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Die Versicherungsbedingungen des All Risk Michaelis Cover arbeiten mit einer Allgefahrendeckung: Versicherungsschutz besteht für alle Gefahren und Risiken, die nicht explizit ausgeschlossen sind, und der Bedingungstext verweist dafür ausdrücklich auf Ziffer 4 der Ausschlüsse.[1] Was auf den ersten Blick wie maximaler Schutz klingt, kehrt sich in der Praxis um: Ihre tatsächliche Deckung entscheidet sich am Ausschlusskatalog, nicht an der Überschrift "All Risk". Wer Ziffer 4 nicht wörtlich gelesen hat, kennt seinen Versicherungsschutz nicht. Das ist keine Formalie, denn die Maklerhaftung für Beratungs- und Dokumentationsfehler aus §§ 1a, 59 bis 61, 63 VVG und § 280 BGB ist umfassend und lässt sich zum Nachteil des Kunden rechtlich kaum begrenzen.[2]
Welche Ausschlüsse enthält eine VSH für Versicherungsmakler typischerweise?
Der Gesetzgeber zieht den Ausschlusskatalog einer VSH für Versicherungsmakler selbst eng: Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 VersVermV darf die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen.[3] Damit geht der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung bewusst über § 103 VVG hinaus, der Versicherungsschutz erst bei vorsätzlicher, also wissender und wollender Schadenherbeiführung fallen lässt.
- Die wissentliche Pflichtverletzung ist der einzige Ausschluss, den § 12 Abs. 5 Satz 1 VersVermV ausdrücklich erlaubt.
- Jeder weitere Ausschluss muss marktüblich sein und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung dienen (§ 12 Abs. 5 Satz 2 VersVermV).
- Die gesetzlichen Mindestversicherungssummen nach § 12 Abs. 2 VersVermV regeln nur die Höhe, nicht den Umfang der Deckung.[3]
Was die Marktanalyse von Professor Schwintowski zeigt
Ein Wort zur Systematik: Sobald ein Konzept Ausschlüsse in den Deckungsumfang integriert, handelt es sich streng genommen nicht mehr um eine echte Allgefahrendeckung, sondern um eine benannte Gefahrendeckung (named perils). Die Qualität einer VSH bemisst sich daher daran, wie kurz und klarstellend ihr Ausschlusskatalog gehalten ist. Worauf es bei der Bewertung eines VSH-Deckungskonzepts im Einzelnen ankommt, habe ich an anderer Stelle ausführlich zusammengestellt.
Echte All-Risk-Deckung mit Beweislastumkehr zugunsten des Maklers bietet nach der Marktanalyse von Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski (ZfV 2025) nur ein einziger Tarif am Markt.
- Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung: gesetzlich ausdrücklich zugelassen (§ 12 Abs. 5 Satz 1 VersVermV).
- Jeder weitere Ausschluss: nur zulässig, soweit er marktüblich ist (§ 12 Abs. 5 Satz 2 VersVermV).
- Grenze nach oben: kein Ausschluss darf dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung zuwiderlaufen, also die aus der gewerblichen Tätigkeit nach § 34d GewO resultierenden Haftpflichtgefahren aus der Deckung herausnehmen.
Der Ausschlusskatalog nach Ziffer 4 der Versicherungsbedingungen des All Risk Michaelis Cover lässt sich vollständig darstellen, und genau diese Vollständigkeit brauchen Sie für die Prüfung Ihres eigenen Bedingungswerks.[1] Die folgenden elf Tatbestände schließen den Versicherungsschutz aus:
Daraus folgt für Ihre eigene Bedingungsprüfung eine entscheidende Systematik: Bei einer Allgefahrendeckung besteht Versicherungsschutz für alle Gefahren und Risiken, die nicht explizit ausgeschlossen sind, wobei die Bedingungen für die Ausschlüsse direkt auf Ziffer 4 verweisen.[4] Die Ausschlussliste ist damit nicht Beiwerk, sondern der wahre Deckungsumfang Ihrer VSH. Je knapper und klarstellender Ziffer 4 ausfällt, desto breiter ist Ihr tatsächlicher Schutz. Warum diese Lektüre lohnt und welche Haftungsrisiken hinter den einzelnen Klauseln stehen, haben wir ausführlich im VSH-Deckungskonzept dargestellt. Im Folgenden gehen wir die marktüblichen Ausschlüsse einzeln durch.
| Ziffer | Ausschluss nach den Bedingungen |
|---|---|
| 4.1 | Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug, die über den geografischen Geltungsbereich hinausgehen |
| 4.2 | Ansprüche, die aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen |
| 4.3 | Schäden durch Veruntreuung |
| 4.4 | Tätigkeit als Leiter, Geschäftsführer, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied von Firmen, Unternehmungen, Vereinen, Verbänden, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts |
| 4.5 | Vorsätzliche Schadenverursachung oder Schäden durch wissentliche Pflichtverletzung (Abwehrschutz bleibt in begrenztem Umfang mitversichert) |
| 4.6 | Schäden aus kaufmännischer Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit |
| 4.7 | Ansprüche von Unternehmen in agenturvertraglichen Beziehungen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt |
| 4.8 | Rendite- und Performancerisiko |
| 4.9 | Schäden Dritter durch rechtswidrige Cyber-Angriffe |
| 4.10 | Sittenwidrige Rechtsgeschäfte, Rechtsgeschäfte zu Steuerhinterziehungszwecken und Tatbestände der Insolvenzanfechtung |
| 4.11 | Tätigkeit als Assekuradeur |
Marktüblichkeit als Maßstab für jede Klausel
Die Einordnung von Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski hilft Ihnen, diese Liste richtig zu gewichten: Die wissentliche Pflichtverletzung ist in allen am Markt verglichenen VSH-Konzepten ausgeschlossen, so wie es § 12 Abs. 5 VersVermV erlaubt. Die übrigen Ausschlüsse sind überwiegend klarstellenden Charakters, etwa zur vorsätzlichen Schadenverursachung oder zum Rendite- und Performancerisiko, für die es ohnehin keine gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen gibt. Nicht marktübliche Ausschlüsse enthalten die verglichenen Konzepte nicht.
Prüfen Sie daher jede einzelne Klausel Ihres Bedingungswerks an diesem Maßstab: Steht der Ausschluss so oder ähnlich in den Konzepten des Marktes, und nimmt er dem Zweck der Berufshaftpflicht nichts von seiner Substanz?
Beachten Sie bei Ziffer 4.5 den Unterschied zum allgemeinen Versicherungsrecht: Nach § 103 VVG müsste der Versicherer noch leisten, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden nur fahrlässig nicht erkannt hat, weil Vorsatz Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges voraussetzt. Der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung greift dagegen schon beim bloßen Wissen um die Pflichtwidrigkeit, ohne dass der Erfolg gewollt sein muss.
Was bedeutet das für Sie? Die meisten dieser Ausschlüsse sind klarstellender Natur: Vorsatz, Veruntreuung und das Rendite- und Performancerisiko unterliegen ohnehin keiner gesetzlichen Haftpflicht, die die VSH ersetzen könnte. Problematisch werden Ausschlüsse erst, wenn sie über diesen Rahmen hinausgehen. Genau deshalb lohnt der systematische Vergleich mit dem Markt. Die wissentliche Pflichtverletzung betrachten wir an anderer Stelle im Detail; hier genügt der Hinweis, dass sie als einzige Ausschlussposition ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist. Die übrigen Lücken, insbesondere Cyber und Organtätigkeit, gehen wir in den folgenden Abschnitten durch.
Warum sind Cyber-Schäden in keiner Makler-VSH versichert und wie decken Sie sie ab?
Ziffer 4.9 der Bedingungen schließt wörtlich "Schäden Dritter, die als Folge durch rechtswidrige Cyber-Angriffe (zum Beispiel Ansprüche wegen Schäden, die durch 'Viren', sonstige Sabotageprogramme, sowie durch den unbefugten Zugriff Dritter auf Daten bei der Internetbenutzung (zum Beispiel Informationspiraterie)) entstehen und durch den Versicherungsnehmer verursacht werden" vom Versicherungsschutz aus.[1] Gemeint ist die Haftung dafür, dass von Ihrem System aus ein Angriff auf Dritte erfolgt, etwa weil eine infizierte Datei im Kundenstamm verbreitet wird.
Entscheidend ist der Verursachungsmaßstab: Es genügt, dass der Schaden durch den Versicherungsnehmer verursacht wurde, etwa weil ein infizierter Dateianhang im Kundenkontakt weitergeleitet wurde. Auch die Kanzlei Michaelis, die an der Konzeption der Bedingungen mitgewirkt hat, weist ausdrücklich darauf hin, dass Cyberschäden nicht unter den Versicherungsschutz fallen, und empfiehlt dringend eine gesonderte Cyber-Versicherung.[4]
Wichtig ist die Abgrenzung nach innen: Mitversichert bleiben nach Ziffer 1.3.3 Haftpflichtansprüche wegen Sach- oder Vermögensschäden aus der Nutzung des Internets und der elektronischen Informations- und Datenverarbeitung, insbesondere dem Austausch elektronischer Daten, im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, allerdings nur subsidiär, also soweit kein anderer Versicherungsschutz besteht.[1] Ihre Vermittlungstätigkeit im Netz bleibt damit gedeckt, nicht aber der Cyber-Angriff selbst. Diese Lücke ist keine Schwäche des einen Produkts, sondern strukturell.
Diese Restriktion ist kein Alleingang eines einzelnen Versicherers: Cyberrisiken werden in Deutschland über eine eigene Versicherungssparte mit eigenen Bedingungswerken abgebildet und gerade nicht über die Vermögensschaden-Haftpflicht. Die Konsequenz für Ihre VSH lautet: Kein am Markt angebotenes VSH-Produkt für Versicherungsmakler schließt Cyberansprüche ein. Das ist kein Deckungsmangel Ihres konkreten Tarifs, sondern eine strukturelle Grenze der Sparte.
- Kein am Markt erhältliches VSH-Produkt für Versicherungsmakler schließt Cyberansprüche ein; die Allgemeinen Beratungshinweise empfehlen deshalb ausdrücklich eine gesonderte Cyberversicherung.
- Die Auswahl einer Cyberversicherung ist individuell zu prüfen; eine Zusicherung, dass eine Zusatzdeckung jede Lücke schließt, gibt es nicht.
- Welche Deckungsbausteine für Ihr Büro tatsächlich sinnvoll sind, klärt eine individuelle Risikoanalyse Ihres Betriebs.
Nicht verwechseln sollten Sie diesen Ausschluss mit der subsidiären Deckung für die Internetnutzung: Mitversichert sind dort Haftpflichtansprüche wegen Sach- oder Vermögensschäden aus der Nutzung des Internets und dem Austausch elektronischer Daten im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Diese Klausel erfasst das alltägliche Berufsrisiko der elektronischen Kommunikation, greift aber gerade nicht bei Schäden aus rechtswidrigen Cyber-Angriffen, die der Cyber-Ausschluss ausdrücklich ausnimmt. Prüfen Sie deshalb beide Ziffern Ihres Bedingungswerks im Zusammenhang.
Die gute Nachricht besteht doch darin, dass Sie die Lücke kennen und benennen können: Solange Sie wissen, dass die VSH den Cyber-Angriff selbst nicht trägt, können Sie dieses Risiko geordnet außerhalb der Berufshaftpflicht absichern, statt es im Schadenfall unvorbereitet zu treffen.
Genau darauf zielt der Beratungshinweis „Achtung Ausschlüsse“ in den Allgemeinen Beratungshinweisen (Ziff. 5): Weil kein VSH-Produkt am Markt Cyberansprüche einschließt, empfehlen wir ausdrücklich eine gesonderte Cyberversicherung. Die gute Nachricht besteht darin, dass sich diese Lücke grundsätzlich schließen lässt, wenn auch nur außerhalb der VSH. Welche Deckungsbausteine im Detail zu Ihrem Büro passen, ist eine Frage der individuellen Risikoanalyse; die Auswahl der passenden Cyberversicherung betrachten wir an anderer Stelle gesondert. Wenden wir uns nun dem nächsten marktüblichen Ausschluss zu, der für Geschäftsführer einer Maklergesellschaft besonders relevant ist.
Wann greift der Ausschluss der Organtätigkeit und was bedeutet er für Geschäftsführer?
Ziffer 4.4 schließt Ansprüche "aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Personals als Leiter, Geschäftsführer, Vorstands-, Aufsichtsrats-, Beiratsmitglied von Firmen, Unternehmungen, Vereinen, Verbänden, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts" aus.[1] Für Sie als Geschäftsführer einer Makler-GmbH bedeutet das: Die VSH deckt die Außenhaftung aus Ihrer Maklertätigkeit, nicht aber die Haftung, die Ihnen aus Ihrer Rolle als Organ des eigenen Unternehmens erwächst.
Ein weiterer klassischer Ausschluss betrifft die Organstellung. Die Ausschlussziffer der Bedingungen nimmt Ansprüche aus der Tätigkeit als Leiter, Geschäftsführer, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied von Firmen, Unternehmungen, Vereinen, Verbänden, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts vom Versicherungsschutz aus, eine Formulierung, die sich in den marktgängigen Vermögenschaden-Haftpflichtbedingungen nahezu wortgleich wiederfindet. Diese Klausel trifft den Makler häufig unvorbereitet, denn die Organtätigkeit liegt gedanklich weit ab vom Tagesgeschäft der Vermittlung. Sie ist dennoch verbreitet, und sie ist mit der VSH nicht mitversichert.
Die Abgrenzung über die anerkannte Berufsträgergesellschaft
Typische Praxisfälle
Die Bedingungen selbst ziehen diese Grenze in Ziffer 1.4.2: Ist der Versicherungsnehmer eine Kapitalgesellschaft, besteht Versicherungsschutz auch dafür, dass gesetzliche Vertreter persönlich in Anspruch genommen werden, sofern sie bei der den Anspruch betreffenden Tätigkeit im Namen der Gesellschaft und nicht im eigenen Namen gehandelt haben. Ausdrücklich nicht gedeckt ist der Innenregress der Gesellschaft gegen das eigene Organ.[1] Die Gesellschaft kann also verlangen, dass ihr Geschäftsführer den Schaden aus eigener Tasche ersetzt, den er ihr durch einen Pflichtverstoß verursacht hat.
Wichtig ist die saubere Abgrenzung: Für die versicherte Maklertätigkeit im Namen Ihrer Berträgergesellschaft bleibt der Schutz bestehen. Prüfen Sie in Ihren Bedingungen, wie der mitversicherte Personenkreis beschrieben ist, also ob gesetzliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft auch dann gedeckt sind, wenn sie persönlich in Anspruch genommen werden, obwohl sie im Namen der Gesellschaft gehandelt haben. Nicht mitversichert ist hingegen der Innenregress der Gesellschaft gegen das eigene Organ, also der Fall, dass die GmbH ihren Geschäftsführer selbst auf Schadensersatz nimmt.
- Typisches Regressszenario: Der Geschäftsführer berät selbst fehlerhaft oder versäumt es, rechtzeitig Rechtsrat einzuholen, und die GmbH nimmt ihn am Ende am Maßstab des ordentlichen Geschäftsmannes in Regress.
- Ebenso erfasst: Organhandeln für fremde Gesellschaften, Vereine oder Stiftungen, etwa wenn Sie einem Berufsverband oder einem Beirat angehören.
- Der Ausschluss gilt entsprechend für die anerkannte Berufsträgergesellschaft und die dort tätigen Personen (Ziffer 4.4 Satz 2).
Wenn Sie ein Beirats- oder Vorstandsmandat neben Ihrer Maklertätigkeit wahrnehmen, prüfen Sie, ob Ihre Gesellschaft für diese Organtätigkeit eine eigene Deckung unterhält, bevor der erste Inanspruchnahmefall eintritt.
Die Konsequenz ist eindeutig: Die Organhaftung gehört in eine D&O-Versicherung, nicht in die VSH. Die Bedingungen räumen dem übrigens auch im Deckungsvorrang Raum ein, denn bei den mitversicherten Reputationsschäden geht der Versicherungsschutz aus einer D&O-Versicherung dem dieser VSH vor.[1] Prüfen Sie also, ob zu Ihrer VSH eine D&O-Lösung für Ihre Gesellschaft hinzutritt.
Was fällt unter das Rendite- und Performancerisiko?
Zu den klarstellenden Ausschlüssen gehört in Ziff. 4 der Bedingungen die Herausnahme des Rendite- und Performancerisikos. Ausgeschlossen sind Ansprüche, die darauf zurückgehen, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen, Verzinsungen, steuerliche Vorteile oder sonstige Entwicklungen einer Anlage nicht eingetroffen sind.[1] Der Gedanke dahinter ist einfach: Die VSH ersetzt den Schaden aus einem Beratungsfehler, nicht das wirtschaftliche Risiko der Anlage selbst. Wenn eine Lebensversicherung die versprochene Verzinsung nicht erreicht oder ein Fonds die erwartete Wertentwicklung verfehlt, liegt darin für sich genommen kein haftungsrechtlicher Fehlverstoß des Maklers.
Ziffer 4.8 schließt Haftpflichtansprüche aus, "die dadurch entstanden sind, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen, Verzinsungen, steuerliche Vorteile oder sonstige Entwicklungen nicht eingetroffen sind (Rendite- und Performancerisiko) oder diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht wurden".[1] Wer dem Kunden also eine bestimmte Wertentwicklung oder Steueroptimierung in Aussicht stellt und das eintrittsfremde Risiko damit übernimmt, trägt die Folgen selbst.
Die wichtige Grenze des Ausschlusses
Die entscheidende Grenze steht im selben Satz: Der Ausschluss bezieht sich nicht auf die Empfehlung und Vermittlung von für den Kunden ungeeigneten oder unangemessenen Produkten. Hier bleibt es bei der VSH-Deckung.[1] Wenn Sie also ein an sich renditeorientiertes Produkt vermitteln, das zur Lebenssituation und Risikotragfähigkeit des Kunden nicht passt, ist dieser Beratungsfehler versichert. Nicht versichert ist allein die Haftung dafür, dass die versprochene Entwicklung ausbleibt.
Hat der Makler ein intransparentes oder für den Kunden risikofalsches Produkt empfohlen, liegt darin ein Beratungsfehler nach §§ 60, 61, 63 VVG, für den er einstehen muss. Der Ausschluss schiebt also nur das reine Marktrisiko beiseite, nicht die Qualitätsprüfung der Empfehlung.
Der systematische Grund liegt im Haftungsrecht: Für reine Anlagerisiken gibt es keine gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen, denn diese Versprechen beruhen auf Vertrag, und vertragliche Erfüllungsansprüche sind ohnehin nicht versichert. Andere VSH-Konzepte formulieren denselben Gedanken breiter und schließen "die aus eine getätigte Anlage betreffenden üblichen Risiken selbst (Rendite-, Performance-, Währungsschwankungs- und Insolvenzrisiko sowie steuerliche Entwicklungen)" resultierende Ansprüche aus. Der Ausschluss ist damit marktüblich und nach § 12 Abs. 5 Satz 2 VersVermV zulässig.[3]
Ein Blick auf andere VSH-Konzepte zeigt, dass dort der Ausschluss weiter gefasst ist: Ausgeklammert werden dort ausdrücklich auch das Währungsschwankungs- und Insolvenzrisiko sowie steuerliche Entwicklungen der getätigten Anlage. Wer solche Formulierungen in seinem eigenen Bedingungswerk findet, sollte prüfen, ob nicht auch reine Wertentwicklungsdifferenzen aus einer ordnungsgemäßen Beratung vom Schutz ausgeschlossen werden.
Welche Tätigkeiten außerhalb von § 34d GewO sind nicht mitversichert?
Als Praxisregel empfehle ich Ihnen: Der Makler haftet für den Beratungsfehler, nicht für das Marktrisiko der Anlage. Prüfen Sie daher, ob Ihr Ausschluss beide Ebenen sauber trennt oder ob er die Haftung für die Empfehlung ungeeigneter Produkte mit erfasst. Nur im ersten Fall ist er für Sie ein klarstellender, kein gefährlicher Ausschluss.
Die versicherte Tätigkeit ist in Ziffer 1.2.1 definiert als die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete berufliche Tätigkeit als Versicherungsvermittler gemäß § 34d Abs. 1 GewO einschließlich der rechtlich zulässigen Honorarberatung.[1] Alles, was darüber hinausgeht, müssen Sie aktiv prüfen, denn der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht automatisch auf jedes Nebengewerbe.
- Die Tätigkeit als Assekuradeur ist ausdrücklich nicht versichert (Ziffer 4.11).[1]
- Tätigkeiten als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO, als Immobiliar-Verbraucherdarlehensvermittler nach § 34i GewO sowie weitere Finanzdienstleistungen einschließlich § 34c GewO sind nur mitversichert, sofern sie im Versicherungsschein vereinbart sind (Ziffern 1.2.2 bis 1.2.4).
- Berufsbezogene Nebentätigkeiten und Servicedienstleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beratung und Vermittlung von Versicherungsverträgen sind mitversichert; besteht für die Tätigkeit eine gesonderte Erlaubnis- oder Versicherungspflicht, greift die Deckung nur, solange Sie die Grenzen der unzulässigen Tätigkeit nicht wissentlich überschreiten (Ziffer 2.18).
- Geografisch gilt: Versichert sind Berufstätigkeiten in Europa; Ansprüche mit Auslandsbezug, die über diesen Geltungsbereich hinausgehen, sind ausgeschlossen (Ziffern 1.5 und 4.1).
Der Gegenstand Ihrer VSH ist eng an die erlaubnispflichtige Tätigkeit gekoppelt: Versichert ist die Berufsausübung als Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO, wie sie im Versicherungsschein bezeichnet ist. Alles, was darüber hinausgeht, ist kein Nebenautomatismus der All-Risk-Deckung, sondern braucht einen ausdrücklichen Baustein oder eine ausdrückliche Klarstellung in den Bedingungen. Die Allgefahrendeckung des All Risk Michaelis Cover stellt den Schutz auf „alle Gefahren und Risiken, die nicht explizit ausgeschlossen“ sind[1] – wer also Tätigkeiten ausübt, für die eine eigene Erlaubnis- und Versicherungspflicht besteht, muss prüfen, ob diese Tätigkeit überhaupt vom versicherten Berufsbild erfasst ist.
Der praktische Rat lautet: Halten Sie Ihren Versicherungsschein neben die tatsächliche Tätigkeit. Wer zwischenzeitlich eine Immobiliar-Verbraucherdarlehensvermittlung aufgenommen, ein Organmandat übernommen oder Kunden außerhalb Europas betreut hat, ohne dies im Schein nachtragen zu lassen, trägt ein Deckungsrisiko, das sich im Schadenfall mit aller Schärfe zeigt.
Drei Abgrenzungen sollten Sie Ihren eigenen Bedingungen entnehmen: die Tätigkeit als Assekuradeur, die Tätigkeiten mit eigener Erlaubnispflicht nach §§ 34c, 34f und 34i GewO sowie die geografische Grenze des Versicherungsschutzes. Alle drei entscheiden darüber, ob Ihr tatsächliches Geschäft noch vom versicherten Berufsbild nach § 34d Abs. 1 GewO erfasst ist, und alle drei finden Sie im Zusammenspiel von Ziffer 1.2, Ziffer 1.5 und Ziffer 4 Ihres Bedingungswerks.
Wie prüfen Sie Ihre eigenen Bedingungen auf gefährliche Ausschlüsse?
- Assekuradeurstätigkeit: Wer als Zeichnungsbevollmächtigter eines Versicherers auftritt, handelt nicht mehr als Vermittler nach § 34d Abs. 1 GewO. Ziff. 4.11 der Bedingungen nimmt diese Tätigkeit ausdrücklich aus dem Versicherungsschutz heraus.[1] Dieses Risiko ist aber dennoch versicherbar und bedarf der Anfrage.
- Tätigkeiten mit eigener Erlaubnispflicht: Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO, Immobiliar-Verbraucherdarlehensvermittlung nach § 34i GewO und Immobilienmakler-Tätigkeit nach § 34c GewO sind nur versichert, soweit sie im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart sind.
- Geografische Grenze: Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug, die über den in Ziff. 1.5 vereinbarten geografischen Geltungsbereich hinausgehen, sind nach Ziff. 4.1 ausgeschlossen. Prüfen Sie daher, welchen Geltungsbereich Ihr Tarif konkret vorsieht und ob er ausdrücklich erweitert ist.
Die gute Nachricht besteht darin, dass diese Ausschlüsse klarstellenden Charakter haben: Sie betreffen Tätigkeiten, die ohnehin keine gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen des Maklerberufs auslösen. Entscheidend ist, dass Sie Ihre tatsächliche Geschäftstätigkeit mit dem versicherten Berufsbild abgleichen und jede Tätigkeit mit eigener Erlaubnis- und Versicherungspflicht gesondert absichern. Wie Sie dabei systematisch vorgehen, zeigt die folgende Prüfroutine.
Aus meiner Sicht genügt keine oberflächliche Lektüre der Leistungsüberschriften, denn über Ihren Schutz entscheidet der Ausschlusskatalog. Ich empfehle Ihnen daher die folgende Prüfroutine, die Sie in einer Stunde an Ihrem eigenen Bedingungswerk durchführen können:
- Lesen Sie den Ausschlusskatalog wörtlich, Ziffer für Ziffer, und markieren Sie jeden Tatbestand, der Ihre Praxis berühren könnte.
- Gleichen Sie die im Versicherungsschein bezeichneten versicherten Tätigkeiten gegen die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten ab, einschließlich neuer Geschäftsfelder seit Vertragsabschluss.
- Erfassen Sie alle Nebentätigkeiten, Servicedienstleistungen und Organmandate (Geschäftsführer-, Vorstands- oder Beiratsstellungen) gesondert.
- Prüfen Sie den geografischen Geltungsbereich gegen Ihren Kundenstamm und Ihre Herkunftsländer der Mandate.
- Identifizieren Sie die Lücken, die außerhalb der VSH liegen: Cyber-Angriffe und die Organhaftung gehören systematisch in gesonderte Deckungen.
Ein starkes Argument für die Qualität Ihres Bedingungswerks ist die Best-Leistungs-Garantie des All Risk Michaelis Cover: Ist ein Anspruch hier ausgeschlossen, bei einem anderen in Deutschland zugelassenen VSH-Tarif für Versicherungsmakler aber gedeckt, gilt er als mitversichert.[1] Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski bewertet genau diese Konstruktion als Allgefahrendeckung mit einer Best-Leistungsgarantie, die es sonst im Markt nicht gibt. Eine solche Klausel verschiebt im Zweifel die Beweislast dorthin, wo sie hingehört, nämlich zum Versicherer.
Eine All-Risk-Deckung ist nur so gut wie ihre Ausschlussliste. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Allgefahrendeckung für alle Gefahren und Risiken, die nicht explizit ausgeschlossen sind, sodass die Ausschlussziffer faktisch den Umfang Ihres Schutzes bestimmt.[1] Ich empfehle Ihnen daher, Ihr Bedingungswerk nicht zu überfliegen, sondern es entlang der oben beschriebenen Prüfroutine systematisch durchzugehen: Ziffer für Ziffer, im Abgleich mit Ihrem Versicherungsschein und mit Ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
Für die Lücken, die keine VSH schließt, gelten zwei Bausteine: eine gesonderte Cyberversicherung für die Angriffsrisiken und eine D&O-Versicherung für die Organhaftung. Bei höheren Deckungsbedarfen oder speziellen Tätigkeiten empfehle ich eine individuelle Risikoanalyse, wie sie Alltrad über die Vermittlungsberatung zur Risikoabsicherung durchführt; eine Zusicherung, dass eine Zusatzdeckung jede Lücke schließt, kann ich Ihnen nicht geben. Ihre individuelle Prämie berechnen Sie direkt im Tarifrechner, und die vollständigen Bedingungen des All Risk Michaelis Cover können Sie bei uns anfordern, um die Prüfroutine an Ihrem eigenen Bedingungstext durchzuspielen.
Zum Rechtsrahmen gehört auch die Deckungssumme: Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt seit dem 9. Oktober 2024 1.564.610 Euro pro Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.[5][6] Grundlage ist § 12 Abs. 2 VersVermV, der für die Anpassung der Mindestversicherungssummen auf den technischen Regulierungsstandard nach Artikel 10 Abs. 7 der IDD verweist.[3] Nach der Praxiserfahrung von Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski sind höhere Summen für Makler häufig sinnvoll, weil ein einziger Beratungsfehler existenzbedrohende Dimensionen erreichen kann. Bei den seriösen am Markt befindlichen Konzepten sind die übrigen Ausschlüsse durchweg klarstellenden Charakters, etwa bei der vorsätzlichen Schadensverursachung.
Ein Qualitätsmerkmal, an dem Sie sich orientieren können, ist die Best-Leistungs-Garantie: Ist ein Anspruch in Ihrem Tarif ausgeschlossen, bei einem anderen frei zugänglichen VSH-Konzept für Versicherungsmakler aber gedeckt, gilt er als mitversichert[4]. Die gute Nachricht besteht also darin, dass Sie Lücken nicht einfach hinnehmen müssen. Prüfen Sie Ihr Bedingungswerk anhand der Punkte oben, vergleichen Sie es mit den Ausschlüssen des All Risk Michaelis Cover und fordern Sie die vollständigen Bedingungen bei uns an. Ihre individuelle Prämie berechnen Sie direkt im Tarifrechner.
Häufig gestellte Fragen
Sind Cyber-Schäden in der VSH für Versicherungsmakler versichert?
Nein. Der Bedingungstext schließt Schäden Dritter aus, die als Folge rechtswidriger Cyber-Angriffe entstehen, etwa durch Viren, Sabotageprogramme oder den unbefugten Zugriff Dritter auf Daten bei der Internetbenutzung. Die GDV-Cyber-/Blackout-Klausel klammert Vermögensschäden durch eine Informationssicherheitsverletzung branchenweit aus. Für dieses Risiko empfehlen wir ausdrücklich eine gesonderte Cyberversicherung, denn kein VSH-Produkt am Markt schließt Cyberansprüche ein.
Was bedeutet der Ausschluss der Organtätigkeit in der VSH?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit als Leiter, Geschäftsführer, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied von Firmen, Unternehmungen, Vereinen, Verbänden, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das gilt auch für die Berufsträgergesellschaft und die dort tätigen Personen. Ihre Maklertätigkeit im Namen der Gesellschaft bleibt versichert, nicht aber der Innenregress der Gesellschaft gegen das eigene Organ. Für Organhaftung brauchen Sie eine D&O-Versicherung.
Ist die wissentliche Pflichtverletzung in jeder VSH ausgeschlossen?
Ja, im Prinzip. Nach § 12 Abs. 5 VersVermV darf die Versicherung die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausschließen, und alle von Schwintowski geprüften Tarife machen davon Gebrauch. Der Gesetzgeber geht damit über § 103 VVG hinaus, wonach nur Vorsatz die Leistungspflicht entfallen lässt. Wichtig: die Grenze zwischen Wissentlichkeit und Vorsatz ist fließend, diesem Thema widmen wir uns in einem eigenen Artikel.
Was fällt unter das Rendite- und Performancerisiko in der VSH?
Ausgeschlossen sind Ansprüche, die daraus entstehen, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen, Verzinsungen, steuerliche Vorteile oder sonstige Entwicklungen nicht eingetroffen sind, oder dass diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht wurden. Andere VSH-Konzepte klammern zusätzlich Währungsschwankungs- und Insolvenzrisiko aus. Entscheidend ist die Grenze: die Empfehlung und Vermittlung für den Kunden ungeeigneter Produkte bleibt versichert, denn der Makler haftet für Beratungsfehler, nicht für das Marktrisiko der Anlage.
Bin ich als Assekuradeur über meine Makler-VSH versichert?
Nein. Die Tätigkeit als Assekuradeur, also als Zeichnungsbevollmächtigter eines Versicherers, ist nach Ziff. 4.11 der Bedingungen ausdrücklich nicht versichert. Sie liegt außerhalb Ihrer gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO, auf die sich der Versicherungsschutz der VSH bezieht. Für diese Tätigkeit benötigen Sie eine gesonderte Deckung.
Welche gesetzlichen Mindestversicherungssummen gelten für die VSH?
Die Mindestversicherungssummen sind in § 12 Abs. 2 VersVermV geregelt und werden nach dem technischen Regulierungsstandard zur IDD an die Preisentwicklung angepasst. Seit dem 9. Oktober 2024 sind 1.564.610 Euro pro Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres vorgeschrieben. Nach der Praxiserfahrung von Professor Schwintowski reichen diese Mindestsummen im Ernstfall oft nicht aus, höhere Summen sind deshalb sinnvoll.
Gilt meine VSH auch für Ansprüche aus dem Ausland?
Nur innerhalb des geografischen Geltungsbereichs. Die VersVermV verlangt Geltung für das Gebiet der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des EWR (Norwegen, Liechtenstein, Island). Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug, die über diesen Umfang hinausgehen, sind nach Ziff. 4.1 ausgeschlossen. Manche Tarife erstrecken sich zusätzlich auf die Türkei oder sogar weltweit, das müssen Sie im Einzelfall Ihren Bedingungen entnehmen.


