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Warum die Deckungssumme eine individuelle Bedarfsfrage ist
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) ist für Sie als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GewO Pflicht. Ohne den Nachweis dieser Deckung erhalten Sie keine Tätigkeitserlaubnis durch die zuständige Industrie- und Handelskammer. Doch die gesetzliche Mindestversicherungssumme ist in erster Linie eine Zulassungsvoraussetzung, kein Bedarfsmaßstab. Sie sagt lediglich aus, ab welcher Höhe der Gesetzgeber eine Rückabsicherung des Maklers für notwendig erachtet, um wahrscheinliche Schadensfälle regulieren zu können. Was Ihr Bestand an Kundengruppen, vermittelten Summen und Betreuungspflichten tatsächlich erfordert, beantwortet diese Zahl nicht.
Auch Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski kommt in seiner rechtsvergleichenden Analyse der marktführenden VSH-Deckungskonzepte zu dem Befund, dass Makler nicht bei der Mindestversicherungssumme bleiben müssen. Stephan Michaelis ergänzt aus der Praxis: Seine Erfahrung zeigt, dass häufig die Pflichtversicherungssumme im Schadenfall nicht ausreichend ist. Wer sich nur am gesetzlichen Minimum orientiert, trägt daher ein Restrisiko, das im Ernstfall existenzbedrohend sein kann.
Die gute Nachricht besteht doch darin, dass sich der passende Summenbedarf methodisch sauber herleiten lässt. Wir führen Sie in diesem Beitrag durch die dafür notwendigen Schritte:
- Wir klären zunächst die Begriffe: Versicherungssumme, Deckungssumme und Jahreshöchstleistung werden im Markt oft synonym verwendet, in den Bedingungen aber unterschiedlich.
- Wir schauen auf die reale Schadenhöhe in der Maklerhaftung, denn Urteile zeigen, dass der Ernstfall im Millionenbereich liegt.
- Wir leiten Ihren individuellen Bedarf aus Ihrem Bestand und Ihren Kundengruppen ab, statt einer Faustregel zu folgen.
- Wir beleuchten schließlich, was passiert, wenn der Schaden die Deckungssumme übersteigt, und wo die Grenzen üblicher Summenstaffeln liegen.
Ich hoffe sehr, dass Ihnen diese systematische Herangehensweise hilft, die Höhe Ihrer eigenen VSH-Versicherungssumme anhand Ihres möglichen Bedarfes zu überprüfen, wie es Stephan Michaelis seinen Lesern nahelegt.
Was ist der Unterschied zwischen Versicherungssumme, Deckungssumme und Jahreshöchstleistung?
Im Beratungsgespräch und in den Produktdokumenten begegnen Ihnen drei Begriffe, die häufig synonym verwendet werden, in den Versicherungsbedingungen aber unterschiedlich verwendet werden. Die Unterscheidung ist keine Haarspalterei, denn sie entscheidet darüber, wie sich Ihr Schutz im Mehrfachschadenfall verhält.
- Versicherungssumme: Sie bezeichnet die Höchstleistung je Versicherungsfall. Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt nach § 12 Abs. 2 VersVermV Wichtige Erkenntnisse1.564.610,- Euro für jeden Versicherungsfall.[1]
- Jahreshöchstleistung: Sie begrenzt die Leistung für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Nach § 12 Abs. 2 VersVermV liegt die gesetzliche Mindestsumme hier bei 2.315.610,- Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Wichtig zu wissen: Nach § 12 Abs. 4 VersVermV kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten. Mehrere Pflichtverletzungen können sich also auf einen Versicherungsfall konzentrieren und die Jahreshöchstleistung schneller aufzehren, als es die Zahl der Einzelfälle vermuten lässt.
- Deckungssumme: Der Begriff dient in den Versicherungsbedingungen als Oberbegriff für die vereinbarten Summen. Maßgeblich ist dabei stets Ihr konkreter Vertrag, denn in der Produktinformation heißt es ausdrücklich: Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen. Prüfen Sie also nicht nur die Bedingungswerke, sondern den Versicherungsschein Ihrer eigenen Police.
Ein weiteres Detail verdient Ihre Aufmerksamkeit: Kosten des Versicherers, etwa für die Prüfung und Abwehr unberechtigter Ansprüche, werden teils nicht auf die Deckungssumme angerechnet. Das entlastet Ihre eigentliche Schadenssumme, ersetzt aber keine zu niedrig gewählte Summe im Hauptanspruch. Wenn Sie diese drei Begriffe sauber auseinanderhalten, erkennen Sie in den Bedingungen sofort, welche Zahl welchen Schaden begrenzt, und können Ihre Police gezielt auf Ihren Bedarf hin prüfen.
Wie hoch sollte die Deckungssumme in der Vermögensschadenhaftpflicht eines Maklers sein?
Der Ausgangspunkt ist die aktuelle gesetzliche Mindestversicherungssumme. Nach der letzten Anpassung beträgt sie 1.564.610 Euro je Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.[2] Die IHK Berlin bestätigt diese Werte und erläutert, dass sich die Mindestversicherungssummen gemäß § 12 Absatz 2 VersVermV ab dem 15.01.2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentual entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes erhöhen oder vermindern.[3]
Diese Summen sind jedoch nur der gesetzliche Unterlauf. Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski stellt in seiner Analyse fest, dass Makler nicht bei der Mindestversicherungssumme bleiben müssen und dass nach Praxiserfahrung bei der Pflichtsumme häufig Deckungslücken bleiben. Unbegrenzte Versicherungssummen werden am Markt nicht angeboten, sodass die Frage nach der richtigen Höhe nicht durch Verweis auf das Gesetz beantwortet werden kann.
Eine pauschale Empfehlung gebe ich Ihnen an dieser Stelle bewusst nicht. Die richtige Deckungssumme ist eine individuelle Entscheidung auf Basis einer qualifizierten Risikobewertung. Nicht jeder Makler braucht dieselbe Summe, denn die Schadenpotenziale unterscheiden sich erheblich je nach Kundengruppen, vermittelten Sparten und Betreuungsumfang. Wie Sie diese Bewertung systematisch angehen, zeigen wir Ihnen im nächsten Abschnitt.
Welche Schadenhöhen sind in der Maklerhaftung realistisch?
Faustregeln ersetzen keine Risikoanalyse, reale Urteile hingegen zeigen, welche Größenordnungen im Ernstfall tatsächlich drohen. Der Ernstfall liegt dabei nicht im fünfstelligen, sondern im Millionenbereich.
- LG Hamburg, Urteil vom 09.09.2021 (Az. 413 HKO 27/20): Ein Versicherungsmakler wurde zur Zahlung eines Schadens in Höhe von rund 5,1 Millionen Euro verurteilt, weil das Risiko Flutschutz in der Betriebshaftpflichtversicherung seines Kunden nicht versichert war. Der Makler hatte seine Überwachungspflichten in der laufenden Betreuung verletzt, obwohl ihn die Anzeige neuer Überwachungsverträge im Flutschutz in die Pflicht genommen hatte.
- Grundsatz der Quasideckung: Der Kunde ist so zu stellen, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten. Maßgeblich ist dabei eine hypothetisch passende Versicherungssumme, nicht die bestehende. Der BGH hat diese Grundsätze bestätigt und die Musterbedingungen des GDV als Grundlage der Schadensermittlung herangezogen.[4]
- Serien- und Bündelungseffekte: Serienschäden und Betreuungspflichtverletzungen können mehrere Kundenschäden bündeln und die Jahreshöchstleistung aufzehren. Wenn mehrere Kunden von derselben Beratungspraxis betroffen sind, addieren sich die Einzelforderungen schnell zu einer Größenordnung, die eine niedrig gewählte Summe übersteigt.
Diese Urteile und Grundsätze belegen das immense Haftungsrisiko, in dem sich Makler in Ausübung ihrer Berufstätigkeit befinden. Sie zeigen zugleich, dass die Frage nach der richtigen Deckungssumme keine akademische ist, sondern über Bestand oder Ende Ihres Unternehmens entscheiden kann.
Wie leiten Sie den Bedarf aus Ihrem Bestand und Ihren Kundengruppen ab?
Statt einer Faustregel empfehle ich Ihnen ein strukturiertes Vorgehen in drei Schritten, das Sie direkt auf Ihren eigenen Bestand anwenden können.
- Kundengruppen sortieren und Schadenpotenzial abschätzen: Gliedern Sie Ihren Bestand nach Privatkunden, gewerblichen Kunden und Industrie. Schätzen Sie je Gruppe das maximale Schadenpotenzial ab, etwa über die Versicherungssummen der vermittelten Verträge. Ein gewerblicher Kunde mit hohen Betriebshaftpflichtsummen erzeugt im Haftungsfall ein anderes Potenzial als ein reiner Privatkundenbestand.
- Besondere Risikofelder prüfen: Prüfen Sie Ihren Bestand auf Umdeckungen, laufende Betreuungspflichten, Biometrie und biometrische Risiken sowie gewerbliche Großrisiken. Gerade in der laufenden Betreuung, wie das Urteil des LG Hamburg zeigt, laufen erhebliche Haftungsrisiken, die sich nicht auf den Abschlusszeitpunkt beschränken.
- Summenbedarf mit dem Deckungsgeber besprechen: Bei gewerblichen Großrisiken sollten Sie die Deckungssumme gesondert mit dem Deckungsgeber besprechen, wie es die Analyse von Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski nahelegt. Lesen Sie zudem die Produktinformation und die Versicherungsbedingungen Ihrer eigenen Police, denn es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen.
Das Ergebnis dieser Analyse ist keine Zahl aus einem Ratgeber, sondern eine belastbare Herleitung aus Ihrem eigenen Geschäft. Genau diese individuelle Betrachtung ist es, die eine Unterdeckung vermeiden hilft, bevor ein Schadenfall die Lücke offenlegt.
Was passiert, wenn der Schaden die Deckungssumme übersteigt?
Die Folgen einer Unterdeckung sind existenzbedrohend und rechtlich kaum abfedern. Wenn die Versicherungssumme überschritten ist, ist der darüberhinausgehende Schaden von dem Maklerunternehmen oder gegebenenfalls vom Geschäftsführer zu tragen. Das Insolvenzrisiko steht dann vor der Tür und damit gleichsam der Verlust der laufenden Betreuungscourtage, weil der Versicherer die Zusammenarbeit beendet. Dieses existenzbedrohende Risiko muss bestmöglich versichert werden.
Auch Haftungsbegrenzungsklauseln im Maklervertrag sind kein Ausweg. Das LG Hamburg strich im bereits erwähnten Urteil eine Begrenzung der Haftung auf 2,5 Millionen Euro, weil die Klausel gegen § 309 Nr. 7 lit. b BGB verstieß: Eine Begrenzung der Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Die Klausel wurde in Gänze aus dem Maklervertrag gestrichen. Aber auch § 67 VVG bereitet große Schwirigkeiten.
Schließlich sollten Sie die Kostenfolge im Blick behalten: Bei überschießenden Ansprüchen trägt der Versicherer die Prozesskosten nur im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe des geltend gemachten Anspruchs. Je höher der Anspruch und je niedriger Ihre Versicherungssumme, umso höher ist Ihr eigener Anteil an den Kosten, selbst wenn diese summenmäßig noch innerhalb der Versicherungssumme lägen. Die Wahl einer bedarfsgerechten Versicherungssumme ist also auch im Hinblick auf das Kostenrisiko von entscheidender, möglicherweise existenzieller Bedeutung.[5]
Wann ist die 5-Millionen-Grenze erreicht und was dann?
Das All Risk Michaelis Cover bietet maximal 5 Millionen Euro Deckungssumme. Für ein typisches Maklerbüro ist das häufig eine solide Basis, wie auch die Empfehlung von Rechtsanwalt Stephan Michaelis, Fachanwalt für Versicherungsrecht zeigt, eine VSH-Grunddeckung von mindestens 5,0 Millionen Euro zu wählen, sofern das im Rahmen einer qualifizierten Risikobewertung Ihres Haftungspotenzials nicht überschritten wird.[6] Eine pauschale Zusage gebe ich Ihnen dennoch nicht: Ein einziger Beratungsfehler kann diese Höhe, wie das LG-Hamburg-Urteil zeigt, schnell erreichen.
Wenn Ihre Bedarfsprüfung ein höheres Schadenpotenzial ergibt, etwa bei gewerblichen Großrisiken oder wenn Sie Versicherungssummen über 5 Millionen Euro benötigen, führt der Weg über eine individuelle Beratung und alternative Deckungskonzepte. Genau hier setzt unsere Vermittlungsberatung zur Risikoabsicherung an: Nach einer ausführlichen Analyse Ihrer Risikosituation wählen wir aus der Breite des Versicherungsmarktes Spezialanbieter aus, die Ihre individuelle Risikosituation qualifiziert absichern, auch über Netzwerkpartner wie die SDV AG oder die VEMA Genossenschaft.[7]
Meine dringende Empfehlung an Sie lautet daher: Überprüfen Sie die Höhe Ihrer Versicherungssumme anhand Ihres möglichen Bedarfes und handeln Sie, bevor ein Schadenfall die Lücke offenlegt. Berechnen Sie Ihre individuelle Prämie direkt im Alltrad-Tarifrechner oder fordern Sie die Bedingungen des All Risk Michaelis Cover an, um den Leistungsumfang für Ihren Bestand zu prüfen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Versicherungssumme, Deckungssumme und Jahreshöchstleistung?
Die Versicherungssumme ist die Höchstleistung des Versicherers für einen einzelnen Versicherungsfall. Die Jahreshöchstleistung begrenzt die Leistung für alle Versicherungsfälle eines Jahres, wobei mehrere Pflichtverletzungen aus einem einheitlichen Geschäft als ein Versicherungsfall gelten können (§ 12 Abs. 4 VersVermV). Deckungssumme wird in den Versicherungsbedingungen meist als Oberbegriff verwendet; maßgeblich sind stets die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen.
Wie hoch ist die gesetzliche Mindestversicherungssumme für Versicherungsmakler?
Die Basiswerte des § 12 Abs. 2 VersVermV betrugen damals 1.276.000 Euro je Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Diese Summen werden alle fünf Jahre an den Europäischen Verbraucherpreisindex angepasst; aktuell gelten 1.564.610 Euro je Versicherungsfall und 2.315.610 Euro je Jahr.
Reicht die Mindestversicherungssumme in der VSH aus?
Nein, nicht in jedem Fall. Die Mindestsumme sagt nur aus, ab welcher Höhe der Gesetzgeber eine Rückabsicherung für notwendig erachtet. Prof. Dr. Schwintowski kommt in seiner Analyse (ZfV 2025) nach Praxiserfahrung zum Ergebnis, dass bei der Pflichtversicherungssumme im Schadenfall häufig Deckungslücken bleiben, und empfiehlt, die Versicherungssumme in hinreichender Höhe abzuschließen.
Welche Deckungssumme ist für ein typisches Maklerbüro sinnvoll?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten, denn die Höhe hängt von Ihrem Bestand, Ihren Kundengruppen und dem maximalen Schadenpotenzial ab. Für viele typische Maklerbüros ist eine Deckungssumme von bis zu 5 Millionen Euro über das All Risk Michaelis Cover eine solide Basis, doch die Entscheidung sollte das Ergebnis einer individuellen Bedarfsprüfung sein, nicht einer Faustregel.
Was passiert, wenn ein Schaden die Deckungssumme übersteigt?
Den überschießenden Betrag trägt das Maklerunternehmen oder gegebenenfalls der Geschäftsführer persönlich. Die Folge kann die Insolvenz sein, und mit ihr der Verlust der laufenden Betreuungscourtage, weil der Versicherer die Zusammenarbeit beendet. Zusätzlich trägt der Versicherer bei überschießenden Ansprüchen die Prozesskosten nur im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche.
Kann ich die Haftung stattdessen im Maklervertrag begrenzen?
Das ist riskant. Das Landgericht Hamburg hat im Fall eines rund 5,1 Millionen Euro schweren Beratungsfehlers eine Haftungsbegrenzung auf 2,5 Millionen Euro aus dem Maklervertrag gestrichen, weil sie auch bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung greifen sollte und damit gegen § 309 Nr. 7 lit. b BGB verstößt. Der Makler stand damit für die Differenz selbst gerade. Siehe aber auch § 67 VVG, der rechtliche Probleme bereitet.
Wie leite ich meinen Bedarf an Deckungssumme aus dem Bestand ab?
Sortieren Sie Ihren Bestand nach Kundengruppen (Privat, gewerblich, Industrie) und schätzen Sie je Gruppe das maximale Schadenpotenzial ab, etwa anhand der Versicherungssummen der vermittelten Verträge. Prüfen Sie besondere Risikofelder wie Umdeckungen und laufende Betreuungspflichten. Bei gewerblichen Großrisiken sollten Sie die Deckungssumme gesondert mit dem Deckungsgeber besprechen.


