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VSH & All-Risk

Kündigungsverzicht im Schadenfall: Der Rettungsanker für Ihre VSH

Kündigungsverzicht im Schadenfall: Warum Ihre VSH Sie nach einem Schaden nicht verlieren darf und wie Vorversicherungs-Garantie und § 111 VVG zusammenhängen.

12 Min. Lesezeit

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Darf Ihr VSH-Versicherer nach einem Schadenfall kündigen?

Die Antwort lautet: Ja, grundsätzlich darf er das, und zwar mit einer Frist, die für Sie als Maklerin oder Makler kaum Zeit zum Reagieren lässt. § 111 VVG gibt beiden Vertragsparteien das Recht, das Versicherungsverhältnis nach einem Versicherungsfall zu beenden: Der Versicherer, wenn er eine Zahlung wegen des Versicherungsfalls geleistet oder den Freistellungsanspruch abgelehnt hat, und Sie als Versicherungsnehmer, wenn Ihr Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder Sie mit einem geltend gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurden. Die Ausübung ist nur innerhalb eines Monats zulässig, gerechnet ab Zahlung, Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft. Die Bedingungen des All Risk Michaelis Cover setzen dieses gesetzliche Sonderkündigungsrecht in Ziff. 6.1 um und verzichten zugleich ausdrücklich auf das schadenfallbedingte Kündigungsrecht des Versicherers.[1]

  • Auslöser eins: Der Versicherer hat eine Zahlung aufgrund des Versicherungsfalls geleistet, also freigestellt.
  • Auslöser zwei: Der Haftpflichtanspruch gegen Sie ist rechtshängig geworden.
  • Auslöser drei: Ihr eigener Versicherungsanspruch wurde rechtskräftig abgewiesen.
  • Frist: Ein Monat ab dem jeweiligen Ereignis, danach erlischt das Kündigungsrecht.
  • Ihre Wahlmöglichkeit: Sie können selbst mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

Warum trifft es diese kurze Frist ausgerechnet Sie so hart? Weil Ihre VSH keine freiwillige Vorsorge, sondern eine Pflichtversicherung ist: § 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO und § 12 VersVermV verlangen den Nachweis einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit den gesetzlich vorgegebenen Mindestsummen, und ohne diesen Nachweis erlischt Ihre Erlaubnis der IHK. Eine Kündigung im Schadenfall bedeutet daher nicht den Verlust einer Police, sondern unmittelbar die Gefährdung Ihrer Berufsausübungserlaubnis. Ich halte das für den unterschätzten Nebeneffekt eines regulierten Schadens: Gerade der Fall, in dem der Versicherer geleistet hat, also im Kern funktioniert hat, kann Ihnen den Anschluss nehmen. Wie hoch die Mindestversicherungssumme derzeit ausfällt, lesen Sie in unserem Fachbeitrag dazu.

Was passiert, wenn Sie nach einem Schaden eine neue VSH suchen müssen?

Stellen Sie sich die Lage einmal konkret vor: Dem Kündigungsschreiben Ihres Versicherers folgen vier Wochen, in denen Sie einen neuen Versicherer finden müssen. Jeder Antrag bei einem neuen Versicherer beginnt mit der Vorschadenanzeige, und ein regulierter oder rechtshängiger Schaden ist für den neuen Versicherer ein Risikomerkmal, das höhere Prämien, Auflagen oder im Einzelfall die Ablehnung des Antrags nach sich ziehen kann. Gleichzeitig gilt: Ohne laufende VSH dürfen Sie nicht vermitteln und auch nicht betreuen (BP weg), denn der IHK-Nachweis der Pflichtversicherung muss durchgängig vorliegen.

  • Vorschadenanzeige: Jeder neue Antragsteller fragt nach Schadenfällen der Vorjahre, ein regulierter Schaden verschlechtert Ihre Verhandlungsposition deutlich.
  • Prämien- und Auflagendruck: Selbst wenn ein neuer Versicherer Sie nimmt, geschieht dies häufig nur gegen Zuschläge oder mit Einschränkungen.
  • Zeitliches Engpassrisiko: Zwischen Ablauf des Altvertrags und Beginn des Neuvertrags droht eine Deckungslücke, in der Sie weder vermitteln noch den IHK-Nachweis führen dürfen.
  • Nachhaftung: Für Verstöße aus der alten Laufzeit benötigen Sie die Nachhaftung des Vorversicherers, deren Konditionen Sie nicht frei wählen können.
  • Erlaubnisrisiko: Bleibt der Nachweis der Pflichtversicherung aus, entfällt die Erlaubnis nach § 34d GewO, und damit Ihre Erwerbsgrundlage für die regelmäßigen Courtagen

Erschwerend kommt hinzu, dass ein erzwungener Wechsel immer eine Umdeckung ist, und Umdeckungen sind nach der Rechtsprechung ein klassisches Haftungsfeld für Makler. Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski hat die Problematik unter dem Titel „Haftungsfalle Umdeckung“ aufgearbeitet: Zwischen Alt- und Neuvertrag entstehen Deckungslücken, etwa weil Vergleichsprogramme inkonsistente Bedingungen abbilden, während der Makler seine Beratungspflichten aus §§ 1a, 61 und 63 VVG vollumfänglich erfüllen muss. Wer als Betroffener selbst mitten in einem Haftungsverfahren steht und zugleich eine Umdeckung organisieren muss, trägt ein doppeltes Risiko, das sich durch eine saubere Beratungsdokumentation nach § 61 VVG wenigstens teilweise beherrschen lässt.

Praxisüblich ist bei einem solchen Wechsel eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vertragsablauf, wenn der neue Versicherer Sie überhaupt annimmt. Drei Monate ohne gesicherten Anschluss sind drei Monate, in denen Ihr Bestand ruht und Ihre laufenden Courtagen gefährdet sind. Genau diese Spirale aus Vorschadenanzeige, Wartezeit und Deckungslücke ist es, die einen Schadenfall existenzbedrohend machen kann, und nicht der Schaden selbst.

Was regelt ein Kündigungsverzicht im Schadenfall genau?

Ein Kündigungsverzicht im Schadenfall ist die vertragliche Erklärung des Versicherers, auf das gesetzliche Sonderkündigungsrecht nach § 111 VVG beziehungsweise auf den entsprechenden Bedingungenstatbestand zu verzichten. Im All Risk Michaelis Cover ist das in Ziff. 2.15 ausdrücklich geregelt: „Der Versicherer verzichtet auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht nach Ziff. 6.1.1.“ Der Verzicht greift damit genau an der Stelle, an der oben das Existenzrisiko begann, nämlich nach der Zahlung oder Ablehnung im Schadenfall.[1]

  • Abgedeckt: Das schadenfallbedingte Sonderkündigungsrecht des Versicherers nach einem geleisteten Schaden oder einer Anspruchsablehnung entfällt vollständig.
  • Nicht abgedeckt: Die ordentliche Kündigung bleibt unberührt, der Vertrag kann auch künftig regulär, im Cover etwa mit einmonatiger Frist zum Versicherungsjahresende, beendet werden.
  • Ebenfalls unberührt: Sonderkündigungsrechte aus anderen Tatbeständen, etwa bei Sitzverlegung ins Ausland (Ziff. 6.2) oder Wegfall des versicherten Interesses (Ziff. 6.3).

Ich möchte zwei Dinge deutlich hervorheben. Erstens zählt der Verzicht nur, wenn er der Versicherer selbst in seinen Bedingungen verbrieft. Ein bloßes Anhörungsrecht des Produktanbieters, also die Formulierung, der Versicherer werde von der Kündigung nur nach Rücksprache oder mit Zustimmung eines Dritten Gebrauch machen, ist kein Verzicht: Der Versicherer behält das Recht, die Zustimmung kann ausbleiben, und die Kündigungsfrist von drei Monaten läuft trotzdem. Zweitens wirkt die Klausel auch psychologisch. Haftungsverfahren ziehen sich häufig über Jahre, und die Gewissheit, dass der eigene Versicherer nach der Regulierung nicht abspringt, erlaubt es Ihnen, den Prozess sachlich zu durchlaufen, statt jeden Schriftsatz zugleich als drohendes Kündigungsszenario zu lesen.

Wie sichert die Vorversicherungs-Garantie einen erzwungenen Wechsel ab?

Der Kündigungsverzicht verhindert den erzwungenen Wechsel in den meisten Fällen. Aber was, wenn Sie dennoch wechseln müssen oder wollen, etwa weil Ihr Vorvertrag aus anderen Gründen endet? Für genau diesen Fall enthält das All Risk Michaelis Cover in Ziff. 2.16 die Vorversicherungs-Garantie, eine Besitzstands-Klausel: Stellt sich bei einem Schadensfall heraus, dass Sie durch die allgemein zugänglichen Vertragsbedingungen Ihres unmittelbaren vorherigen Versicherungsvertrags in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wären, reguliert der neue Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags. Sie verlieren also beim Wechsel keine Konditionen, die Ihr alter Vertrag Ihnen geboten hätte.

  • Anwendungsbereich: Die Garantie bezieht sich ausdrücklich nur auf die Versicherungsvermittlung, also auf Ihr Kernrisiko als Makler nach § 34d GewO.
  • Mitwirkungspflicht: Sie sind verpflichtet, die Versicherungsbedingungen des entsprechenden Vorversicherungsvertrags vorzulegen; halten Sie diese Unterlagen daher nach einem Wechsel griffbereit.
  • Grenze eins: Greift nicht, wenn Ihnen die Besserstellung vom Vorversicherer angeboten wurde und Sie sie abgelehnt haben.
  • Grenze zwei: Greift nicht bei zuschlagspflichtigen Risiken, die im Vorvertrag nur gegen Beitragszuschlag versichert waren.

Welche Deckungskonzepte enthalten den Kündigungsverzicht?

Die ehrliche Antwort lautet: nicht alle. Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski hat in der Zeitschrift für Versicherungswesen (ZfV 2025, S. 399 ff.) sechs marktführende VSH-Deckungskonzepte für Versicherungsmakler systematisch verglichen.[2] Den Verzicht auf die Kündigung im Schadenfall weist er als Leistungserweiterung für das All Risk Cover der CGPA Europe (Ziff. 2.15) und für den R+V-John-Tarif (Ziff. 18) aus, bei nicht allen der verglichenen Konzepte findet sich eine entsprechende Verbürgung.

DeckungskonzeptKündigungsverzicht im Schadenfall
All Risk Cover, CGPA Europe (Ziff. 2.15)Ausdrücklich verbrieft, Versicherer verzichtet auf das schadenfallbedingte Kündigungsrecht
R+V-John-Tarif (Ziff. 18)Ausdrücklich als Leistungserweiterung ausgewiesen
Übrige von Schwintowski verglichene KonzepteKündigungsverzicht in der Analyse nicht für alle Konzepte ausgewiesen

Schwintowskis Fazit zur Gesamtmarktlage fällt eindeutig aus: Das Deckungskonzept mit dem weitesten und umfassendsten Anwendungs- und Deckungsbereich ist die All-Risk-Michaelis Deckung über die Alltrad.com von CGPA Europe, eine Allgefahrendeckung mit einer Best-Leistungsgarantie, die es nach seinen Worten sonst im Markt nicht gibt. Was eine All-Risk-Deckung von klassischen Named-Perils-Policen unterscheidet und warum die Best-Leistungsgarantie Wettbewerbsverbesserungen automatisch in den Vertrag holt, habe ich an anderer Stelle ausführlich dargestellt. Einen strukturierten Vergleich der sechs Konzepte anhand der acht Prüfkriterien der Studie finden Sie ebenfalls in unserem Fachbeitrag zu den Deckungskonzepten im Vergleich.

Wie erkennen Sie die Klausel in Ihren eigenen Bedingungen?

Sie können die Qualität Ihres eigenen Vertrags in einer Viertelstunde prüfen, wenn Sie wissen, wonach Sie suchen. Nehmen Sie Ihre Versicherungsbedingungen und, falls vorhanden, die Cover-Highlights zur Hand und arbeiten Sie die folgenden Schritte systematisch durch. Die Cover-Highlights des All Risk Michaelis Cover führen den Punkt „Kündigung im Schadenfall“ beispielsweise direkt auf Seite 2, sodass der Verzicht ohne Juristenausbildung sichtbar ist.

  1. Suchen Sie in den Bedingungen nach den Begriffen „Sonderkündigungsrecht“, „Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls“, „Kündigung im Schadenfall“ und „Kündigungsverzicht“. Dort, wo § 111 VVG umgesetzt wird, typischerweise in Ziff. 6.1, findet sich der gesetzliche Tatbestand.
  2. Prüfen Sie die Verweisstruktur: Ein wirksamer Verzicht muss sich erkennbar auf genau dieses Kündigungsrecht beziehen, im All Risk Michaelis Cover etwa durch die Formulierung „nach Ziff. 6.1.1“ in Ziff. 2.15. Eine Klausel ohne erkennbaren Bezug zum Versicherungsfall-Kündigungsrecht ist wertlos.
  3. Lesen Sie die ergänzenden Garantien mit: Steht eine Vorversicherungs-Garantie (Besitzstands-Klausel) im Vertrag? Gibt es eine Best-Leistungs-Garantie, die Ihnen Wettbewerbsverbesserungen automatisch zuschanzt? Erst das Zusammenspiel sichert den Anschluss.
  4. Zur Formulierungsqualität gilt das oben Gesagte: Nur ein ausdrücklicher Verzicht des Versicherers zählt, Anhörungsrechte und Zustimmungsvorbehalte Dritter genügen nicht.
  5. Fordern Sie im Zweifel die vollständigen Versicherungsbedingungen an, beim Versicherer direkt oder bei Ihrem Spezialmakler, und lassen Sie sich die Klausel schriftlich erläutern.

Zwei Hinweise zur Einordnung Ihrer Funde. Erstens: Wenn Ihre Bedingungen den Verzicht nur in einem Vertriebsprospekt, nicht aber in den Bedingungen selbst nennen, gilt die Klausel rechtlich nicht, maßgeblich ist allein der Vertragstext. Zweitens: Dokumentieren Sie Ihre Prüfung, denn die Dokumentation Ihrer Vertragsentscheidungen gehört zu den Pflichten, an denen Sie im Haftungsfall gemessen werden. Wer die eigenen Bedingungen nie gelesen hat, kann im Streitfall schwer erklären, warum er auf eine Leistungserweiterung vertraut hat, die dort nicht steht.

Fazit: Prüfen Sie Ihre VSH, bevor der Schadenfall eintritt

Die Logik des Schutzes vor dem erzwungenen Wechsel besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Bausteinen. Der Kündigungsverzicht verhindert, dass der Versicherer Sie nach einer Regulierung mit einmonatiger Frist aus dem Vertrag entlässt, und nimmt damit die eigentliche Existenzgefahr aus dem Spiel. Die Vorversicherungs-Garantie fängt den Restfall auf: Sollte ein Wechsel dennoch stattfinden, sei es durch Ablauf, Wegfall oder Eigenentscheidung, dann ohne Verlust des Konditionsbesitzstands im Bereich der Versicherungsvermittlung. Beides zusammen verwandelt den Schadenfall von einer Anschlussoffensive des Marktes in einen beherrschbaren Vorgang.

  • Überprüfen Sie den Leistungsumfang Ihrer eigenen VSH regelmäßig, mindestens zu jedem Hauptfälligkeitstermin, und prüfen Sie gezielt Ziff. 6.1 und die Leistungserweiterungen Ihrer Bedingungen.
  • Verlangen Sie einen ausdrücklichen, verweisbaren Kündigungsverzicht des Versicherers, nicht bloße Absichtserklärungen.
  • Stellen Sie die Kombination mit Vorversicherungs-Garantie und Best-Leistungs-Garantie sicher, damit auch ein erzwungener Wechsel keine Deckungslücken hinterlässt.
  • Halten Sie die Bedingungen Ihres Vorvertrags nach jedem Wechsel bereit, denn die Vorversicherungs-Garantie setzt deren Vorlage voraus.

Für die Alltrag GmbH sind wir ein kleines Team in Hamburg und haben das All Risk Cover gemeinsam mit Rechtsanwalt Stephan Michaelis und CGPA Europe genau für diese Risikolage entwickelt, als Spezialmakler für die Berufshaftpflichtversicherung der Versicherungsmaklerinnen und -makler nach § 34d GewO. Wenn Sie Ihre eigenen Bedingungen anhand der Punkte oben durchgehen möchten, können Sie die Bedingungen des All Risk Michaelis Cover bei uns anfordern oder Ihre individuelle Prämie direkt im Online-Tarifrechner berechnen.[3] Ich hoffe sehr, dass Ihnen diese Einordnung hilft, den Anschluss Ihres wichtigsten Vertrags schon heute zu sichern, und nicht erst in dem Moment, in dem der Schadenfall ihn auf den Prüfstand stellt.

Häufig gestellte Fragen

Darf mein VSH-Versicherer nach einem Schadenfall kündigen?

Ja. Nach § 111 VVG kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen, nachdem der Versicherer den Freistellungsanspruch anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit Anerkennung oder Ablehnung zulässig. Ein verbriefter Kündigungsverzicht in den Versicherungsbedingungen nimmt dem Versicherer dieses Recht im Schadenfall.

Was ist ein Kündigungsverzicht im Schadenfall?

Eine Leistungserweiterung in den Versicherungsbedingungen, mit der der Versicherer auf sein schadenfallbedingtes Sonderkündigungsrecht verzichtet. Im All Risk Michaelis Cover ist dies Ziff. 2.15: Der Versicherer verzichtet auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht nach Ziff. 6.1.1. Die ordentliche Kündigung zum Vertragsablauf bleibt davon unberührt.

Warum ist die schadenfallbedingte Kündigung für Makler existenzbedrohend?

Weil die VSH eine Pflichtversicherung nach § 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO ist: Findet der Makler innerhalb der einmonatigen Kündigungsfrist keinen neuen Versicherer, entzieht die IHK als Erlaubnisbehörde mangels Nachweises die Gewerbeerlaubnis. Hinzu kommen Vorschadenanzeige, höhere Prämien und zeitliche Deckungslücken beim Wechsel.

Welche VSH-Konzepte enthalten den Kündigungsverzicht?

Nach der Analyse von Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski (ZfV 2025, S. 399 ff.) ist der Verzicht auf die Kündigung im Schadenfall eine Leistungserweiterung, die nicht alle Konzepte bieten. Schwintowski weist ihn für die All-Risk-Deckung von CGPA Europe (Ziff. 2.15) und für R+V-John nach. Prüfen Sie daher stets Ihre eigenen Bedingungen.

Was regelt die Vorversicherungs-Garantie?

Sollte sich bei einem Schadensfall im Bereich der Versicherungsvermittlung herausstellen, dass Sie durch die allgemein zugänglichen Bedingungen Ihres direkten Vorvertrags bessergestellt gewesen wären, reguliert der Versicherer nach den Bedingungen dieses Vorvertrags. Sie müssen die Bedingungen des Vorvertrags vorlegen; die Garantie gilt nicht für abgelehnte Besserstellungen und zuschlagspflichtige Risiken.

Wie erkenne ich die Klausel in meinen eigenen Bedingungen?

Suchen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen und Cover-Highlights nach Begriffen wie Sonderkündigungsrecht, Kündigung im Schadenfall oder Kündigungsverzicht. Achten Sie darauf, dass sich der Verzicht erkennbar auf das Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall bezieht, und prüfen Sie ergänzend, ob eine Vorversicherungs-Garantie vereinbart ist.

Kann ich als Versicherungsnehmer nach einem Schaden selbst kündigen?

Ja, das gesetzliche Sonderkündigungsrecht nach § 111 VVG steht beiden Parteien zu. Im All Risk Michaelis Cover können Sie nach Eintritt des Versicherungsfalls bestimmen, ob Sie mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen; das Recht erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat nach Zahlung oder Beilegung des Rechtsstreits ausgeübt wird.

Quellen

  1. vermittlerdeckung.de
  2. alltrad.com
  3. alltrad.com
Stephan Michaelis LL.M.

Über den Autor

Stephan Michaelis LL.M.

Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. Sein Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Fragen der Versicherungsmakler.

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