Ein seriöser Versicherungsmakler studiert an einem aufgeräumten Schreibtisch rechtliche Dokumente zur Maklerhaftung nach dem VVG und BGB. · KI-generiert

Maklerhaftung

Wie haftet ein Versicherungsmakler? Regeln der Maklerhaftung

Erfahren Sie alles zur Maklerhaftung nach VVG und BGB: Vom strengen BGH-Sachwalterstatus bis zur Unwirksamkeit vertraglicher Haftungsbeschränkungen.

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Ein seriöser Versicherungsmakler studiert an einem aufgeräumten Schreibtisch rechtliche Dokumente zur Maklerhaftung nach dem VVG und BGB. · KI-generiert

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Warum haften Versicherungsmakler strenger als andere Berater?

Die Antwort auf diese Frage liefert eine Entscheidung, die das Fundament der gesamten Maklerhaftung bildet: Bereits mit Urteil vom 22. Mai 1985 (Az. IVa ZR 190/83) hat der Bundesgerichtshof den Versicherungsmakler als Sachwalter der Interessen seiner Kunden definiert. Der Makler steht demnach treuhänderisch auf der Seite des Versicherungsnehmers und nicht, wie der Versicherungsvertreter, auf der Seite des Versicherers. Aus dieser Stellung folgt eine Pflicht zur bestmöglichen Beratung, die das Gericht bewusst in die Nähe der Berufsgruppen rückt, die traditionell das höchste Haftungsmaß tragen: Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Notare.

Der Unterschied zu anderen Beratern ist in der Praxis erheblich. Wer einem Dritten außerhalb eines Rechtsbindungswillens einen Rat gibt, haftet für dessen Befolgung grundsätzlich nicht (§ 675 Abs. 2 BGB). Der Versicherungsmakler hingegen erbringt seine Leistung gegen Courtage und übernimmt damit die Verantwortung für das Ergebnis seiner Empfehlung. Er haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen, also auch für leicht fahrlässige Fehler, und zwar mit seinem gesamten Unternehmensvermögen. Die Tätigkeit der Makler ist von dem Grundsatz der Verantwortung für Dritte getragen, für die der Makler Sachwalter ist.

Die gute Nachricht besteht doch darin, dass sich dieses Pflichtenregime in der Praxis beherrschen lässt, wenn Sie seine Architektur kennen. Sie beginnt bei der Risikoanalyse: Je sorgfältiger Sie Wünsche und Bedürfnisse Ihres Kunden erfassen und dokumentieren, desto leichter lassen sich spätere Schadensersatzansprüche abwehren. Die existenzielle Bedeutung einer fehlerfreien Risikoanalyse lässt sich kaum überschätzen, denn die Gerichte messen die Qualität Ihrer Beratung an genau dieser Grundlage.

  • Sachwalterstellung: Der Makler vertritt die Interessen des Kunden, nicht die eines Versicherers (BGH, Urteil v. 22.05.1985, Az. IVa ZR 190/83).
  • Haftungsmaß: Schuldhafte Pflichtverletzung genügt, leicht fahrlässige Fehler sind also voll ersatzpflichtig.
  • Vermögensrisiko: Gehaftet wird mit dem gesamten Unternehmensvermögen, nicht nur mit der Courtage.
  • Vergleichsberufe: Die Pflichtenstellung entspricht der von Anwälten und Steuerberatern.

Wir sind ein kleines Team und begleiten Versicherungsmaklerinnen und -makler seit Jahren bei genau dieser Frage. Nach unserer Auffassung unterschätzt der Markt bis heute, wie schnell aus einer scheinbar harmlosen Dokumentationslücke ein sechs- oder siebenstelliger Schadensersatzanspruch wird. Die folgenden Abschnitte zeigen Ihnen, aus welchen Rechtsgrundlagen sich diese Haftung im Einzelnen speist.

Aus welchen Rechtsgrundlagen ergibt sich die Haftung des Maklers?

Die Haftung des Versicherungsmaklers ruht auf drei Säulen, die unabhängig voneinander greifen können. Wer nur eine davon im Blick hat, unterschätzt sein Risiko systematisch. Die erste und wichtigste Säule ist die gesetzliche Haftung nach § 63 VVG[1]: Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 VVG entsteht, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

Die zweite Säule ist die vertragliche Pflichtenhaftung aus dem Maklervertrag. Verletzt der Makler eine Pflicht, die sich nicht aus den §§ 60, 61 VVG ergibt, sondern aus dem Vertrag selbst, haftet er nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. In der Praxis betrifft dies etwa Fehler bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls oder die Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten in der Bestandsbetreuung, die der Maklervertrag zusätzlich zu den gesetzlichen Pflichten vereinbart.

Die dritte Säule ist die deliktische Haftung. Verletzt der Makler ein kundenschützendes Gesetz, etwa § 34d GewO oder die Dokumentationspflicht des § 61 VVG, haftet er nach § 823 Abs. 2 BGB. Diese Anspruchsgrundlage ist deshalb bedeutsam, weil sie auch dann greifen kann, wenn vertragliche Ansprüche ausgeschlossen oder verjährt sind. Schließlich kann der Schaden in der Rückabwicklung des Versicherungsvertrages oder im Ausgleich der Vermögensdifferenz in Geld bestehen (§ 249 BGB). Außerdem kommt hier immer die persönliche unbegrenzte Haftung des Beraters mit seinem Privatvermögen hinzu.

SäuleAnspruchsgrundlageTypischer Anwendungsbereich
Gesetzliche Haftung§ 63 VVG i. V. m. §§ 60, 61 VVGBeratungs-, Informations- und Dokumentationsfehler bei Abschluss und Betreuung des Versicherungsvertrages
Vertragliche Haftung§ 280 Abs. 1 BGB (Maklervertrag)Verletzung vertraglich vereinbarter Pflichten, etwa bei der Schadenabwicklung, Bestandsbetreuung
Deliktische Haftung§ 823 Abs. 2 BGBVerletzung kundenschützender Gesetze wie § 34d GewO oder § 61 VVG, 5 RDG

Diese drei Säulen erklären, warum die Maklerhaftung so schwer zu kontrollieren ist: Der Kunde kann denselben Lebenssachverhalt auf mehreren Wegen geltend machen, und die Verteidigung muss gegen jede Anspruchsgrundlage separat bestehen. Wer sich hier vertiefen möchte, findet in unserem Fachbeitrag zum VSH-Deckungskonzept eine ausführliche Analyse der Pflichtenstellung und ihrer Konsequenzen.

Wofür haftet ein Versicherungsmakler gegenüber seinem Kunden konkret?

Gegenüber dem Kunden haftet der Makler bereits bei leicht fahrlässigen Beratungs- und Dokumentationsfehlern. Das Gesetz verlangt von ihm die bestmögliche Beratung unter Berücksichtigung der Dokumentationspflicht (§§ 60, 61 VVG). Das bedeutet in der Praxis: Bereits ein vergessener Hinweis auf eine relevante Ausschlussklausel, eine unvollständige Markt- und Informationsgrundlage oder eine Beratungsdokumentation, die den Inhalt des Gesprächs nicht widerspiegelt, kann eine vollständige Haftung eines Vermögensschadens auslösen.

Weniger bekannt, aber nicht weniger riskant ist die Betreuungspflicht nach Vertragsschluss. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 10. Mai 2000 (Az. IV ZR 297/98) entschieden, dass der Makler seinen Kunden auch nach Abschluss des Vertrages auf etwaigen Anpassungs- oder Verlängerungsbedarf hinzuweisen hat[2]. Diese Pflicht wird nach unserer Auffassung zu Recht als Analogie zu § 6 Abs. 4 VVG gelesen: Der Makler kann sich nicht darauf zurückziehen, dass der Vertrag ja geschlossen sei und ihn damit nichts mehr binden würde.

  • Beratungspflicht: Bestmögliche Beratung nach §§ 60, 61 VVG, bereits leichte Fahrlässigkeit genügt für die Haftung.
  • Dokumentationspflicht: Die Beratungsdokumentation muss Inhalt und Ergebnis des Gesprächs zuverlässig widerspiegeln. Ohne Dokumentation ergibt sich eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Kunden.
  • Betreuungspflicht: Hinweis auf Anpassungs- und Verlängerungsbedarf auch nach Vertragsschluss (BGH, Urteil v. 10.05.2000, Az. IV ZR 297/98).
  • Schadensbild: Rückabwicklung des Vertrages oder Ausgleich der Vermögensdifferenz in Geld (§ 249 BGB).
  • Schadenersatzleistung für einen nicht versicherten, aber versicherbaren Schaden. Diese Deckungslücken können teuer werden.

Die Konsequenz aus dieser weiten Pflichtenstellung ist eine dauerhafte Bestandsverantwortung. Wer einen Bestand über Jahre betreut, muss dessen Entwicklung im Blick behalten und aktiv auf Veränderungen hinweisen. Genau hier liegt nach unserer Erfahrung die größte praktische Gefahr: Nicht der auffällige Beratungsfehler im Abschlussgespräch, sondern die schleichende Unterdeckung im Bestand löst die existenzbedrohenden Schadenfälle aus, Stichwort: Inflationsrisiko, das der Makler trägt.

Haftet der Makler auch gegenüber dem Versicherer und Dritten?

Die Haftung gegenüber dem eigenen Kunden ist der Regelfall. Sie erschöpft sich aber nicht darin: Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Dritte in den Schutzbereich des Maklervertrages einbezogen sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn Familienangehörige des Kunden von der Beratung erfasst sind oder wenn der Vertrag erkennbar auch in deren Interesse geschlossen wird. In diesen Konstellationen kann der Angehörige unter Umständen unmittelbar aus dem Maklervertrag oder aus § 823 Abs. 2 BGB gegen den Makler vorgehen (siehe OLG Dresden 2025).

Gegenüber dem Versicherer haftet der Makler dem Grunde nach nicht aus dem Maklervertrag, denn er ist gerade nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Wer sich jedoch blind auf fehlerhafte Auskünfte oder Unterlagen des Versicherers verlässt, handelt pflichtwidrig: Ob Versicherer, Produktanbieter oder Spezialist – die Pflicht zur bestmöglichen Beratung bleibt beim Makler. Er muss übermittelte Informationen auf Plausibilität prüfen und bei erkennbaren Widersprüchen nachfragen. Es bliebe nur ein Regress gegen den Versicherer.

  • Schutzbereich des Maklervertrages: Z.B. Familienangehörige können einbezogen sein, wenn die Beratung sie erkennbar mitumfasst.
  • Deliktische Haftung: Dritte können sich bei Verletzung kundenschützender Gesetze unmittelbar auf § 823 Abs. 2 BGB stützen.
  • Eigenverantwortung: Der Makler ist kein Erfüllungsgehilfe des Versicherers und muss dessen Auskünfte stets kritisch prüfen.

Haften Sie für Fehler Ihrer Mitarbeiter und Tippgeber?

Ja, und zwar umfassend. Das Maklerunternehmen steht als Geschäftsherr für das Verschulden der Personen ein, deren es sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient (§ 278 BGB). Das gilt für angestellte Mitarbeiter ebenso wie für freie Vermittler, die in Ihrem Namen tätig werden. Daneben greift die Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB: Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser in Ausführung der Verrichtung widerrechtlich einem Dritten zufügt.

Die Zurechnung endet nicht an der Grenze der eigenen Belegschaft. Auch Tippgeber, die Ihnen Kontakte vermitteln, oder externe Dienstleister, die in Ihrem Auftrag beraten, können unter die Zurechnung fallen, wenn sie in Ihren Strukturen tätig werden. Der Kunde muss in diesen Fällen nicht gegen die konkrete Person vorgehen, die den Fehler begangen hat; er kann sich unmittelbar an das Maklerunternehmen halten. Das unternehmerische Risiko wächst damit mit jedem eingeschalteten Dritten, nicht mit der eigenen Sorgfalt.

PersonenkreisZurechnungsgrundlageKonsequenz für das Maklerunternehmen
Angestellte Mitarbeiter§ 278 BGB (Erfüllungsgehilfe)Voll zurechenbar, das Unternehmen haftet wie bei eigenem Verschulden
Freie Vermittler in Ihren Strukturen§ 278 BGB, bei Deliktsfragen § 831 BGBZurechenbar, soweit sie zur Erfüllung Ihrer Pflichten herangezogen werden
Tippgeber und externe Dienstleister, wenn beratend tätig§ 831 BGB (Verrichtungsgehilfe)Haftung grundsätzlich, Entlastung nur bei gelungener Exkulpation

Die einzige wirksame Verteidigung gegen diese Zurechnung ist eine funktionierende interne Organisation: klare Prozesse, geschulte Mitarbeiter und eine lückenlose Dokumentation. Sie ersetzt die Haftung nicht, aber sie verkleinert die Angriffsfläche erheblich. Und sie macht den Unterschied zwischen einem beherrschbaren Schadenfall und einer existenzbedrohenden Serie von Ansprüchen.

Lässt sich die Maklerhaftung vertraglich ausschließen?

Die kurze Antwort lautet: kaum. § 67 VVG[3] erklärt, dass von den §§ 60 bis 66 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden kann. Diese Normen sind halbzwingend. Wer vertraglich vereinbart, dass er bei Verletzung der Pflichten aus §§ 60, 61 VVG nur bis zu einer bestimmten Summe haftet, verstößt damit gegen § 67 VVG, denn der Kunde erhält entgegen § 63 VVG eben nicht den vollen Schaden ersetzt, sondern nur einen Teilbetrag. Haftungsbeschränkungen zum Nachteil der Kunden sind nach § 67 VVG weitgehend unwirksam.

Das gilt auch für Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen die Haftung der Höhe nach begrenzt oder auf bestimmte Fallgruppen reduziert wird. Der Gesetzgeber zieht hier eine klare Grenze, weil der Kunde vor der Vertragsdurchsetzung durch den professionellen Vermittler geschützt werden soll.

  • § 67 VVG: Keine Abweichung von §§ 60 bis 66 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers, die Normen sind halbzwingend.
  • Summenbegrenzungen: Vertragliche Deckelungen der Haftung aus §§ 60, 61 VVG sind unwirksam, weil sie § 63 VVG zuwiderlaufen können.
  • AGB-Klauseln: Auch formularmäßige Beschränkungen scheitern eventuell an § 67 VVG.

Nach unserer Auffassung ist diese Unabdingbarkeit kein Defekt, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers: Wer als Sachwalter des Kunden auftritt, soll dieses Rollenverständnis nicht durch Kleingedrucktes relativieren können. Für Ihre Planung bedeutet das: Auf vertragliche Rückzugsorte sollten Sie sich nicht verlassen.

Warum ist die VSH die vom Gesetzgeber vorgesehene Antwort auf dieses Haftungsregime?

Wenn Haftungsausschlüsse unwirksam sind und die Haftung bereits bei leichter Fahrlässigkeit mit dem gesamten Unternehmensvermögen greift, bleibt als einzige wirksame Antwort nur der Versicherungsschutz. Genau deshalb hat der Gesetzgeber die Berufshaftpflichtversicherung zur Pflicht gemacht: § 34d Abs. 5 GewO verlangt den Nachweis einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, deren Mindestversicherungssummen gesetzlich klar geregelt sind. Der Versicherungsvertrag muss sich nach § 12 Abs. 3 VersVermV auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat.

Die gesetzlichen Mindestsummen sind dabei nach unserer Erfahrung im Schadenfall häufig nicht ausreichend. Wenn die Versicherungssumme überschritten ist, ist der darüber hinausgehende Schaden von dem Maklerunternehmen oder gegebenenfalls sogar vom Geschäftsführer oder dem Berater zu tragen. Das Insolvenzrisiko steht dann vor der Tür und damit auch der Verlust der laufenden Betreuungscourtage, weil der Versicherer die Zusammenarbeit beendet. Dieses existenzbedrohende Risiko muss bestmöglich versichert werden.

  • Gesetzliche Pflicht: Nachweis einer VSH nach § 34d Abs. 5 GewO in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen (§ 12 Abs. 2 VersVermV).
  • Zwingender Deckungsumfang: Der Vertrag muss auch die Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach §§ 278, 831 BGB abdecken (§ 12 Abs. 3 VersVermV).
  • Ausschlüsse: Nur der wissentlichen Pflichtverletzung und marktüblichen, dem Zweck der Versicherung nicht zuwiderlaufenden Ausschlüssen (§ 12 Abs. 5 VersVermV).
  • Individuelle Bedarfshöhe: Die Mindestsumme ist eine Untergrenze, keine Empfehlung; die Deckungssumme sollte sich am tatsächlichen Risiko orientieren.

Wir sind überzeugt, dass die Qualität der VSH sich nicht am Preis, sondern am Deckungsumfang entscheidet. Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski hat die vermutlich marktführenden Versicherungsbedingungen für Versicherungsmakler analysiert und kommt zu dem Ergebnis, dass das Deckungskonzept mit dem weitesten und umfassendsten Anwendungs- und Deckungsbereich die All-Risk-Deckung von CGPA Europe ist[4], eine Allgefahrendeckung mit einer Best-Leistungsgarantie, die es sonst im Markt nicht gibt. Bei einer All-Risk-Deckung ist alles versichert, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist; die Ausschlüsse entscheiden also über Ihren Schutz.

Genau auf diesem Konzept basiert die Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler (All Risk Cover), die wir gemeinsam mit CGPA Europe und der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte entwickelt haben. Sie umfasst unter anderem die Kosten einer außergerichtlichen Rechtsvertretung und verbrieft, dass eine Beratungsdokumentation nicht vorliegen muss. Wenn Sie eine Rechtsfrage klären möchten, steht Ihnen über den Sideletter eine kostenfreie anwaltliche Telefonflatrate zur Verfügung. Wir laden Sie herzlich ein, Ihre bestehende VSH mit uns zu vergleichen oder über den Online-Tarifrechner eine individuelle Prämienberechnung für die Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler (All Risk Michaelis Cover) vorzunehmen. Ich hoffe sehr, dass Ihnen diese Übersicht durch das Haftungsregime Ihres Berufs hilfreich für Ihren Traumberuf als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsmakler ist.

Häufig gestellte Fragen

Haftet ein Versicherungsmakler auch gegenüber Dritten?

Ja, wenn Dritte (etwa Ehegatten oder Familienangehörige) erkennbar in den vertraglichen Schutzbereich der Beratung einbezogen sind, kann der Versicherungsmakler auch ihnen gegenüber haftungsverantwortlich gemacht werden, selbst wenn sie nicht direkt Vertragspartner sind.

Kann ich als Versicherungsmakler meine Haftung vertraglich ausschließen?

Nein, eine summenmäßige Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluss für leicht fahrlässige Beratungsfehler ist unwirksam. Gemäß § 67 VVG darf von den gesetzlichen Pflichten nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Haftet der Makler auch, wenn der Versicherer einen Fehler macht?

Wenn sich der Makler bei der Beratung der Unterstützung des Versicherers bedient, bleibt er grundsätzlich zur eigenen Prüfung verpflichtet. Verlässt er sich ungeprüft auf fehlerhafte Auskünfte des Versicherers, haftet er gegenüber dem Kunden in der Regel weiterhin.

Wofür haften Mitarbeiter und Verrichtungsgehilfen im Maklerbüro?

Der Makler haftet als Geschäftsherr für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (wie Angestellte oder freie Mitarbeiter) nach § 278 BGB sowie für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB. Die Haftungsverantwortung trifft somit letztlich das Maklerunternehmen selbst.

Warum ist eine gute VSH für Makler so wichtig?

Da die gesetzliche Maklerhaftung extrem streng ist, fordert § 12 VersVermV eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer gesetzlichen Mindestdeckungssumme. Ein weitreichendes All-Risk-Konzept schützt dabei vor den finanziellen Konsequenzen dieses strengen Regimes.

Quellen

  1. gesetze-im-internet.de
  2. dejure.org
  3. gesetze-im-internet.de
  4. alltrad.com
  5. alltrad.com
Stephan Michaelis LL.M.

Über den Autor

Stephan Michaelis LL.M.

Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. Sein Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Fragen der Versicherungsmakler.

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