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Warum enden die meisten VSH-Deckungskonzepte für Makler bei 5 Millionen Euro?
Der rechtliche Ausgangspunkt ist für jedes Maklerunternehmen derselbe: Die Mindestversicherungssumme nach § 12 Abs. 2 VersVermV beträgt 1.564.610,- Euro für jeden Versicherungsfall und 2.315.610,- Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres[1]. Wer seine Zulassung nach § 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO halten will, kommt an diesen Summen nicht vorbei. In der Praxis hat sich der Markt jedoch weit oberhalb dieser Pflichtschwelle standardisiert: Die Deckungssummen der spezialisierten VSH-Konzepte enden manchmal bei 5 Mio. Euro[2].
| Deckungsebene | Versicherungssumme | Einordnung |
|---|---|---|
| Gesetzliches Minimum, je Versicherungsfall | 1.564.610,- Euro[1] | Pflichtniveau nach § 12 Abs. 2 VersVermV |
| Gesetzliches Minimum, alle Fälle je Jahr | 2.315.610,- Euro[1] | Jahresaggregate für alle Versicherungsfälle |
| Marktübliche Obergrenze der Standardkonzepte | 5.000.000 Euro[2] | Auch das leistungsstärkste Konzept kann maximal diese Summe stellen |
Diese Grenze gilt ausdrücklich auch für das All Risk Michaelis Cover: Sollten Sie aufgrund der Risikogröße in Ihrem Unternehmen höhere Versicherungssummen benötigen, wird zu anderweitigen Produktlösungen beraten, wofür eine sehr individuelle Beratung erforderlich ist[2]. Was eine All-Risk-Deckung bis zu dieser Grenze auszeichnet, haben wir an anderer Stelle ausführlich dargestellt.
Der Grund für die Begrenzung ist strukturell und nicht qualitativ: Standardtarife leben davon, dass sich Risiken in einem eingefahrenen Kollektiv kalkulieren lassen. Oberhalb von 5 Mio. Euro spricht man nicht mehr über einen Tarif, sondern über ein Einzelrisiko. Der Versicherer prüft dann nicht mehr nur die Courtage und die Rechtsform, sondern das konkrete Haftungspotenzial des Hauses: Kundenstruktur, betreute Summen, Schadenhistorie. Eine solche individuelle Risikoprüfung lässt sich nicht in einen Online-Tarifrechner pressen, und genau deshalb enden die Standardkonzepte an dieser Stelle.
Wann braucht ein Maklerunternehmen eine höhere Deckungssumme?
Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, aber sie lässt sich systematisch herleiten. Die Höhe der erforderlichen Versicherungssumme folgt aus dem größten absehbaren Einzelschaden, den eine Pflichtverletzung in Ihrem Bestand auslösen kann, und aus der Häufigkeit solcher Konstellationen. Je größer und gewerblicher Ihr Bestand, desto höher beide Größen. Typische Bedarfstreiber sind:
- Gewerbe- und Industriekunden, deren Vermögensschäden regelmäßig zweistellige Millionenhöhen erreichen
- Betriebliche Altersversorgung im Bestand, weil Rückabwicklungen und Rentenschäden langfristige Verpflichtungen auslösen
- Bestandsübernahmen und Umdeckungen, bei denen Beratungs- und Dokumentationsfehler aus dem Vorbestand mit übernommen werden
- Großkunden-Ausschreibungen, bei denen Ausschlussklauseln, Deckungskonzepte und Summen des Kunden mitverhandelt werden
Was passiert, wenn die Summe nicht reicht, hat Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M. anhand seiner Schadenerfahrung präzise beschrieben: Ist die Versicherungssumme überschritten, ist der darüber hinausgehende Schaden vom Maklerunternehmen oder gegebenenfalls sogar vom Geschäftsführer zu tragen. Das Insolvenzrisiko steht dann vor der Tür, und mit ihm der Verlust der laufenden Betreuungscourtage, weil der Versicherer die Zusammenarbeit beendet. Genau dieses existenzbedrohende Restrisiko ist es, das eine Deckung oberhalb der 5-Mio-Grenze ökonomisch rechtfertigt.
Dass der Markt dieses Bedürfnis ernst nimmt, zeigt sich auch jenseits der Einzelprodukte: Der Berufsverband SdV e.V. stellt seinen Mitgliedern beispielsweise eine gemeinschaftliche Exzedentendeckung für das Versicherungskollektiv in zweistelliger Millionenhöhe bereit[3]. Für Ihre eigene Bedarfsherleitung gilt der Rat von Professor Schwintowski: Prüfen Sie die Höhe Ihrer Versicherungssumme anhand Ihres möglichen Bedarfs, und lassen Sie sich nicht am gesetzlichen Minimum orientieren[4]. Wie Sie diese Bedarfsherleitung methodisch aufbauen, beschreiben wir in unserem Fachbeitrag zur Deckungssumme VSH.
Wie funktioniert eine Exzedentenversicherung in der Vermögensschadenhaftpflicht?
Die Exzedentenversicherung ist keine eigenständige Berufshaftpflichtversicherung, sondern eine nachrangige Zusatzdeckung. Sie leistet erst dann, wenn die Grunddeckung ausgeschöpft ist, und zwar für den Betrag, der die vereinbarte Grundsumme übersteigt. Ihr Grundvertrag bleibt also der Maßstab: Er reguliert als Erster, und erst der Überschuss wandert in die Exzedentenschicht. Diese Layer-Logik, also die Aufteilung der Gesamthaftung in vertikale Summenanteile, stammt aus der Konsortialpraxis der Industrieversicherung, wo hohe Sach- und Haftpflichtsummen seit jeher in Schichten gelegt werden.
| Schicht | Beispielhafter Umfang | Leistungseintritt |
|---|---|---|
| Grunddeckung (VSH-Standardvertrag) | bis 5.000.000 Euro[2] | leistet ab dem ersten Euro, reguliert als Erste |
| Erste Exzedentenschicht | oberhalb der geprüften Grundsumme | leistet erst nach Ausschöpfung der Grunddeckung |
| Weitere Exzedentenschicht | je nach Risikoanalyse individuell festgelegt | leistet erst nach Ausschöpfung der ersten Schicht |
Die Schichtgrenzen im Beispiel sind illustrativ zu verstehen; die tatsächlichen Stufen ergeben sich aus der individuellen Risikoanalyse. Entscheidend ist ein Fallstrick, den Stephan Michaelis immer wieder betont: Mehrere Exzedenten-Cover stehen zueinander im Verhältnis wie im Rahmen einer Mehrfachversicherung. Wer etwa als Dauerberatungsmandant der Kanzlei Michaelis über eine 15-Mio-Deckung verfügt, zusätzlich die Versicherungsmaklerverträge aus app-RIORI.de nutzt und darüber hinaus eine 5,0-Millionen-Grunddeckung bei der CGPA hält, kann diese Summen nicht einfach zu 30,0 Millionen addieren. Die Deckungen treten vielmehr anteilig nebeneinander, sodass die wirksame Gesamtleistung deutlich unter der Summe der Einzelnennbeträge liegt. Michaelis empfiehlt daher eine VSH-Grunddeckung von mindestens 5,0 Millionen Euro, selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass eine qualifizierte Risikobewertung Ihres Haftungspotenzials diese Summe nicht als überschritten ausweist.
Für die Praxis folgt daraus: Die Exzedentenstruktur wird nie losgelöst von der Grunddeckung entworfen. Sie beginnt dort, wo Ihre geprüfte Grundsumme endet, und sie muss so bemessen sein, dass die Schichten lückenlos aufeinander aufbauen, ohne sich gegenseitig zu konkurrieren.
Was ist eine Konsortialdeckung und wann kommt sie infrage?
Bei schweren Risiken, die ein einzelner Versicherer nicht oder nicht allein in sein Kollektiv nehmen will, beteiligen sich mehrere Versicherer anteilig an einem Versicherungsvertrag. Man spricht von einer offenen Mitversicherung oder Konsortialdeckung: Der Versicherer mit der höchsten Beteiligungsquote führt das Konsortium, zeichnet den Vertrag und übernimmt typischerweise die Schadenabwicklung, während die weiteren Beteiligten ihre Quoten im Hintergrund tragen. Für Sie als Versicherungsnehmer ändert sich am Ansprechpartner nichts, wohl aber an der Summenkapazität, die sich aus der Addition der Quoten ergibt.
- Mehrere Versicherer teilen sich anteilig ein und denselben Versicherungsvertrag (offene Mitversicherung)
- Der Konsortialführer hält die höchste Beteiligungsquote und steuert Zeichnung und Schadenabwicklung
- Bei sehr hohen Versicherungssummen sind Mischformen aus Mitversicherung und Layer-Deckung die Regel, also Konsortien, die zusätzlich in Exzedentenschichten arbeiten
- Die Konditionen, Ausschlüsse und Nachhaftungsregeln werden vertraglich individuell ausgehandelt, nicht tariflich vorgegeben
Infrage kommt eine solche Struktur immer dann, wenn Ihr Haftungspotenzial zweistellige Millionenhöhen erreicht, also typischerweise im Industriemaklergeschäft mit Großkunden, langen Nachhaftungszeiträumen und erheblichen betreuten Versicherungssummen. Der Standardmarkt stellt für diese Größenordnung nichts bereit: Schon die Standardkonzepte enden bei 5 Mio. Euro[2]. Eine Konsortialdeckung entsteht deshalb nie am Tariftisch, sondern nur über eine individuelle Vermittlung mit spezialisiertem Netzwerk, das die Risikoträger direkt aufsucht und Ihr Haftungsbild so aufbereitet, dass sich Konsorten finden.
Welche Unterlagen und Risikoinformationen verlangen Versicherer für Großdeckungen?
Wer oberhalb der 5-Mio-Grenze anfragt, wird vom Deckungsgeber nicht nach einem Tarifblatt beurteilt, sondern nach einer vollständigen Risikoanalyse. Die Qualität Ihrer Unterlagen entscheidet über die Konditionen, mitunter über die Zeichnung selbst. In unserem Netzwerk hat sich für die Aufbereitung folgende Unterlagenliste bewährt:
- Jahresbruttocourtage der letzten Geschäftsjahre als Maßstab für die Größe des betreuten Bestands
- Kundenstruktur nach Segmenten, gegliedert nach Privat-, Gewerbe- und Industriekunden
- Umfang der betreuten Versicherungssummen, insbesondere bei Gewerbe- und Industriepolicen
- Angaben zu Großkunden-Ausschreibungen, an denen Sie beteiligt waren oder sind
- Bestandsübernahmen und Umdeckungen der letzten Jahre samt der zugrunde liegenden Dokumentation
- Rechtsform- und Gesellschaftsstruktur, einschließlich aller Personenhandelsgesellschaften und Beteiligungen
- Schadenhistorie, also eingetretene und gemeldete VSH-Fälle samt Regulierungsstand
Diese Aufstellung ist kein bürokratischer Selbstzweck. Professor Schwintowski empfiehlt, die Versicherungssumme in hinreichender Höhe abzuschließen und anhand des möglichen Bedarfs zu überprüfen, denn seine Erfahrung zeigt, dass die Pflichtversicherungssumme im Schadenfall häufig nicht ausreicht[4]. Nur die qualifizierte Risikobewertung Ihres Haftungspotenzials ergibt die richtige Summe, und nur sie macht Ihr Risiko für einen Konsortialgeber überhaupt zeichenfähig. Höhere Versicherungssummen erfordern deshalb eine sehr individuelle Beratung, kein Standardprodukt vom Regal[2]. Wer die rechtlichen Grundlagen der eigenen Haftung systematisch aufbereiten will, findet in unseren Veröffentlichungen ein vertieftes Fundament.
Wie werden mehrere Gesellschaften und Geschäftsführer korrekt versichert?
In größeren Maklerhäusern ist die Versicherungsfrage selten eine Frage einer einzigen Gesellschaft. Das Gesetz macht hier eine klare Vorgabe: Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig, so muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden[1]. Eine einzige VSH, die mehrere Gesellschaften stillschweigend mitabdecken soll, genügt der Vorschrift also nicht; für jede GmbH & Co. KG, in der Sie geschäftsführen, besteht eine eigene Vertragspflicht.
Ergänzend bestimmt § 12 Abs. 3 Satz 2 VersVermV, dass sich der Vertrag auch auf solche Vermögensschäden erstrecken muss, für die Sie nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen haben, soweit Ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst verpflichtet sind, eine solche Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen[1]. In einem Maklerhaus mit Angestellten, Submaklern und freien Mitarbeitern ist diese Zurechnung der Regelfall und kein Sonderfall.
Die persönliche Exposition der Geschäftsführung dürfen Sie dabei nicht unterschätzen: Wie in Abschnitt 2 dargelegt, trägt bei überschrittener Versicherungssumme das Maklerunternehmen oder gegebenenfalls der Geschäftsführer selbst den darüber hinausgehenden Schaden, bis hin zum Insolvenzrisiko. Für Konzern- und Mehrgesellschaftsstrukturen ziehen wir daraus folgende Prüfpunkte:
- Für jede Personenhandelsgesellschaft mit geschäftsführender Beteiligung ein eigener Versicherungsvertrag nach § 12 Abs. 3 Satz 3 VersVermV
- Nachweis, dass Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entweder einbezogen oder selbst hinreichend versichert sind
- Klare Zuordnung der Deckungssummen zu den Gesellschaften, damit im Schadenfall keine Summenkonkurrenz entsteht
- Prüfung, ob die Summen je Gesellschaft das individuell bewertete Haftungspotenzial der jeweiligen Tätigkeit abdecken
Fassen wir zusammen: Oberhalb der 5-Mio-Grenze greift kein Standardprodukt, sondern nur eine Struktur, die auf Ihre konkrete Risikosituation zugeschnitten ist. Genau dafür ist unsere Vermittlungsberatung zur Risikoabsicherung vorgesehen, die spezielle Deckungsbedarfe, etwa höhere Versicherungssummen über 5 Mio. Euro oder alternative Deckungskonzepte, über spezialisierte Netzwerkpartner des Alltrad-Netzwerks erarbeitet. Der Weg dorthin folgt einer klaren Abfolge:
- Risikoanalyse des Haftungspotenzials: Bestandsstruktur, Großkunden, Schadenhistorie und Gesellschaftsstruktur werden systematisch erhoben
- Festlegung von Grunddeckung und Exzedentenstruktur: Die Grundsumme wird bedarfsgerecht bemessen, die darüber liegenden Schichten werden lückenlos darauf aufgebaut
- Zusammenstellung der Unterlagen für den Deckungsgeber: Courtage, Kundenstruktur, betreute Summen und Schadenhistorie werden zeichnungsfähig aufbereitet
- Individuelle Vermittlung bei den Risikoträgern: Über das Netzwerk werden Grunddeckung, Exzedentenschichten oder gegebenenfalls eine Konsortiallösung platziert
Alltrad GmbH ist als Spezialmakler für die Berufshaftpflichtversicherung der Versicherungsmaklerinnen und -makler nach § 34d GewO Ihr erster Ansprechpartner für diesen Weg[5]. Als Grunddeckung empfehlen wir das gemeinsam von Rechtsanwalt Stephan Michaelis und Christian Henseler entwickelte All Risk Michaelis Cover, das nach der Analyse von Professor Schwintowski den weitesten und umfassendsten Anwendungs- und Deckungsbereich am Markt bietet. Berechnen Sie Ihre individuelle Prämie dafür direkt im Alltrad-Tarifrechner oder fordern Sie die Bedingungen des All Risk Michaelis Cover an, bevor wir die Exzedentenlösung darauf aufbauen. Für alles, was darüber hinausgeht, stehen wir Ihnen über unsere Serviceleistungen persönlich zur Seite. Die gute Nachricht besteht also darin: Auch oberhalb von 5 Millionen Euro lässt sich Ihr Haftungsrisiko sauber und existenzsichernd strukturieren, wenn die Grunddeckung stimmt und die Schichten darauf fachgerecht gesetzt werden.
Häufig gestellte Fragen
Reichen 5 Millionen Euro Deckungssumme in der VSH aus?
Für die überwiegende Mehrheit der Maklerbüros ja. Große Maklerunternehmen mit Gewerbe-, Industrie- oder bAV-Kunden können jedoch ein Vielfaches an Haftungspotenzial tragen. Prof. Schwintowski empfiehlt, die Deckungssumme bei gewerblichen Großrisiken in jedem Fall mit dem Deckungsgeber zu besprechen, weil die Pflichtversicherungssumme im Schadenfall häufig nicht ausreicht.
Was ist eine Exzedentenversicherung in der Vermögensschadenhaftpflicht?
Eine Exzedentenversicherung ist keine eigenständige Versicherung, sondern eine nachrangige Zusatzdeckung. Sie leistet erst, wenn die Grunddeckung aufgebraucht ist, und ersetzt den Betrag, der die Grundsumme übersteigt, bis zur vereinbarten Höchstgrenze. Bei sehr hohen Summen werden solche Layer-Strukturen in der Industrieversicherung regelmäßig eingesetzt.
Kann man mehrere Exzedentendeckungen einfach addieren?
Nein. Mehrere Exzedentenversicherungen stehen untereinander im Verhältnis einer Mehrfachversicherung. Wer etwa eine Grunddeckung von 5 Mio. Euro und zwei Exzedentendeckungen besitzt, kann die Summen nicht addieren und von 30 Mio. Euro ausgehen. Die genaue Rangfolge und Leistungspflicht muss in der Struktur geregelt sein.
Was ist eine Konsortialdeckung?
Bei schweren Risiken beteiligen sich mehrere Versicherer anteilig an einem Versicherungsvertrag, der sogenannten offenen Mitversicherung. Der Versicherer mit der höchsten Beteiligungsquote führt als Konsortialführer und ist Hauptansprechpartner, etwa für die Schadenabwicklung. Bei sehr hohen Versicherungssummen sind Mischformen aus Mitversicherung und Layer-Deckung üblich.
Muss für jede Personenhandelsgesellschaft ein eigener VSH-Vertrag bestehen?
Ja. Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 VersVermV muss für jede Personenhandelsgesellschaft, in der der Makler geschäftsführender Gesellschafter ist, jeweils ein eigener Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Der Vertrag kann zugleich die Tätigkeit des Gewerbetreibenden selbst abdecken.
Welche Unterlagen verlangt der Versicherer für eine VSH über 5 Millionen Euro?
Typischerweise eine individuelle Risikoanalyse: Jahresbruttocourtage, Kundenstruktur nach Segmenten, Umfang der betreuten Versicherungssummen, Angaben zu Großkunden-Ausschreibungen und Bestandsübernahmen, Gesellschaftsstruktur sowie Schadenhistorie. Erst auf dieser Basis entscheidet der Deckungsgeber über Struktur und Höhe der Exzedenten- oder Konsortialdeckung.


