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VSH & All-Risk

Mindestversicherungssumme der VSH: Höhe, Anpassung, IHK-Nachweis

Die Mindestversicherungssumme der VSH für Versicherungsvermittler beträgt seit Oktober 2024 1.564.610 Euro je Fall. Höhe, Anpassung und IHK-Nachweis erklärt.

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Wie hoch ist die gesetzliche Mindestversicherungssumme für Versicherungsvermittler aktuell?

Die Antwort lautet seit dem 9. Oktober 2024: 1.564.610 Euro für jeden einzelnen Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Rechtsgrundlage ist nicht mehr der Wortlaut der Versicherungsvermittlungsverordnung, sondern die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 der Kommission vom 5. Dezember 2023, die am 20. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und ab dem 9. Oktober 2024 gilt[1]. Auch die IHK Berlin weist auf ihren Fachseiten diese beiden Beträge als aktuell geltende Mindestversicherungssummen aus[2].

Warum nennt das Gesetz selbst andere Zahlen? § 12 Abs. 2 VersVermV nennt die Grundbeträge von 1.276.000 Euro je Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres[3]. Diese Beträge sind jedoch dynamisch: Für ihre Anpassung ist der technische Regulierungsstandard nach Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 anzuwenden, also der IDD-Richtlinie über den Versicherungsvertrieb. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 hat diese Grundbeträge per Verordnung angepasst, und die angepassten Beträge gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat[1]. Wer heute den Gesetzestext liest, muss also die dort genannten Grundbeträge stets mit der jeweils letzten Delegierten Verordnung zusammenlesen.

Die praktische Konsequenz ist für Sie als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsmakler nach § 34d GewO unmittelbar: Ohne den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie ist Ihre Erlaubnis zu versagen (§ 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO)[4]. Die VSH ist damit keine freiwillige Vorsorge, sondern zwingende Erlaubnisvoraussetzung. Welche inhaltlichen Anforderungen der Vertrag darüber hinaus erfüllen muss, regeln § 11 und § 12 VersVermV im Detail.

  • Je Versicherungsfall: mindestens 1.564.610 Euro (seit 9. Oktober 2024, Delegierte Verordnung (EU) 2024/896)
  • Alle Versicherungsfälle eines Jahres: mindestens 2.315.610 Euro (seit 9. Oktober 2024, Delegierte Verordnung (EU) 2024/896)
  • Grundbeträge im Gesetzestext: 1.276.000 Euro und 1.919.000 Euro (§ 12 Abs. 2 VersVermV), dynamisch angepasst nach Art. 10 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/97
  • Rechtsfolge bei fehlendem Nachweis: Versagung der Erlaubnis nach § 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO

Wer legt die Mindestsumme fest und wann wird sie angepasst?

Der Anpassungsmechanismus läuft über drei Ebenen, und es lohnt sich, die Rollen zu kennen, denn daraus ergibt sich der nächste Stichtag. Rechtsgrundlage ist Artikel 10 Absatz 7 der IDD-Richtlinie (EU) 2016/97. Danach überprüft die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) regelmäßig die Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes Rechnung zu tragen. Die EU-Kommission setzt das Ergebnis in einer Delegierten Verordnung um[1].

  1. Eurostat veröffentlicht die Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes für die Union.
  2. Die EIOPA überprüft auf dieser Grundlage regelmäßig die Grundbeträge und legt einen Entwurf technischer Regulierungsstandards vor, zu dem sie öffentliche Anhörungen durchführt.
  3. Die EU-Kommission erlässt die Delegierte Verordnung; die angepassten Beträge gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Anpassung erfolgt alle fünf Jahre, und zwar prozentual entsprechend dem von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindex, aufgerundet auf den nächsthöheren Hundertbetrag in Euro[2]. Für die aktuelle Runde lag der Anstieg des Europäischen Verbraucherpreisindexes vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 bei 20,32 Prozent, und genau um diesen Prozentsatz wurden die Grundbeträge angepasst[1]. Das erklärt die scheinbar krummen Beträge: 1.564.610 Euro ist keine politisch verhandelte Zahl, sondern das Ergebnis einer Indexformel.

Für Ihre Planung heißt das: Nach der Anpassung zum 9. Oktober 2024 ist die nächste reguläre Überprüfungsrunde Anfang 2029 zu erwarten. Da sich die Beträge aus dem Verbraucherpreisindex ableiten, empfehle ich Ihnen, bei jeder künftigen Anpassungsrunde den jeweils aktuellen Stand anhand des § 12 VersVermV in Verbindung mit der dann geltenden Delegierten Verordnung zu prüfen, statt sich auf Merkzettel oder ältere Verträge zu verlassen.

Muss Ihr Versicherer die Summe automatisch erhöhen?

Die gute Nachricht vorweg: In der Praxis nach der Anpassung 2024 müssen Sie als Bestandskunde in aller Regel nichts unternehmen. Die Versicherungsgesellschaften passen die Summen automatisch an und informieren die Industrie- und Handelskammern hierüber; für Sie als Versicherungsvermittler besteht grundsätzlich keine Veranlassung, eine gesonderte Versicherungsbestätigung beim Versicherer anzufordern[5]. Ein erneuter Versicherungsnachweis gegenüber der IHK war nach der Anpassung nicht erforderlich, weil die Versicherer eine Globalerklärung abgeben, dass ihre Verträge zum Stichtag die geltenden Mindestsummen aufweisen[6].

Anders sieht es aus, wenn Sie den Versicherer wechseln: In diesem Fall muss der zuständigen IHK zwingend eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt werden, denn der lückenlose Versicherungsschutz ist Voraussetzung für den Erhalt der Erlaubnis[7].

  • Globalerklärung statt Einzelbestätigung: Die Versicherer erklären gegenüber den IHKs gesammelt, dass ihre Bestandsverträge die neuen Mindestsummen erfüllen; ein neuer Nachweis durch Sie ist nicht nötig.
  • Beitragsfreie Anpassung oder Zuschlag: Einige Versicherer erhöhen die Summe beitragsfrei, andere erheben einen geringen Zuschlag[8].
  • Chance nutzen: Die Anpassung bietet die Gelegenheit, gegen eine moderate Beitragserhöhung direkt auf eine deutlich höhere Versicherungssumme aufzustocken, statt sich am gesetzlichen Minimum zu orientieren.

Ein Punkt wird dabei aus meiner Praxis heraus häufig übersehen: die eigene Haftungsbegrenzungsklausel im Versicherungsmaklervertrag. Wenn die Mindestversicherungssumme steigt, sollten Sie auch die Haftungsklausel in Ihrem eigenen Maklervertrag prüfen und an die neue Mindestsumme anpassen; die Kanzlei Michaelis hat ihre Mandanten dazu bereits 2024 aufgefordert, die Klausel auf die zum 9. Oktober 2024 geltende Mindestversicherungssumme anzuheben. Wer die Gelegenheit der Summenanpassung ohnehin nutzt, um die Deckung zu erhöhen, sollte beide Stellschrauben gemeinsam anfassen.

Wie weisen Sie die VSH gegenüber der IHK und im Vermittlerregister nach?

Der Nachweis folgt strengen formalen Regeln, und hier scheitern Erlaubnisverfahren erfahrungsgemäß am häufigsten. Als Nachweis müssen Sie das Original einer maximal drei Monate alten Versicherungsbestätigung einreichen, die von einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer ausgestellt wurde. Kopien des Versicherungsvertrages oder der Versicherungspolice dienen nicht als Nachweis und sollten gar nicht erst eingereicht werden[2].

Verwenden Sie den einheitlichen Bestätigungstext, auf den sich der DIHK mit der Versicherungswirtschaft geeinigt hat; die IHK Berlin stellt die entsprechende Muster-Versicherungsbestätigung zur Verfügung[2]. Inhaltlich muss die Versicherung die formalen Anforderungen der §§ 11, 12 VersVermV erfüllen: Sie muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen bestehen (§ 12 Abs. 1 VersVermV) und für das gesamte Gebiet der Europäischen Union sowie der übrigen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens gelten (§ 11 VersVermV)[9].

  • Original der Versicherungsbestätigung, nicht älter als drei Monate, ausgestellt von einem in Deutschland zugelassenen Versicherer
  • Einheitlicher Bestätigungstext nach der Vereinbarung von DIHK und Versicherungswirtschaft
  • Keine Kopien von Police oder Versicherungsvertrag als Nachweis
  • Geltungsbereich: gesamte EU und EWR (§ 11 VersVermV), Abschluss bei einem inländisch zugelassenen Versicherer (§ 12 Abs. 1 VersVermV)

Auch laufend gelten Meldepflichten, die leicht unterschätzt werden. Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, die Beendigung des Versicherungsvertrages und den Zeitpunkt, ab dem kein Versicherungsschutz mehr besteht, der zuständigen IHK zu melden. Einen Neuabschluss oder Lückenschluss müssen Sie dagegen selbst melden. Besteht eine Versicherungslücke oder ist der Schutz beendet, ist die IHK verpflichtet, die Erlaubnis zu widerrufen und die Registrierung im Vermittlerregister zu löschen; wer dann ohne Erlaubnis weiter tätig wird, dem kann die zuständige Behörde die Tätigkeit untersagen[2]. Bei einem Versichererwechsel empfehle ich Ihnen daher, die neue Bestätigung proaktiv einzureichen und zugleich die neue VSH im Vermittlerregister eintragen zu lassen.

Warum reicht die Mindestversicherungssumme in der Praxis meist nicht aus?

Die Mindestversicherungssumme ist eine Erlaubnisvoraussetzung, kein Haftungskonzept. Der Unterschied wird spätestens im ersten ernsthaften Schadenfall sichtbar. Als Versicherungsmakler haften Sie als Sachwalter Ihrer Kunden für schuldhafte, also auch leicht fahrlässige Beratungs- und Informationspflichtverletzungen (§§ 60 ff., 63 VVG, § 280 BGB) in unbegrenzter Höhe, und Sie müssen Ihre Kunden auch nach Abschluss des Vertrages auf Anpassungs- oder Verlängerungsbedarf hinweisen. Haftungsbeschränkungen zum Nachteil der Kunden sind nach § 67 VVG weitgehend unwirksam. Dieses strenge Haftungsregime ist kein theoretisches Konstrukt, sondern der Alltag eines jeden Maklerbüros. Welche Urteile daraus in der Praxis folgen, zeigt unsere Zusammenstellung aktueller Entscheidungen zur Versicherungsmaklerhaftung.

Die Analyse von Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski zu den marktführenden VSH-Bedingungen kommt zu dem zentralen Befund, dass die Pflichtversicherungssumme im Schadenfall häufig nicht ausreichend ist. Stephan Michaelis empfiehlt auf dieser Grundlage dringend, die Versicherungssumme in hinreichender Höhe abzuschließen. Die Erfahrung aus der Schadenpraxis zeigt, dass Schadensersatzansprüche in der Maklerhaftung häufig mehrere Millionen Euro betragen, also weit oberhalb der 1.564.610 Euro, die das Gesetz als Minimum vorgibt.

  • Strenges Haftungsregime: Haftung auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen in unbegrenzter Höhe, weitgehende Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungen nach § 67 VVG
  • Häufige Schadenhöhe: Ansprüche in der Maklerhaftung erreichen in der Praxis regelmäßig mehrere Millionen Euro
  • Überschrittene Summe: Den Mehrschaden über die Versicherungssumme hinaus tragen das Maklerunternehmen oder gegebenenfalls der Geschäftsführer persönlich
  • Folge: Insolvenzrisiko und Verlust der laufenden Betreuungscourtage, weil der Versicherer die Zusammenarbeit beendet

Genau diese Kette, vom überschrittenen Deckungslimit über die persönliche Haftung des Geschäftsführers bis zur Insolvenz, macht die Mindestsumme zu einem riskanten Anker. Wer sich allein am gesetzlichen Minimum orientiert, versichert die Erlaubnisvoraussetzung, nicht aber das existenzbedrohende Risiko. Wie Sie die für Ihr Büro bedarfsgerechte Summe jenseits des Minimums bestimmen, ist ein eigenes Thema.

Welche Versicherungssumme empfiehlt sich für ein typisches Maklerbüro?

Aus den Alltrad Allgemeinen Beratungshinweisen empfehle ich für ein typisches Maklerbüro eine Versicherungssumme von 5 Millionen Euro. Der Grund ist der bereits im vorigen Abschnitt beschriebene: Das gesetzliche Minimum von 1.564.610 Euro je Versicherungsfall deckt das reale Haftungsrisiko eines Maklerbüros nicht ab. Die 5 Millionen Euro sind damit die Summe, mit der ein typisches Maklerbüro sein reales Haftungsrisiko abdeckt, nicht nur die Erlaubnisvoraussetzung.

Ein transparenter Hinweis gehört für mich dazu: Das als Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler (All Risk Michaelis Cover) genannte Konzept stellt keine höhere Versicherungssumme als 5 Millionen Euro bereit. Für ein typisches Maklerbüro ist es damit die passende Lösung; wer einen nachweislich größeren Bedarf hat, etwa deutlich höhere Bestandsgrößen oder spezielle Risiken, für den ist das Produkt ungeeignet.

  • Empfohlene Versicherungssumme für typische Maklerbüros: 5 Millionen Euro (Alltrad Allgemeine Beratungshinweise)
  • Begründung: das reale Haftungsrisiko eines Maklerbüros liegt deutlich über dem gesetzlichen Minimum (siehe vorigen Abschnitt)
  • Grenze des All Risk Michaelis Cover: maximal 5 Millionen Euro Versicherungssumme; bei größerem Bedarf ist das Konzept ungeeignet
  • Für höhere Summen über 5 Millionen Euro: Vermittlungsberatung zur Risikoabsicherung über Netzwerkpartner wie VEMA eG nach individueller Risikoanalyse

Für diesen größeren Bedarf führt der Weg über die Vermittlungsberatung zur Risikoabsicherung, in der nach individueller Risikoanalyse auch Deckungskonzepte mit höheren Versicherungssummen über 5 Millionen Euro oder alternative Deckungsansätze über Netzwerkpartner wie VEMA eG geprüft werden. Die Botschaft lautet also nicht, mehr sei immer besser, sondern: Die Summe sollte am eigenen Risikoprofil hängen, und für die Mehrzahl der Büros liegt dieses Profil bei 5 Millionen Euro.

Fazit: Mindestsumme kennen, Nachweis sichern, Deckung bedarfsgerecht wählen

Die Mindestversicherungssumme von derzeit 1.564.610 Euro je Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres ist eine reine Erlaubnisvoraussetzung nach § 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO, kein ausreichender Haftschutz für Ihre Tätigkeit[4]. Der Nachweis gegenüber der IHK folgt formalen Regeln: Originalbestätigung, höchstens drei Monate alt, ausgestellt von einem in Deutschland zugelassenen Versicherer, mit Geltung für EU und EWR[2]. Und die Deckungshöhe sollte am eigenen Risikoprofil hängen, für typische Maklerbüros aus meiner Sicht bei 5 Millionen Euro, nicht am gesetzlichen Minimum.

Den jeweils aktuell geltenden Betrag entnehmen Sie bitte stets dem § 12 VersVermV in Verbindung mit der zuletzt ergangenen Delegierten Verordnung, denn die Summen werden alle fünf Jahre dynamisch angepasst[3]. Wer seine Summe prüfen oder anpassen will, kann die individuelle Prämie über den Online-Tarifrechner berechnen oder die Bedingungen des All Risk Michaelis Cover anfordern. Ich hoffe sehr, dass Ihnen diese Einordnung für Ihren Traumberuf als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsmakler hilfreich ist.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die gesetzliche Mindestversicherungssumme für Versicherungsvermittler aktuell?

Seit dem 9. Oktober 2024 beträgt die Mindestversicherungssumme 1.564.610 Euro für jeden Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Grundlage ist die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896, die die Grundbeträge aus § 12 Abs. 2 VersVermV an den Verbraucherpreisindex angepasst hat. Bei Unsicherheit über den aktuellen Stand sollten Sie stets den Wortlaut des § 12 VersVermV prüfen.

Wer passt die Mindestversicherungssumme an und wie oft?

Die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA überprüft die Grundbeträge regelmäßig und legt der EU-Kommission einen Entwurf vor; die Kommission erlässt die Delegierte Verordnung. Angepasst wird alle fünf Jahre entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindex, aufgerundet auf den nächsthöheren Hundertbetrag. Die Erhöhung 2024 beruhte auf einem Indexanstieg von 20,32 Prozent zwischen 2018 und 2022.

Muss mein Versicherer die Versicherungssumme automatisch anheben?

Die Versicherer geben gegenüber den IHKs eine Globalerklärung ab, dass ihre Verträge zum Stichtag die geltenden Mindestsummen aufweisen; ein erneuter Nachweis durch den Vermittler ist dafür nicht erforderlich. Einige Versicherer führen die Anpassung beitragsfrei durch, andere erheben einen geringen Zuschlag. Prüfen Sie dennoch selbst, ob Ihre Versicherungssumme über dem gesetzlichen Minimum liegt.

Welches Dokument akzeptiert die IHK als Nachweis der VSH?

Die IHK verlangt das Original einer Versicherungsbestätigung, die von einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer ausgestellt und nicht älter als drei Monate ist. Kopien des Versicherungsvertrags oder der Police genügen nicht. Der Bestätigungstext richtet sich nach der einheitlichen Muster-Versicherungsbestätigung, auf die sich DIHK und Versicherungswirtschaft geeinigt haben.

Gilt die Berufshaftpflichtversicherung auch für Tätigkeiten im EU-Ausland?

Ja. Nach § 11 VersVermV muss die Berufshaftpflichtversicherung für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des EWR (Norwegen, Liechtenstein, Island) gelten. Zudem muss sie nach § 12 Abs. 1 VersVermV bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.

Reicht die gesetzliche Mindestversicherungssumme im Schadenfall aus?

In der Praxis meist nicht. Schadensersatzansprüche aus der Maklerhaftung betragen häufig mehrere Millionen Euro, etwa wenn eine fehlerhafte Beratung oder Umdeckung ganze Bestände betrifft. Den Schaden oberhalb der Versicherungssumme tragen das Maklerunternehmen oder der Geschäftsführer persönlich, im Extremfall bis zur Insolvenz. Alltrad empfiehlt daher nach ermittelten Risikopotential eine Versicherungssumme von 5 Millionen Euro zur Absicherung der gesetzlichen Haftung in unbegrenzter Höhe (!).

Was passiert, wenn mein VSH-Schutz unterbrochen wird?

Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, die Beendigung des Versicherungsvertrags der zuständigen IHK zu melden. Besteht der Versicherungsschutz nicht lückenlos, muss die IHK die Erlaubnis widerrufen und die Registrierung im Vermittlerregister löschen. Einen Neuabschluss oder Lückenschluss müssen Sie selbst der IHK melden, damit die neue Versicherung ins Vermittlerregister eingetragen wird.

Quellen

  1. eur-lex.europa.eu
  2. ihk.de
  3. gesetze-im-internet.de
  4. gesetze-im-internet.de
  5. procontra-online.de
  6. versicherungsbote.de
  7. ihk.de
  8. asscompact.de
  9. gesetze-im-internet.de
  10. alltrad.com
Stephan Michaelis LL.M.

Über den Autor

Stephan Michaelis LL.M.

Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. Sein Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Fragen der Versicherungsmakler.

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