Altstadt mit Kirchtürmen und Kuppeln hinter einer Steinbrücke über einen Fluss unter bewölktem Abendhimmel. · KI-generiert

VSH & All-Risk

VSH ohne Beratungsdokumentation: Ist Ihr Schutz gefährdet?

Fehlt das Beratungsprotokoll, riskieren Versicherungsmakler oft ihren VSH-Schutz. So sichern Sie Ihre Deckung im Schadenfall wirksam ab.

10 Min. Lesezeit

Erstellt am · Aktualisiert am

Altstadt mit Kirchtürmen und Kuppeln hinter einer Steinbrücke über einen Fluss unter bewölktem Abendhimmel. · KI-generiert

KI Dieser Artikel wurde mit Hilfe von KI erstellt.

Warum ist die fehlende Beratungsdokumentation ein Deckungsrisiko und nicht nur ein Haftungsrisiko?

In der täglichen Praxis eines Versicherungsmaklers nach § 34d GewO steht das zivilrechtliche Haftungsrisiko meist im Vordergrund. Wir wissen aus zahllosen Schadensfällen: Verlangt ein Versicherungsnehmer Schadensersatz nach § 63 VVG, weil angeblich eine Fehlberatung vorlag oder wesentliche Risiken nicht abgesichert wurden, rückt sofort die Dokumentation nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)[1] in den Fokus. Viele Kolleginnen und Kollegen übersehen dabei jedoch die zweite, oft weitaus gefährlichere Dimension: das deckungsrechtliche Risiko im Verhältnis zur eigenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH).

Zwischen dem Anspruch des Kunden gegen den Makler (Außenverhältnis) und dem Freistellungs- sowie Abwehranspruch des Maklers gegen seinen VSH-Versicherer (Innenverhältnis) besteht eine strikte rechtliche Trennung. Eine lückenhafte oder gänzlich fehlende Beratungsdokumentation nach § 61 VVG führt nicht nur dazu, dass Sie im Haftungsprozess mit dem Kunden erhebliche prozessuale Nachteile erleiden. Sie bietet einem streng prüfenden VSH-Versicherer auch einen Hebel, den vertraglichen Deckungsschutz grundsätzlich infrage zu stellen.

Die zwei Fronten im Schadenfall: Außenverhältnis vs. Innenverhältnis

Wenn ein Haftungsanspruch erhoben wird, kämpfen Sie ohne rechtssichere Vereinbarungen an zwei Fronten gleichzeitig. Im Außenverhältnis fordert der Kunde den Ausgleich eines Vermögensschadens nach § 249 BGB, während im Innenverhältnis der eigene Versicherer prüft, ob er für die Abwehr- und Freistellungskosten überhaupt aufkommen muss.

RechtsverhältnisBeteiligte ParteienGesetzliche / vertragliche BasisTypisches Risiko bei fehlendem Protokoll
AußenverhältnisKunde gegen Versicherungsmakler§§ 60, 61, 63 VVG i. V. m. § 280 BGBBeweislastumkehr zugunsten des Kunden vor Gericht
InnenverhältnisVersicherungsmakler gegen VSH-VersichererVSH-Versicherungsvertrag, VVG, VersVermV[2]Vorwurf von Obliegenheitsverletzung oder Leistungsfreiheit

Tritt der VSH-Versicherer aufgrund formaler Versäumnisse bei der Dokumentation vom Vertrag zurück, kündigt er oder verweigert er die Deckung, steht das Maklerunternehmen plötzlich ohne den passiven Rechtsschutz der Haftpflichtpolice da. Sämtliche Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten müssen dann aus eigenen Mitteln vorfinanziert werden.

Wie argumentieren VSH-Versicherer, wenn das Beratungsprotokoll fehlt?

Marktübliche VSH-Bedingungen bergen im Ernstfall erhebliche Fallstricke. Meldet ein Makler einen Schaden, zu dem keine lückenlose Dokumentation vorgelegt werden kann, greifen manche Versicherer zu juristischen Einwänden, um sich ganz oder teilweise von ihrer Leistungspflicht zu befreien. Das Argumentationsmuster folgt dabei meist zwei etablierten versicherungsrechtlichen Hebeln.

Zum einen werten Gesellschaften das Fehlen des Protokolls als Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Obliegenheiten. Nach § 28 VVG kann der Versicherer bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung seine Leistung quoteln oder bei Vorsatz komplett verweigern. Zum anderen wird dem Makler gelegentlich vorgehalten, er habe wissentlich gegen die zwingende gesetzliche Dokumentationspflicht aus dem VVG[1] verstoßen, was nach vielen Bedingungswerken und der VersVermV einen klassischen Leistungsausschluss darstellt.

Typische Einwände und ihre Konsequenzen für den Maklerbetrieb

Die Argumentation konventioneller Anbieter zielt darauf ab, die Kostenlast auf den Makler abzuwälzen. Wir sehen in der Praxis regelmäßig folgende Argumentationsmuster:

  • Behauptung einer grob fahrlässigen Verletzung gesetzlicher Dokumentationspflichten als vertragliche Obliegenheitsverletzung
  • Kürzung oder vollständige Verweigerung der Freistellungsleistung im Schadenfall
  • Verweigerung des passiven Rechtsschutzes und der Kostenübernahme für die Abwehr unberechtigter Kundenansprüche
  • Versagung der Deckung unter Berufung auf marktübliche VSH-Ausschlüsse bei bewusstem Abweichen von gesetzlichen Vorschriften

Die größte Gefahr für Versicherungsmakler besteht darin, dass der VSH-Versicherer bereits die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr verweigert. Selbst wenn die Forderung des Kunden völlig unberechtigt ist, bleibt der Makler auf den Kosten für spezialisierte Kanzleien sitzen, wenn die Police keinen verlässlichen Abwehrschutz bei Dokumentationsmängeln garantiert.

Was regelt die Klausel zur fehlenden Beratungsdokumentation im All Risk Michaelis Cover?

Um genau diesen existenzbedrohenden Deckungskonflikt von vornherein auszuschließen, wurde im Deckungskonzept All Risk Michaelis Cover eine klare vertragliche Klarstellung verankert. In Ziffer 2.1 der Besonderen Leistungserweiterungen heißt es unmissverständlich: Eine fehlerhafte oder fehlende Dokumentation der Beratung zum streitgegenständlichen Vertrag oder zu dem Beratungsvorgang gefährdet nicht den Versicherungsschutz[3].

Diese Formulierung entzieht dem Versicherer jegliche Möglichkeit, Ihnen im Schadensfall das Fehlen oder die Unvollständigkeit eines Beratungsprotokolls als deckungsschädliches Versäumnis entgegenzuhalten. Sie stellt klar, dass Deckungsanspruch und passiver Rechtsschutz uneingeschränkt bestehen bleiben, selbst wenn im Kundenkontakt kein einziges Schriftstück aufgesetzt wurde.

Wissenschaftliche Bestätigung durch Prof. Dr. Schwintowski

Die Tragweite dieser Bedingungsklausel hat auch die Rechtswissenschaft ausdrücklich hervorgehoben. In seiner umfassenden Marktanalyse in der Zeitschrift für Versicherungswesen (ZfV) betont Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski diese Klausel als Best-Leistungsgarantie, die es sonst im Markt nicht gibt[4].

  • Echtes All-Risk-Konzept: Grundsätzlich ist alles versichert, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist[3]
  • Verbriefte Klarstellung in Ziff. 2.1: Fehlende Beratungsdokumentation führt zu keinem Deckungsverlust[3]
  • Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei Obliegenheitsverletzungen im Rahmen der Bedingungen
  • Einschluss außergerichtlicher Abwehrkosten für spezialisierte rechtliche Vertretung

Mit einer solchen All-Risk-Deckung in der VSH ist die Diskussion über den Versicherungsschutz im Innenverhältnis beendet, bevor sie überhaupt beginnen kann. Ihr Versicherer ist vertraglich gebunden, den Schadenfall vollumfänglich zu bearbeiten.

Schützt die Klausel auch vor dem Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung?

Gemäß § 12 Abs. 5 VersVermV sowie Ziffer 4.5 der Versicherungsbedingungen darf und wird in VSH-Verträgen die Haftung für Schäden durch vorsätzliches Handeln oder wissentliche Pflichtverletzungen ausgeschlossen[3]. Da § 61 Abs. 1 VVG eine gesetzliche Pflicht normiert, versuchen manche Gesellschaften, das bewusste Weglassen eines Protokolls in die Nähe eines solchen wissentlichen Pflichtverstoßes zu rücken.

Die Klausel nach Ziffer 2.1 des All Risk Michaelis Cover schiebt dieser Argumentation einen klaren Riegel vor[3]. Durch die ausdrückliche Vereinbarung, dass das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit des Beratungsprotokolls den Versicherungsschutz nicht gefährdet, verzichtet der Versicherer darauf, allein aus dem Nichtvorhandensein der Dokumentation eine deckungsausschließende wissentliche Pflichtverletzung zu konstruieren.

Rechtsschutz selbst bei strittigem Vorwurf

Ein weiterer entscheidender Schutzmechanismus greift bei den Verteidigungskosten: Nach Ziffer 1.11.7 der Bedingungen besteht Versicherungsschutz für Abwehr- und Verteidigungskosten selbst dann, wenn im Raum steht, ob eine Pflichtverletzung vorsätzlich oder wissentlich begangen wurde[3].

  • Der Versicherungsschutz für Anwalts- und Gerichtskosten bleibt während des gesamten Verfahrens voll erhalten
  • Ein rückwirkender Entfall der Kostendeckung tritt ausschließlich dann ein, wenn die wissentliche Pflichtverletzung durch rechtskräftiges Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis ausdrücklich festgestellt wird[3]
  • Regressverzicht nach Ziffer 2.24: Schutz bleibt für den Maklerbetrieb erhalten, wenn die Pflichtverletzung durch angestellte Mitarbeiter ohne Wissen der Geschäftsleitung begangen wurde[3]

Damit ist sichergestellt, dass Sie im Ernstfall nicht mitten im Rechtsstreit von Ihrem VSH-Versicherer im Stich gelassen werden, sondern die Kanzleikosten bis zum rechtskräftigen Abschluss gedeckt sind.

Was gilt weiterhin im Haftungsprozess mit dem Kunden?

Bei aller Entlastung im Innenverhältnis zum Versicherer ist eine wichtige Klarstellung zwingend geboten: Die Klausel in Ziffer 2.1 schützt Ihre Deckung, sie hebt aber keineswegs Ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Kunden auf. Wer als Versicherungsmakler meint, auf die Dokumentation nun gänzlich verzichten zu können, begeht einen fatalen Irrtum.

Im Verhältnis zum Versicherungsnehmer bleibt das Beratungsprotokoll das zentrale Beweismittel. Können Sie als Makler keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Dokumentation vorlegen, greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Beweislasterleichterung zugunsten des Kunden, die bis zur vollständigen Beweislastumkehr reichen kann[5].

Die Auswirkungen der Beweislastumkehr im Haftungsprozess

Behauptet der Kunde vor Gericht, über einen bestimmten Risikoausschluss nicht belehrt worden zu sein, und fehlt das Protokoll, vermutet das Gericht regelmäßig ein aufklärungsrichtiges Verhalten des Kunden. Sie als Makler müssen dann beweisen, dass Sie den Rat tatsächlich erteilt haben, was durch Zeugenbeweis in der Praxis äußerst schwerfällt.

AspektWirkung ohne Klausel 2.1Wirkung mit All Risk Michaelis Cover Ziff. 2.1
Zivilrechtliche Haftung (§ 63 VVG)Beweislastumkehr gegen den MaklerBeweislastumkehr gegen den Makler (unverändert)
Kosten der RechtsverteidigungGefahr der Verweigerung durch VSH-VersichererAbwehr unberechtigter Ansprüche umfasst auch die Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung
Freistellung bei VerurteilungRisiko von Kürzung oder LeistungsfreiheitFreistellung von berechtigten Ansprüchen im Rahmen der Allgefahrendeckung

Die VSH fängt den finanziellen Schaden auf und stellt Sie von berechtigten Ansprüchen frei, aber den zeitraubenden und nervenaufreibenden Prozess mit dem Kunden erspart Ihnen nur eine saubere, fortlaufende Dokumentation.

Wie prüfen Sie Ihren aktuellen VSH-Vertrag auf diese Klausel?

Wir empfehlen Ihnen dringend, Ihre bestehenden VSH-Policen und die dazugehörigen Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen genau zu analysieren. Ein kurzer Blick in den Versicherungsschein reicht hierfür meist nicht aus, da sich die entscheidenden Regelungen in den Klauselwerken zu den Obliegenheiten und Ausschlüssen verbergen.

Achten Sie bei der Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen besonders darauf, wie der Versicherer mit gesetzlichen Pflichtverletzungen und Dokumentationsmängeln umgeht. In einem erstklassigen VSH-Deckungskonzept für Versicherungsmakler sollten diese Punkte explizit und unmissverständlich geregelt sein.

Prüfkriterien für Ihre VSH-Bedingungen

Gehen Sie Ihre aktuellen Versicherungsbedingungen anhand der folgenden Leitfragen systematisch durch:

  • Gibt es eine ausdrückliche Klarstellung, dass fehlerhafte oder fehlende Beratungsdokumentationen den Versicherungsschutz nicht gefährden?
  • Enthält der Vertrag einen umfassenden Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei vertraglichen und gesetzlichen Obliegenheiten?
  • Wie sind die Abwehr- und Verteidigungskosten geregelt, falls der Vorwurf einer wissentlichen Pflichtverletzung im Raum steht?
  • Sind außergerichtliche Rechtsverteidigungskosten und Honorare für spezialisierte Fachanwälte bedingungsgemäß mitversichert?

Finden Sie in Ihren Bedingungen keine ausdrückliche Schutzklausel zur Dokumentation, besteht im Ernstfall das reale Risiko, dass Ihr Versicherer bei einem fehlenden Protokoll die Leistung verweigert.

Als Spezialmakler für die Berufshaftpflichtversicherung von Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmaklern nach § 34d GewO wissen wir bei der Alltrad GmbH genau, worauf es im Schadenfall ankommt. Ihr Versicherungsschutz darf nicht an bürokratischen Hürden oder unvollständigen Beratungsprotokollen scheitern, wenn ein unzufriedener Kunde ungerechtfertigte Ansprüche stellt.

Mit der Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler (All Risk Michaelis Cover) sichern Sie sich ein durchdachtes All-Risk-Konzept, das in Kooperation mit CGPA Europe und der renommierten Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte entwickelt wurde. Neben der ausdrücklichen Klausel zur fehlenden Beratungsdokumentation profitieren Sie von weitreichenden Leistungserweiterungen, Verzicht auf schadenfallbedingte Kündigung und erstklassiger juristischer Unterstützung.

Überprüfen Sie jetzt Ihre Absicherung: Nutzen Sie den praktischen Online-Tarifrechner der Alltrad GmbH, um Ihre individuelle Prämie in wenigen Schritten zu berechnen, oder fordern Sie die vollständigen Bedingungen des All Risk Michaelis Cover direkt bei unserem Hamburger Spezialistenteam an.

Häufig gestellte Fragen

Führt eine fehlende Beratungsdokumentation automatisch zum Verlust des VSH-Schutzes?

Nicht zwangsläufig, aber es besteht ein hohes Risiko. Viele Versicherer versuchen, wegen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei zu bleiben. Spezielle Konzepte schließen dieses Risiko jedoch durch klare Bedingungsklauseln aus.

Was besagt das Gesetz zur Dokumentationspflicht des Versicherungsmaklers?

Das Gesetz verpflichtet den Makler, Kunden anlassbezogen nach ihren Wünschen zu befragen, zu beraten und die Gründe für einen Rat unter Berücksichtigung der Komplexität des Vertrags in einer Beratungsdokumentation festzuhalten.

Bewirkt ein fehlendes Beratungsprotokoll eine Beweislastumkehr?

Ja, die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass fehlende oder lückenhafte Dokumentationen zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten des Kunden führen, wenn dieser Schadensersatz fordert.

Schützt mich die Berufshaftpflicht bei einer wissentlichen Pflichtverletzung?

Nein. Gesetzliche Vorgaben erlauben es Versicherern, Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzungen auszuschließen. Eine gute Klausel zur Beratungsdokumentation verhindert jedoch, dass ein fehlendes Protokoll pauschal als wissentliche Verletzung umgedeutet wird.

Entbindet mich ein guter VSH-Vertrag von der Pflicht zur Dokumentation?

Keineswegs. Eine starke VSH-Deckung schützt Sie lediglich vor dem Verlust Ihres Versicherungsschutzes bei der Abwehr von Ansprüchen. Vor der eigentlichen Haftung und den Schadensersatzforderungen des Kunden schützt Sie abschließend nur eine saubere Dokumentation.

Quellen

  1. gesetze-im-internet.de
  2. alltrad.com
  3. vermittlerdeckung.de
  4. alltrad.com
  5. dejure.org
Stephan Michaelis LL.M.

Über den Autor

Stephan Michaelis LL.M.

Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. Sein Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Fragen der Versicherungsmakler.

Zum Profil
← Alle Blogbeiträge