Maklertalk · Video
Vermitteln Sie Nettopolicen gegen Honorar? – Wann haben Sie keinen Versicherungsschutz?
Darf ein Versicherungsmakler Nettopolicen gegen Honorar vermitteln? Und ist diese Tätigkeit über die Berufshaftpflichtversicherung (VSH) versichert? Die Folge geht beiden Fragen nach – und zeigt, wie sie zusammenhängen.
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Kurz beantwortet
Ja, ein Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO darf Nettopolicen gegen Honorar vermitteln – aber nur gegen ein Erfolgshonorar, das erst mit dem Vertragsabschluss anfällt. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt. Ein Honorar für Zeit und Aufwand, unabhängig vom Erfolg, steht nur dem Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO zu.
Im Rahmen der Maklererlaubnis deckt die VSH grundsätzlich auch das Erfolgshonorar. Wer als Makler dagegen erfolgsunabhängig abrechnet, verstößt gegen die Gewerbeordnung. Dann kann sich der Versicherer auf eine wissentliche Pflichtverletzung berufen, und für genau diese Tätigkeit entfällt der Versicherungsschutz.
Das Wichtigste aus der Folge
- Makler (§ 34d Abs. 1 GewO) und Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) sind streng getrennt: Der Makler vermittelt, klassisch auf Provisionsbasis; der Berater wird vom Kunden per Honorar bezahlt. Beides gleichzeitig geht nicht.
- Nach dem Bundesgerichtshof darf ein Makler ein Honorar vom Kunden nehmen, wenn es erfolgsabhängig ist – also nur dann anfällt, wenn ein Vertrag zustande kommt.
- Wer als Makler Geld für reinen Zeitaufwand verlangt, handelt außerhalb seiner Erlaubnis.
- Die VSH sichert die rechtmäßige Maklertätigkeit ab. Bei einem erfolgsunabhängigen Honorar kann der Versicherer sich auf eine wissentliche Pflichtverletzung berufen – dann erlischt der Schutz für genau diese Tätigkeit.
- Lassen Sie sich von Ihrem VSH-Versicherer schriftlich bestätigen, ob Erfolgshonorare, Servicepauschalen und bezahlte Hilfe im Schadensfall gedeckt sind.
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Sie vermitteln Nettopolicen gegen Honorar oder spielen zumindest mit dem Gedanken? Dann sollten Sie jetzt wirklich ganz genau aufpassen. Denn es gibt da eine Warnung von einem großen Versicherer, die Ihr gesamtes Geschäftsmodell infrage stellt und Sie im schlimmsten Fall Ihren Versicherungsschutz kosten könnte. Was steckt da wirklich dahinter? Finden wir es gemeinsam heraus.
Und bumm, da ist sie, die Aussage, die gerade für richtig Wirbel sorgt. Ein namhafter Haftpflichtversicherer sagt klipp und klar: Wer als Makler mit einer 34d-Zulassung Nettopolicen gegen Honorar vermittelt, der ist nicht versichert. Das heißt im Klartext: Wenn es mal kracht, stehen Sie möglicherweise komplett allein da und haften mit Ihrem Privatvermögen.
Das wirft natürlich sofort zwei ganz entscheidende Fragen auf. Erstens: Stimmt das rechtlich überhaupt? Und zweitens, was ja noch viel wichtiger ist: Was bedeutet das konkret für Ihren Versicherungsschutz und für Ihre tägliche Arbeit? Okay, gehen wir der Sache mal Schritt für Schritt auf den Grund.
Fangen wir mal ganz von vorne an, bei der Grundlage, der rechtlichen Frage: Dürfen Sie als Makler denn überhaupt ein Honorar von Ihrem Kunden annehmen? Tja, und die Antwort darauf hängt ganz entscheidend von Ihrer Zulassung ab.
Schauen Sie mal, hier sehen wir die ganz klare Trennung. Auf der einen Seite der Makler, auf der anderen der Berater. Als Makler nach Absatz 1 sind Sie Vermittler, klassisch auf Provisionsbasis. Der Berater nach Absatz 2 hingegen wird direkt vom Kunden per Honorar bezahlt. Der eigentliche Knackpunkt ist: Man kann nicht beides gleichzeitig sein. Und genau diese scharfe Trennung ist die Wurzel des ganzen Problems.
Zum Glück müssen wir da jetzt aber nicht im Trüben fischen oder spekulieren, denn der Bundesgerichtshof, also die höchste deutsche Instanz, hat dazu schon ein klares Urteil gefällt, das uns die Richtung weist. Und das hier ist die absolute Kernaussage aus dem BGH-Urteil: Ja, ein Makler darf ein Honorar nehmen, aber – und das ist das alles entscheidende Wort – es muss erfolgsabhängig sein. Prägen Sie sich diesen Begriff gut ein, der ist quasi der Schlüssel zu allem.
Dieses Konzept vom Erfolgshonorar ist so zentral, dass wir uns das jetzt mal genauer ansehen müssen. Es ist wirklich der Dreh- und Angelpunkt für die Frage, ob Ihr Handeln rechtmäßig ist oder eben nicht. Die Definition ist eigentlich kinderleicht: Sie als Makler bekommen Ihr Geld vom Kunden nur dann, wenn Sie Ihre Arbeit auch erfolgreich abgeschlossen haben, sprich, wenn ein Vertrag zustande gekommen ist. Gelingt Ihnen das nicht, gehen Sie leer aus. Das ist dann Ihr unternehmerisches Risiko. Ganz einfach.
Und auf dieser Folie wird der Unterschied jetzt glasklar. Links, das ist Ihre Welt als Makler: Das Honorar ist erlaubt, aber es ist fest an den Erfolg, also den Vertragsabschluss, gekoppelt. Rechts, das ist die Welt des Beraters: Bezahlung für Zeit, für Aufwand, egal was am Ende dabei herauskommt. Sobald Sie als Makler auch nur einen Cent für reinen Zeitaufwand verlangen, betreten Sie rechtliches Glatteis. Dann agieren Sie nämlich außerhalb Ihrer Zulassung.
Okay, fassen wir den ersten Teil mal zusammen. Ja, Sie dürfen Nettopolicen gegen Honorar vermitteln, aber eben nur, wenn es sich um ein lupenreines Erfolgshonorar handelt. Damit wäre die erste Frage geklärt. Aber wie sieht es jetzt mit der Versicherung aus?
Kommen wir also zur zweiten, mindestens genauso wichtigen Frage. Nur weil eine Tätigkeit rechtlich erlaubt ist, heißt das ja nicht automatisch, dass sie auch durch Ihre Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt ist, oder? Das ist doch die logische Frage, die sich jetzt jeder von Ihnen stellt. Man würde ja annehmen: Hey, alles, was ich gesetzlich darf, muss doch auch versichert sein. Klingt logisch, richtig?
Und im Prinzip stimmt das auch. Ihre Berufshaftpflicht, die VSH, soll ja genau Ihre rechtmäßige Arbeit als Makler absichern. Da das Erfolgshonorar legal ist, sollte es also auch versichert sein – eigentlich. Aber Vorsicht, es gibt da nämlich einen Haken: eine fiese Klausel in fast jedem Versicherungsvertrag, die Ihnen das Genick brechen kann, wenn Sie nicht aufpassen.
Schauen Sie sich diese Kette mal ganz genau an. Alles fängt damit an, dass Sie das falsche Honorarmodell wählen, also ein erfolgsunabhängiges. Das ist dann nicht nur ein kleiner Fehler, sondern ein klarer Verstoß gegen die Gewerbeordnung. Ihr Versicherer wird dann argumentieren: „Moment mal, Sie haben wissentlich Ihre Pflichten verletzt. Sie hätten es besser wissen müssen.“ Und die Folge davon ist brutal: Für genau diese Tätigkeit erlischt Ihr Versicherungsschutz komplett. Sehen Sie, die pauschale Aussage vom Anfang war also nicht ganz richtig, aber die Gefahr, die ist absolut real.
Was können Sie also jetzt konkret tun, um sich da abzusichern? Es reicht ja nicht, das Problem nur zu kennen. Sie müssen aktiv werden, und zwar am besten sofort. Der allerwichtigste Rat lautet: Verlassen Sie sich niemals auf irgendwelche Annahmen oder auf das, was Sie mal irgendwo gehört haben. Das Einzige, was im Schadensfall wirklich zählt, ist eine klare, schriftliche Bestätigung von Ihrem Versicherer, schwarz auf weiß.
Hier habe ich Ihnen mal drei ganz konkrete Fragen vorbereitet, die Sie Ihrem VSH-Versicherer stellen sollten. Fragen Sie explizit nach der Deckung für Erfolgshonorare. Klären Sie ab, wie es mit Servicepauschalen aussieht, die ja oft erfolgsunabhängig sind. Und lassen Sie sich bestätigen, ob auch die bezahlte Hilfe im Schadensfall versichert ist. Nur mit glasklaren, schriftlichen Antworten sind Sie wirklich auf der sicheren Seite.
Also, nehmen Sie diese eine Frage mit: Sind Sie sich wirklich sicher, dass Sie versichert sind? Ein kurzer Anruf oder eine E-Mail an Ihren Versicherer verschafft Ihnen Klarheit und kann Sie im Ernstfall vor dem finanziellen Ruin bewahren. Prüfen Sie Ihre Police, am besten noch heute.
