Ein Versicherungsordner mit dem Stempel Update, der die automatische Aktualisierung durch die Innovationsgarantie in der Berufshaftpflicht symbolisiert. · KI-generiert

VSH & All-Risk

VSH-Update-Klausel: Automatisch neue Bedingungen erhalten?

Mit der Update-Klausel profitieren Versicherungsmakler in der VSH automatisch von neuen Tarifen. Erfahren Sie, wie die Innovationsgarantie wirkt.

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Ein Versicherungsordner mit dem Stempel Update, der die automatische Aktualisierung durch die Innovationsgarantie in der Berufshaftpflicht symbolisiert. · KI-generiert

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Was regelt eine Innovationsgarantie in der Vermögensschadenhaftpflicht?

Als Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler tragen Sie nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als treuhänderähnlicher Sachwalter ein strenges Haftungsrisiko. Während sich der Markt für Deckungskonzepte kontinuierlich weiterentwickelt, bleiben bestehende Verträge oft auf dem Stand ihres Abschlusszeitpunktes stehen. Eine Innovationsgarantie, in der Praxis auch als Update-Klausel bezeichnet, löst dieses strukturelle Problem: Sie stellt sicher, dass Ihr bestehender VSH-Vertrag automatisch und prämienneutral an spätere Bedingungsverbesserungen des Versicherers teilnimmt.

Im Bedingungswerk des All Risk Michaelis Cover ist dieser Schutzmechanismus unter Ziffer 2.5 ausdrücklich geregelt. Dort heißt es verbindlich: „Werden die Versicherungsbedingungen weiter- oder neuentwickelt, so kann der Versicherungsnehmer die Schadensregulierung nach den neuen oder anderen Bedingungen des Versicherers verlangen, soweit diese hinsichtlich des Verstoß-Zeitpunktes bereits gültig waren. Dies gilt nicht, soweit dem Versicherungsnehmer eine Umstellung gegen Beitragszuschlag angeboten wurde und diese von ihm abgelehnt wurde oder es sich um zuschlagspflichtige Risiken handelt. Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden und im folgenden genannten Zusatzvereinbarungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gelten die neuen mit sofortiger Wirkung.“

Für Ihren unternehmerischen Makleralltag bedeutet diese Vertragsklausel eine erhebliche Entlastung, da sie Ihnen konkrete operative Vorteile sichert:

  • Keine Notwendigkeit permanenter Neuverhandlungen: Tarifoptimierungen des Deckungsgebers kommen Ihrem Maklerunternehmen ohne gesonderte Vertragsumstellung zugute.
  • Prämienneutralität: Verbesserte Klauseln und Klauselerweiterungen gelten für Sie ohne automatische Beitragserhöhung, solange es sich nicht um ausdrücklich zuschlagspflichtige Sonderrisiken handelt.
  • Verhinderung von Deckungslücken: Schließt der Versicherer in Folgeauflagen bisherige Unschärfen in seinen Klauseln, greift dieser erweiterte Schutz standardmäßig auch für Ihren Altvertrag.

Gilt die Update-Klausel auch für Verstöße vor der Bedingungsänderung?

Bei der versicherungsrechtlichen Bewertung von Haftungsfällen ist die zeitliche Einordnung von elementarer Bedeutung. In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gilt im Regelfall das sogenannte Verstoßprinzip. Entscheidend für den Deckungsumfang und das anwendbare Bedingungswerk ist der Tag, an dem die fehlerhafte Beratung, die Pflichtverletzung oder das versäumte Handeln nach §§ 60, 61 VVG begangen wurde, nicht der spätere Schadenseintritt beim Mandanten.

Liegt der Verstoß-Zeitpunkt zeitlich vor der Veröffentlichung einer neuen Bedingungsgeneration, greift die Update-Klausel im Regelfall nur für jene Klauseln, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung bereits in Kraft gesetzt waren. Dies verhindert, dass ein Versicherungsnehmer nachträglich Deckung für einen Verstoß beansprucht, der unter den damals gültigen Bestimmungen ausdrücklich ausgeschlossen war, sofern der Versicherer die Neuregelung nicht ausdrücklich und uneingeschränkt rückwirkend für alle offenen Altfälle öffnet.

Die folgende Gegenüberstellung verdeutlicht die Mechanismen zur zeitlichen Risikosteuerung in hochwertigen VSH-Deckungskonzepten:

VertragsklauselMaßgeblicher BezugspunktWirkung im Leistungsfall
Innovationsgarantie (Update-Klausel)Gültigkeit neuer Bedingungen des eigenen Versicherers zum Verstoß-ZeitpunktRegulierung nach den vorteilhafteren, aktualisierten Vertragsbedingungen des Deckungsgebers.
Vorversicherungs-Garantie (Besitzstands-Klausel)Bedingungsstand des unmittelbaren Vorvertrags vor einem VersichererwechselSchutz vor Verschlechterungen gegenüber dem Vorvertrag bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Best-Leistungs-GarantieFrei zugängliche Marktbedingungen von Wettbewerbern im SchadenzeitpunktRegulierung nach dem vorteilhaftesten am deutschen Markt erhältlichen Maklertarif.

Wurde Ihnen als Versicherungsnehmer vor dem Verstoß ein beitragspflichtiges Update angeboten, das Sie aktiv abgelehnt haben, bleibt ein Rückgriff auf die verbesserten Konditionen gemäß Ziffer 2.5 der Bedingungen verwehrt. Bei reinen Klarstellungen und bedingungsseitigen Besserstellungen ohne Mehrbeitrag gilt die Begünstigung hingegen unmittelbar.

Worin unterscheidet sie sich von der Best-Leistungs-Garantie?

In der Beratungspraxis werden Innovationsgarantie und Best-Leistungs-Garantie gelegentlich verwechselt, obwohl beide Klauseln völlig unterschiedliche Schutzrichtungen verfolgen. Während die Innovationsgarantie eine rein interne Klauselmodernisierung innerhalb der Produktlinie Ihres eigenen Versicherers regelt, richtet die Best-Leistungs-Garantie in der VSH den Blick auf den gesamten externen Markt.

Bietet ein beliebiger Wettbewerber am deutschen Markt ein öffentlich zugängliches VSH-Deckungskonzept mit vorteilhafteren Klauseln an, etwa weitergehenden Versicherungsschutz für Auslandstätigkeiten oder erweiterte Kostenpositionen, so wird der Schadenfall im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie nach diesen überlegenen Fremdbedingungen reguliert.

Eine detaillierte Gegenüberstellung dazu bietet auch unser Fachbeitrag über die VSH-Deckungskonzepte für Versicherungsmakler, der die Fallstricke unvollständiger Klauselwerke analysiert.

Wie machen Sie den Anspruch im Schadenfall geltend?

Wird Ihnen von einem Kunden eine Fehlberatung vorgeworfen, müssen Sie den Anspruch aus der Update-Klausel im Rahmen der Schadenmeldung aktiv geltend machen. Die Regulierung nach den neueren Bedingungen erfolgt in der Praxis selten vollautomatisch durch die Schadensachbearbeitung, sondern setzt Ihren qualifizierten Hinweis auf die vorteilhaftere Bestimmung voraus.

Dabei kommt Maklerinnen und Maklern zugute, wenn ihr Vertrag als echte All-Risk-Deckung in der VSH ausgestaltet ist. Bei herkömmlichen Named-Perils-Policen trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der eingetretene Vermögensschaden unter einen namentlich benannten Deckungstatbestand fällt. Bei einer Allgefahrendeckung greift dagegen die Beweislastumkehr zugunsten des Maklers: Grundsätzlich ist jede berufsbezogene Pflichtverletzung versichert, es sei denn, der Versicherer beweist einen ausdrücklich vereinbarten Ausschluss.

Für eine rechtssichere Geltendmachung empfiehlt sich im Schadenfall folgende Vorgehensweise:

  1. Unverzügliche Schadenmeldung: Zeigen Sie den geltend gemachten Haftpflichtanspruch oder die drohende Inanspruchnahme unverzüglich in Textform bei Ihrem VSH-Spezialmakler oder Versicherer an.
  2. Bedingungsabgleich: Prüfen Sie parallel zum ursprünglichen Versicherungsschein die zum Verstoß-Zeitpunkt gültigen Neufassungen der Bedingungen Ihres Versicherers auf vorteilhaftere Formulierungen.
  3. Konkrete Bezugnahme: Verlangen Sie in Ihrer Schadenbegründung ausdrücklich die Schadensregulierung nach Ziffer 2.5 der Bedingungen unter Nennung der konkreten Neuregelung.
  4. Heranziehung spezialisierter Juristen: Nutzen Sie bei komplexen Regressen die im Deckungskonzept verankerte anwaltliche Unterstützung, um Deckungsfragen von Beginn an auf Augenhöhe mit den Juristen der Schadenabteilung zu verhandeln.

Gesetzliche Pflichten: Haftung nach §§ 60–63 VVG und § 12 VersVermV

Die existenzielle Bedeutung moderner Klauselwerke erklärt sich aus den strengen gesetzlichen Rahmenbedingungen des Maklerberufs: Weil die Haftung des Maklers umfassend ist und die gesetzlichen Anforderungen laufend weiterentwickelt werden, wachsen die Ansprüche an Ihren Versicherungsschutz beständig.

Erschwerend kommt hinzu, dass vertragliche Haftungsbeschränkungen in Maklerverträgen durch § 67 VVG weitgehend unterbunden werden: Von den Beratungs- und Dokumentationspflichten darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Daher schreibt § 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO in Verbindung mit § 12 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) den Nachweis einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als zwingende Erlaubnisvoraussetzung vor.

Die Verordnung definiert dabei klare Mindeststandards für die Zulassung durch die Industrie- und Handelskammern:[1]

  • Geltungsbereich: Der Versicherungsschutz muss für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und des EWR gelten (§ 11 VersVermV).
  • Gesetzliche Mindestversicherungssumme: Nach § 12 Abs. 2 VersVermV in Verbindung mit der turnusmäßigen Anpassung über europäische Regulierungsstandards beträgt die Mindestdeckung seit dem 9. Oktober 2024 exakt 1.564.610 Euro je Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.[2]
  • Umfang der Pflichtverletzungen: Nach § 12 Abs. 4 VersVermV muss Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung bestehen, die privatrechtliche Ansprüche gegen den Makler begründen kann.
  • Zulässige Ausschlüsse: Nach § 12 Abs. 5 VersVermV dürfen Versicherer wissentliche Pflichtverletzungen ausschließen; sonstige Ausschlüsse sind nur zulässig, soweit sie marktüblich sind und dem Zweck der Pflichtversicherung nicht zuwiderlaufen.

In der Praxis von Gewerbe- und Industriemaklern reichen die gesetzlichen Mindestsummen bei Großschäden häufig nicht aus. Ein umfassendes Deckungskonzept mit Update-Klausel gewährleistet, dass auch summen- und klauselseitige Anpassungen zeitnah mitvollzogen werden.

Marktvergleich nach ZfV 2025: Wie sich Deckungskonzepte unterscheiden

In einer viel beachteten wissenschaftlichen Untersuchung in der Zeitschrift für Versicherungswesen (ZfV) hat Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski die am deutschen Markt führenden VSH-Deckungskonzepte für Versicherungsmakler systematisch analysiert.[3] Das Fachportal Pfefferminzia berichtete ausführlich über die Ergebnisse dieses Marktvergleichs.

Die Analyse kommt zu dem erfreulichen Gesamtergebnis, dass alle sechs untersuchten Bedingungswerke – darunter die Tarife von AXA, ERGO-John, HDI-SDV, for broker, R+V-John sowie CGPA Europe – die gesetzlichen Basisanforderungen nach § 12 VersVermV lückenlos erfüllen. Bei den darüber hinausgehenden Leistungserweiterungen zeigen sich jedoch markante Differenzierungen.

Prof. Schwintowski hob in seinem Gutachten hervor, dass das Konzept von CGPA Europe das Deckungskonzept mit dem weitesten und umfassendsten Deckungsbereich im Markt darstellt. Weitere Hintergründe dazu finden Sie in unserem Bericht über die Analyse von Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski.

Lückenloser Schutz: Das All Risk Michaelis Cover

Ein zukunftssicheres VSH-Fundament verlangt, dass Ihr Versicherungsschutz mit den steigenden Haftungsanforderungen der Gerichte Schritt hält. Die Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler (All Risk Michaelis Cover), die in enger Kooperation mit der Fachkanzlei Michaelis Rechtsanwälte und dem Spezialversicherer CGPA Europe konzipiert wurde, schließt strukturelle Deckungslücken durch ein aufeinander abgestimmtes Garantiesystem.

Durch das Zusammenspiel der Update-Klausel (Ziffer 2.5), der Best-Leistungs-Garantie (Ziffer 2.2) und der Vorversicherungs-Garantie (Ziffer 2.16) profitieren Sie von einer dreifachen Sicherheitsarchitektur: Sie partizipieren automatisch an hauseigenen Bedingungsverbesserungen, können sich auf überlegene Drittangebote des Gesamtmarktes berufen und behalten bei einem Wechsel den vollen Leistungsumfang Ihres Vorvertrages bei.

Ergänzt wird dieses Schutzkonzept durch praktische Mehrwerte wie die Übernahme von Kosten für PR-Beratung bei drohenden Reputationsschäden bis zu 100.000 Euro jährlich sowie Kostenübernahmen für Mediationsverfahren.

Wir laden Sie ein, die Konditionen für Ihr Maklerunternehmen unverbindlich zu prüfen: Berechnen Sie Ihren individuellen Beitrag direkt online oder fordern Sie das vollständige Bedingungswerk des All Risk Michaelis Cover zur eingehenden Prüfung für Ihre Kanzlei an.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Innovationsgarantie und Best-Leistungs-Garantie?

Die Innovationsgarantie aktualisiert Ihren Vertrag automatisch auf die neuesten Bedingungen Ihres eigenen Versicherers, während die Best-Leistungs-Garantie im Schadensfall den Rückgriff auf vorteilhaftere, am Markt frei zugängliche Tarife beliebiger Wettbewerber ermöglicht.

Gilt die Update-Klausel auch, wenn der Beratungsfehler in der Vergangenheit lag?

Die Anwendung der neuen Bedingungen hängt vom Verstoß-Zeitpunkt ab. In der Regel greift die Innovationsgarantie für frühere Verstöße, sofern die neuen Versicherungsbedingungen zu diesem Zeitpunkt bereits gültig waren oder der Versicherer sie explizit rückwirkend gewährt, solange der Makler keine beitragszuschlagspflichtige Umstellung abgelehnt hat.

Deckt die gesetzliche Mindestversicherungssumme nach § 12 VersVermV alle Schäden ab?

Nein. Die Verordnung fordert seit dem 9. Oktober 2024 eine Summe von 1.564.610 Euro pro Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Da Sie jedoch nach §§ 60–63 VVG als Sachwalter für Beratungsfehler unbegrenzt haften, kann diese Summe bei gravierenden Fehlern schnell überschritten werden. Experten und Studien empfehlen daher häufig höhere Deckungssummen von bis zu 5 Millionen Euro.

Wie mache ich die Update-Klausel im Schadenfall geltend?

Im Schadensfall müssen Sie sich aktiv auf die neueren, vorteilhafteren Bedingungen berufen. Im Rahmen der Schadenregulierung prüft der Versicherer dann die Voraussetzungen. Bei echten All-Risk-Konzepten profitiert der Makler dabei zusätzlich von einer Beweislastumkehr, was die Durchsetzung der Ansprüche erheblich vereinfacht.

Bieten alle Versicherer für Makler eine Innovationsgarantie an?

Nein, eine Update-Klausel ist nicht in jedem VSH-Tarif am Markt standardmäßig enthalten. Analysen wie die ZfV-Studie 2025 zeigen, dass nur wenige Top-Deckungskonzepte diese Garantie zusammen mit einer umfassenden All-Risk-Deckung und einer marktweiten Best-Leistungs-Garantie kombinieren.

Quellen

  1. ihk.de
  2. versicherungsbote.de
  3. pfefferminzia.de
Stephan Michaelis LL.M.

Über den Autor

Stephan Michaelis LL.M.

Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. Sein Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Fragen der Versicherungsmakler.

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