ab 461,03 Euro netto p.a. erhältlich, inklusive Best-Leistungsklausel und Betriebshaftpflichtversicherung[4]. Wägen Sie diese Prämie gegen Sonderbedarfe ab: Für Cyberschäden, für höhere Versicherungssummen oder für alternative Deckungskonzepte ist eine individuelle Risikoanalyse der richtige Weg. Hier hilft die Vermittlungsberatung zur Risikoabsicherung weiter, die nach individueller Risikoanalyse erfolgt.

  • Besonders sinnvoll bei weltweiter Vermittlungstätigkeit, etwa wenn Deckungsschutz in der Türkei relevant wird, den nur einzelne Wettbewerber anbieten
  • Sinnvoll bei Umdeckungen mit dem Risiko von Deckungslücken zwischen Alt- und Neuvertrag
  • Sinnvoll bei Tätigkeiten an den Grenzen üblicher Ausschlüsse
  • Ökonomie: All Risk Michaelis Cover nach Anbieterangabe ab 461,03 Euro netto p.a. inklusive Best-Leistungsklausel und Betriebshaftpflichtversicherung[4]
  • Bei Sonderbedarfen wie Cyberschäden oder deutlich höheren Versicherungssummen: Vermittlungsberatung zur Risikoabsicherung mit individueller Risikoanalyse

Die Best-Leistungs-Garantie ist ein Sicherheitsnetz über der Allgefahrendeckung, kein Freibrief. Sie ersetzt weder den Marktvergleich noch die Beratung und endet an den vier Voraussetzungen aus dem Bedingungswortlaut, an den Ausschlüssen nach Ziff. 4 sowie an der eigenen Versicherungssumme. Wer sie als Rundum-Sorglos-Paket versteht, unterschätzt die Nachweisobliegenheit und die konkreten Ausnahmen. Wer sie als Ergänzung über einer ohnehin breiten All-Risk-Deckung versteht, hat sie richtig eingeordnet.

Ich hoffe sehr, dass Ihnen diese Einordnung bei der eigenen Bewertung Ihres VSH-Schutzes weiterhilft. Die individuelle Prämie lässt sich über den Online-Tarifrechner berechnen, die Bedingungen des All Risk Michaelis Cover können Sie direkt anfordern. Bei speziellen Deckungsbedarfen, etwa Cyberschäden oder höheren Versicherungssummen, ist eine Risikoanalyse über die Vermittlungsberatung zur Risikoabsicherung der nächste Schritt.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Best-Leistungs-Garantie in der Vermögensschadenhaftpflicht?

Eine Klausel, wonach Ansprüche, die der eigene VSH-Vertrag nicht deckt, trotzdem mitversichert sind, wenn ein anderer in Deutschland zugelassener Versicherer sie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in einem öffentlich zugänglichen Tarif einschließt. Der Schaden wird dann nach den Bedingungen des fremden Versicherers reguliert, begrenzt auf die im eigenen Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.

Muss ich den besseren Tarif eines anderen Versicherers selbst nachweisen?

Ja. Der Bedingungswortlaut des All Risk Michaelis Cover legt die Nachweisobliegenheit für den anderweitig möglichen Versicherungsschutz ausdrücklich auf den Versicherungsnehmer, etwa durch Vorlage der fremden Versicherungsbedingungen. Ohne diesen Nachweis greift die Garantie nicht; das entspricht auch der üblichen Handhabung bei Best-Leistungs-Tarifen in anderen Sparten.

Gilt die Best-Leistungs-Garantie auch für wissentliche Pflichtverletzungen?

Nein. Die Haftung für wissentliche Pflichtverletzungen darf nach § 12 Abs. 5 VersVermV ausgeschlossen werden, und die Garantie gilt nach dem Bedingungswortlaut ausdrücklich nicht für die in Ziff. 4 genannten Ausschlüsse. Auch im Ausland vorkommende Verstöße und Risiken, deren Mitversicherung gegen Zuschlag angeboten und abgelehnt wurde, sind ausgenommen.

Erhöht die Best-Leistungs-Garantie meine Versicherungssumme?

Nein. Die maximale Versicherungssumme für Leistungen aus der Best-Leistungs-Garantie richtet sich nach der im eigenen Vertrag vereinbarten Versicherungssumme; ein Anspruch darüber hinaus besteht nicht. Zum Vergleich: Die gesetzlichen Mindestsummen nach § 12 Abs. 2 VersVermV betragen 1.276.000 Euro je Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

Gilt die Best-Leistungs-Garantie auch gegenüber den GDV-Musterbedingungen?

Die GDV-Musterbedingungen AVB VH (Stand Mai 2025) enthalten selbst keine Best-Leistungs-Klausel; sie folgen dem Prinzip der benannten Gefahren mit enumerierten Ausschlüssen. Greifen kann die Garantie gegenüber einem Tarif, der sich an den Musterbedingungen orientiert, nur, wenn dieser Tarif öffentlich zugänglich ist, der Versicherer in Deutschland zugelassen ist und den konkreten Anspruch einschließt.

Für welche Maklerbüros lohnt sich eine VSH mit Best-Leistungs-Garantie?

Besonders für Büros mit Tätigkeiten an den Grenzen üblicher Deckungskonzepte, etwa weltweiter Vermittlung einschließlich der Türkei, oder mit häufigen Umdeckungen, bei denen Deckungslücken zwischen Alt- und Neuvertrag drohen. Die Schwintowski-Analyse (ZfV 2025) bewertet die All-Risk-Deckung mit Best-Leistungsgarantie als das umfassendste Konzept am deutschen Markt.

Was kostet eine VSH mit Best-Leistungs-Garantie?

Das All Risk Michaelis Cover, das Allgefahrendeckung mit Best-Leistungs-, Innovations- und Vorversicherungsgarantie kombiniert, ist nach Angaben des Anbieters ab 461,03 Euro netto p.a. erhältlich, inklusive Best-Leistungsklausel und Betriebshaftpflichtversicherung. Die individuelle Prämie hängt von Versicherungssumme und Risikostruktur des Büros ab.

Quellen

  1. gesetze-im-internet.de
  2. gesetze-im-internet.de
  3. optimal-absichern.de
  4. vermittlerdeckung.de
Stephan Michaelis LL.M.

Über den Autor

Stephan Michaelis LL.M.

Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. Sein Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Fragen der Versicherungsmakler.

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