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VSH & All-Risk

Wissentliche Pflichtverletzung: Wann die VSH nicht zahlt

Erfahren Sie, wann bei wissentlicher Pflichtverletzung Ihr VSH-Schutz erlischt, wie der BGH urteilt und welche Klauseln Versicherungsmakler retten.

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Was ist eine wissentliche Pflichtverletzung im Sinne der VSH-Bedingungen?

Kaum eine Klausel in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung entscheidet so radikal über Ihren Versicherungsschutz wie der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung. Wissentlich handelt nach unserem Verständnis der Bedingungen, wer eine berufliche Pflicht und deren konkrete Verletzung positiv kennt und sich gleichwohl bewusst dagegen entscheidet. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Reichweite solcher Ausschlussklauseln in der VSH bereits ausführlich befasst[1]. Entscheidend ist dabei: Für die Wissentlichkeit muss niemand den Schaden gewollt oder auch nur gebilligt haben.

Genau darin liegt die tückische Weite dieses Ausschlusses. Der Versicherer muss bei einer wissentlichen Pflichtverletzung weder Vorsatz im Sinne des § 103 VVG noch ein Billigen des Erfolgs nachweisen. Es genügt die Kenntnis der Pflicht und der bewusste Entschluss, gegen sie zu verstoßen. Diese Schwelle ist deutlich niedriger, als die meisten Maklerkolleginnen und -kollegen im Alltag annehmen. Wir sehen in der Praxis immer wieder, dass der Vorwurf der Wissentlichkeit erst im Nachhinein konstruiert wird, um eine regulierungsunwillige Position zu begründen.

  • Erste Prüfebene: Kannte der Makler die jeweilige Berufspflicht, etwa die Beratungspflicht nach §§ 60, 61 VVG?
  • Zweite Prüfebene: Hatte er positiv erkannt, dass sein Verhalten diese Pflicht verletzt?
  • Dritte Prüfebene: Hat er gleichwohl bewusst so gehandelt, ohne dass ein Wollen des Schadens erforderlich wäre?

Für Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Maklerbüros folgt daraus: Der Vorwurf der Wissentlichkeit ist die schärfste Waffe, die einem Versicherer im Deckungsstreit zur Verfügung steht, und er wird erfahrungsgemäß dort erhoben, wo die tatsächlichen Abläufe schlecht dokumentiert sind. Die Regeln der Maklerhaftung liefern hierfür den rechtlichen Rahmen.

Worin unterscheidet sich wissentliches Handeln von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit?

Die Abgrenzung ist keine Spitzfindigkeit für Klauseljuristen, sondern entscheidet über Leistung oder Leistungsfreiheit. Nach § 103 VVG ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den Schaden herbeigeführt hat[2]. Vorsatz setzt dabei Wissen und Wollen eines rechtswidrigen Erfolges voraus. Die Wissentlichkeit kennt nur das Wissenselement. Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski illustriert den Unterschied mit dem Fall eines Maklers, der weiß, dass Überschwemmungsschäden nicht mitversichert sind, aber glaubt, sein Kunde trage kein Überschwemmungsrisiko: Er handelt wissentlich, nicht vorsätzlich, hätte also nach § 103 VVG Versicherungsschutz. Eine VSH, die wissentliche Pflichtverletzungen ausschließt, zahlt in dieser Konstellation gleichwohl nicht.

MerkmalWissentliche PflichtverletzungVorsatz (§ 103 VVG)Grobe Fahrlässigkeit
kognitive KomponentePflicht und Verstoß sind positiv erkanntRechtswidriger Erfolg ist erkanntPflichtwidrigkeit ist nicht erkannt, wäre aber bei gebotener Sorgfalt erkennbar gewesen
Wollens-KomponenteNicht erforderlichErfolgsübel ist gewollt oder billigend in Kauf genommenNicht gegeben
Typische Folge in der VSHVollständiger Ausschluss des Versicherungsschutzes, soweit vereinbartLeistungsfreiheitJe nach Bedingungen Leistungskürzung, Quotelung oder voller Schutz

Die grobe Fahrlässigkeit schließlich beschreibt einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß ohne jedes Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit. Sie bleibt in aller Regel versicherbar, wird aber von vielen Bedingungen quotiert, also prozentual gekürzt. Genau an dieser Stelle setzen die Schutzklauseln an, auf die wir unten eingehen.

Warum darf der Versicherer die wissentliche Pflichtverletzung überhaupt ausschließen?

Die Rechtsgrundlage findet sich in § 12 Abs. 5 VersVermV: Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden; weitere Ausschlüsse sind nur zulässig, soweit sie marktüblich sind und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen[3]. Der Gesetzgeber geht damit bewusst über das Maß des § 103 VVG hinaus, das Vorsatz verlangt.

In seiner Analyse der marktführenden VSH-Bedingungen kommt Professor Schwintowski zu dem Befund, dass sämtliche von ihm verglichenen Deckungskonzepte die wissentliche Pflichtverletzung vom Deckungsumfang ausschließen, so wie es das Gesetz erlaubt[4]. Er ordnet das kritisch ein: Der Makler hätte in einer wissentlichen Verstoßskonstellation keine Deckung, und der Kunde ginge möglicherweise leer aus. Der Ausschluss ist also kein Exot, sondern Marktstandard, und zwar bei nahezu jedem am Markt erhältlichen Produkt.

  • Der Ausschluss selbst ist zulässig und marktweit üblich; darauf können Sie keinen Einfluss nehmen.
  • Sehr wohl beeinflussbar ist, welche Schutzklauseln gegen den Ausschluss stehen: Regressverzicht, Verzicht auf Quotelung, Deckung der Abwehrkosten bei streitiger Wissentlichkeit.
  • Wie sich die einzelnen Deckungskonzepte im Detail unterscheiden, zeigt der systematische Vergleich der VSH-Bedingungen Deckungskonzepte im Vergleich.

Nach unserer Auffassung sollten Sie Ihre eigenen Bedingungen daher nicht danach beurteilen, ob der Ausschluss existiert, sondern danach, wie feinmaschig das Netz ist, das die Bedingungen für den Fall spannen, dass Ihnen Wissentlichkeit vorgeworfen wird, ohne dass sie feststeht.

Welche typischen Makler-Situationen gelten als wissentlicher Verstoß?

Das Lehrbuchbeispiel der jüngeren Praxis ist das Frühwarnsystem nach § 1 StaRUG. Seit dem 1. Januar 2021 schreibt das Gesetz den Unternehmen in Deutschland und Europa ein unternehmensangemessenes Frühwarnsystem vor. Makler müssen das von Berufs wegen wissen. Haben sie ihre Gewerbekunden auf diese Rechtspflicht nicht hingewiesen und tritt später eine Insolvenz ein, könnten Insolvenzverwalter den Makler wegen der unterlassenen Aufklärung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, und zwar mit dem Argument einer wissentlichen Pflichtverletzung, die vom Deckungsumfang der VSH ausgeschlossen ist.

  • Unterlassener Hinweis an Gewerbekunden auf das Frühwarnsystem nach § 1 StaRUG, obwohl die Pflicht von Berufswegen bekannt war.
  • Bewusst abgegeben falsche oder geschönte Angaben in Antragsfragen, etwa bei biometrischen Risiken.
  • Fehlende Beratungsdokumentation trotz bekannter Pflicht nach § 61 VVG, deren Folgen Sie kennen sollten Beratungsdokumentation § 61 VVG.
  • Werbeaussagen mit Garantie- oder Renditeversprechen, deren Unrichtigkeit dem Makler positiv bekannt ist.
  • Bewusstes Überschreiten der Grenzen der zulässigen Tätigkeit, etwa bei erlaubnispflichtigen Nebentätigkeiten.

Wir bitten Sie zu beachten: In keinem dieser Beispiele muss ein Schadenswille vorliegen. Es genügt, dass die Pflicht bekannt war und der Verstoß bewusst geschah. Genau deshalb sind saubere, nachvollziehbare Beratungsabläufe Ihr wirksamster Schutz gegen den nachträglichen Vorwurf der Wissentlichkeit.

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter wissentlich gegen Pflichten verstößt?

Die Zurechnungsfrage ist für Büros mit Angestellten oder freien Mitarbeitern existenziell. Nach § 278 BGB müssen Sie sich das Verschulden Ihrer Erfüllungsgehilfen wie eigenes zurechnen lassen, und § 12 Abs. 3 Satz 2 VersVermV verlangt, dass sich die VSH auch auf solche Vermögensschäden erstreckt, für die Sie nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen haben[3]. Ohne Schutzklausel würde das bedeuten: Ein einziger wissentlich handelnder Sachbearbeiter könnte den Versicherungsschutz des gesamten Unternehmens zunichtemachen.

  1. Wissentlicher Verstoß des Geschäftsführers oder eines Gesellschafters: Der Versicherungsschutz entfällt in der Regel vollständig, denn in der Person des Organs gegebene Umstände gehen zu Lasten der Gesellschaft.
  2. Wissentlicher Verstoß eines Angestellten: Ohne besondere Klausel droht derselbe Effekt über die Zurechnung nach § 278 BGB.
  3. Mit einem Regressverzicht behält das Maklerunternehmen seinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch den Versicherungsnehmer selbst und nicht in der Person eines Gesellschafters oder Organs begangen wurde; der Rückgriff gegen den Verursacher und dessen eigene Berufshaftpflicht bleibt unberührt.

Genau diese Abstufung ist der Grund, warum wir den Regressverzicht für die wichtigste Einzelklausel in den Bedingungen halten. Sie trennt sauber zwischen dem Fehlverhalten des Organs, das den Schutz kosten kann, und dem Fehlverhalten eines Mitarbeiters, das den Schutz des Unternehmens nicht zerstören sollte.

Welche Klauseln begrenzen das Risiko und was gilt im All Risk Michaelis Cover?

Die Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler (All Risk Michaelis Cover) der alltrad.com begegnet dem Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung mit einem Klauselpaket, das die Risikoverteilung spürbar zugunsten des Versicherungsnehmers verschiebt. Wir möchten Ihnen die drei wichtigsten Bausteine im Überblick zeigen.

  • Regressverzicht: Bei einer wissentlichen Pflichtverletzung behält der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn diese nicht durch ihn selbst und nicht in der Person eines Gesellschafters oder Organs begangen oder durch Unterlassung verursacht worden ist; Rückgriffsansprüche bleiben unberührt.
  • Verzicht auf Quotelung bei grober Fahrlässigkeit: Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit verzichtet der Versicherer darauf, seine Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens zu kürzen. In den verglichenen Marktbedingungen ist an dieser Stelle üblicherweise eine Leistungskürzung oder Quotelung vereinbart.
  • Abwehrkostendeckung bei streitiger Wissentlichkeit: Solange Vorsatz oder wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt sind, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten.

Ergänzend stellt das Konzept klar, dass eine fehlerhafte oder fehlende Beratungsdokumentation den Versicherungsschutz nicht gefährdet[5]. Das nimmt eine der häufigsten Angriffsflächen im Deckungsstreit. Nach unserer Auffassung machen gerade diese Klauseln den Unterschied zwischen einem Policenwerk und einem echten Schutzkonzept aus.

Wie vermeiden Sie den Vorwurf im Alltag?

Gegen den Vorwurf der Wissentlichkeit hilft keine Klausel, die Sie nicht kennen, und kein Nachweis, den Sie nicht führen können. Prävention beginnt im Beratungsalltag, nicht im Schadenfall. Die gute Nachricht besteht doch darin, dass die wirksamsten Maßnahmen überschaubar und in jedem Büro umsetzbar sind.

  • Halten Sie Beratungsprozesse schriftlich fest, insbesondere Hinweise auf Deckungslücken, Umdeckungsrisiken und gesetzliche Neuerungen wie das Frühwarnsystem nach § 1 StaRUG.
  • Verzichten Sie auf Garantie-, Rendite- oder Erfolgsversprechen, und dokumentieren Sie, dass Sie darauf verzichtet haben.
  • Prüfen Sie bei jedem neuen Produktionsgebiet, ob Ihre Tätigkeitsgrenzen und Erlaubnispflichten eingehalten sind.
  • Holen Sie bei Grenzfällen vorab rechtlichen Rat ein; im All Risk Michaelis Cover ist eine kostenfreie anwaltliche Telefonberatung zur Berufshaftung enthalten Service rund um Ihre VSH.
  • Schulen Sie Ihre Mitarbeitenden regelmäßig zu den Pflichten nach §§ 60 bis 63 VVG, denn deren wissentliche Verstöße treffen das Unternehmen am härtesten.

Für komplexe Konstellationen, etwa gewerbliche Großrisiken, höhere Deckungssummen oder spezielle Deckungsbedarfe jenseits der VSH, steht Ihnen unsere Vermittlungsberatung zur Risikoabsicherung zur Verfügung, die das Risiko nach individueller Analyse strukturiert. Wir sind ein kleines Team in Hamburg und als Spezialmakler für die Berufshaftpflichtversicherung von Versicherungsmaklerinnen und -maklern nach § 34d GewO täglich mit genau diesen Fragen befasst, in enger Kooperation mit der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte und der CGPA Europe. Wenn Sie prüfen möchten, wie Ihre aktuelle Police im Fall einer behaupteten wissentlichen Pflichtverletzung dasteht, berechnen Sie Ihre individuelle Prämie im Online-Tarifrechner oder fordern Sie die Bedingungen des All Risk Michaelis Cover an. Ich hoffe sehr, dass Ihnen diese Einordnung für Ihren Trauberuf als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsmakler hilfreich ist.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet wissentliche Pflichtverletzung in der VSH für Makler?

Eine wissentliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn Sie als Versicherungsmakler eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht sowie deren Verletzung positiv kennen und dennoch pflichtwidrig handeln, auch wenn Sie den Schaden nicht beabsichtigen.

Worin besteht der Unterschied zwischen wissentlich und vorsätzlich?

Wissentliches Handeln erfordert lediglich das Bewusstsein der Pflichtverletzung. Vorsatz nach § 103 VVG setzt zusätzlich das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges - also des beim Kunden eintretenden Schadens - voraus.

Darf die Vermögensschadenhaftpflicht die wissentliche Pflichtverletzung ausschließen?

Ja, der Gesetzgeber erlaubt gemäß § 12 Abs. 5 VersVermV ausdrücklich, dass die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung vom Deckungsumfang der VSH ausgeschlossen werden darf.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen § 1 StaRUG für Versicherungsmakler?

Unterlassen Sie es, Ihre Gewerbekunden auf die Pflicht zur Einrichtung eines Frühwarnsystems nach § 1 StaRUG hinzuweisen, kann dies bei einer Insolvenz des Kunden als wissentliche Pflichtverletzung gewertet werden und Ihren VSH-Schutz gefährden.

Greift die VSH, wenn ein Mitarbeiter wissentlich eine Pflicht verletzt?

Das hängt von Ihren Bedingungen ab. Ein hochwertiges Deckungskonzept beinhaltet einen Regressverzicht: Der Versicherungsnehmer behält seinen Anspruch, wenn die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch ihn selbst oder ein Organ begangen wurde.

Bietet das All Risk Michaelis Cover einen Regressverzicht?

Ja, die Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler (All Risk Michaelis Cover) schützt Sie durch einen Regressverzicht bei wissentlichen Pflichtverletzungen durch Mitarbeiter und verzichtet bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung auf Quotelung.

Quellen

  1. joehnke-reichow.de
  2. gesetze-im-internet.de
  3. gesetze-im-internet.de
  4. alltrad.com
  5. vermittlerdeckung.de
  6. vermittlerdeckung.de
Stephan Michaelis LL.M.

Über den Autor

Stephan Michaelis LL.M.

Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. Sein Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Fragen der Versicherungsmakler.

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