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VSH & All-Risk

Freie Anwaltswahl in der VSH: Wer wählt den Prozessanwalt?

Freie Anwaltswahl in der VSH: Wer den Prozessanwalt bestimmt, regeln § 101 VVG und die AVB. Wir erklären Prozessführungsbefugnis und Ausnahmen.

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Wer bestimmt den Anwalt, wenn der Kunde klagt?

Wenn ein Kunde den Versicherungsmakler wegen eines Beratungs- oder Betreuungsfehlers verklagt, stellt sich sehr praktisch die Frage, wer eigentlich den Prozessanwalt stellt. Die Antwort folgt aus der Systematik der Haftpflichtversicherung selbst. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche ist eine Hauptleistung des VSH-Versicherers, nicht eine Aufgabe, die Sie als Makler selbst organisieren müssten. § 101 Abs. 1 VVG bestimmt, dass die Versicherung auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten umfasst, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Kostenaufwendung den Umständen nach geboten ist. Der Versicherer hat diese Kosten auf Verlangen sogar vorzuschießen.[1]

  • Abwehr unberechtigter Ansprüche: Der Versicherer prüft den Haftpflichtfall, wehrt unberechtigte Forderungen ab und trägt die dafür gebotenen Kosten, auf Verlangen auch vorab als Vorschuss (§ 101 Abs. 1 VVG).
  • Freistellung von berechtigten Ansprüchen: Soweit der Anspruch berechtigt ist, stellt der Versicherer Sie von der Schadensersatzverpflichtung frei, innerhalb der Versicherungssumme.
  • Kosten über der Summe: Wird ein Rechtsstreit auf Veranlassung des Versicherers geführt, muss er diese Kosten auch insoweit ersetzen, als sie zusammen mit seinen Freistellungsaufwendungen die Versicherungssumme übersteigen (§ 101 Abs. 2 VVG).

Daraus folgt die Konsequenz, die den Rest dieses Beitrags trägt: Wer die Abwehr schuldet, bestimmt üblicherweise auch den Verteidiger. Der Versicherer zahlt nicht einfach eine beliebige Rechnung, die Sie ihm als Honorarnote Ihres Hausanwalts vorlegen, sondern er führt die Verteidigung selbst und beauftragt den Anwalt, den er für geeignet hält. Wie weit diese Befugnis reicht und wo ihre Grenzen liegen, regelt nicht das Gesetz, sondern das jeweilige Bedingungswerk. Bevor Sie eine Klausel zur Anwaltswahl beurteilen, lohnt daher der Blick auf die Grundlagen der Maklerhaftung, aus der sich der Prozess überhaupt ergibt.

Die zentrale Muster-Klausel der Vermögensschadenhaftpflicht steht in den AVB VH des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Abschnitt A1-4.2. Danach ist der Versicherer bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder zur Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen, und zwar auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.[2]

  • Erklärungsvollmacht: Der Versicherer darf alle zweckmäßigen Erklärungen zur Schadenabwicklung im Namen des Versicherungsnehmers abgeben, etwa Stellungnahmen gegenüber dem Gegner oder Vergleichsangebote.
  • Prozessführungsbefugnis: Bei einem gerichtlichen Haftpflichtprozess führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers und auf eigene Kosten.
  • Anwaltsbeauftragung: Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers den Rechtsanwalt, der die Verteidigung übernimmt (Muster: B3-3.2.2 e) AVB VH).

Für Sie als Makler heißt das im Ergebnis: Sie erteilen dem fremden Anwalt die Vollmacht, stellen die angeforderten Unterlagen zur Verfügung und erteilen die erforderlichen Auskünfte. Die inhaltliche Steuerung der Verteidigung liegt aber beim Versicherer und seinem Anwalt. Das ist kein Defekt, sondern gewollt: Der Versicherer trägt das Kostenrisiko des Prozesses und muss die Verteidigungslinie verantworten. Wichtig bleibt für Sie allerdings, die eigene Pflichtenlage im Blick zu behalten, denn der Prozess gegen Ihren Kunden entscheidet häufig auch darüber, ob Ihnen später ein Vorwurf der Pflichtverletzung aus §§ 60, 61 VVG bleibt. Die Vermögensschadenhaftpflicht greift hier erst auf der Deckungsebene, nicht auf der Verteidigungsebene.

Was bedeuten Prozessführungsbefugnis und Weisungsrecht des Versicherers?

Die Kehrseite der Prozessführungsbefugnis sind Ihre Obliegenheiten. Die GDV-Musterbedingungen (Stand Mai 2025) regeln sie in Abschnitt B3-3.2. Nach B3-3.2.1 haben Sie Weisungen des Versicherers, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen und sonst Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Nach B3-3.2.2 e) gilt zusätzlich: Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt, und Sie müssen diesem Anwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Weisungen befolgen: Zumutbare Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und Schadenminderung sind zu befolgen, sonst sind Weisungen einzuholen (B3-3.2.1 AVB VH).
  • Verfahren überlassen: Bei gerichtlicher Geltendmachung des Anspruchs haben Sie die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen (B3-3.2.2 e) AVB VH).
  • Mitwirkung: Sie wirken an der Abwehr mit, ohne die Verteidigung selbst zu steuern.

Verstöße gegen diese Obliegenheiten haben handfeste deckungsrechtliche Folgen. Nach B3-3.3.1 AVB VH ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei, bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Wer etwa eigenmächtig einen Vergleich schließt oder den vom Versicherer beauftragten Anwalt nicht mit den nötigen Unterlagen versieht, riskiert also eine quotale Kürzung seiner Deckung. Ähnlich wie bei der Beratungsdokumentation nach § 61 VVG, die wir in einem eigenen Beitrag zur behandelt haben, entscheidet hier die Prozessdisziplin über den Versicherungsschutz.

Gilt § 127 VVG auch in der Berufshaftpflicht?

An dieser Stelle liegt der häufigste Irrtum. Viele Makler kennen die freie Anwaltswahl aus der Rechtsschutzversicherung und halten sie für eine allgemeine gesetzliche Garantie. Dem ist nicht so. § 127 Abs. 1 VVG gewährt dem Versicherungsnehmer zwar das Recht, den Rechtsanwalt, der seine Interessen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Anwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen.[3] Die Norm steht im VVG im Titel über die Rechtsschutzversicherung und verpflichtet daher nur den Rechtsschutzversicherer.

  • Gesetzliche Freie Anwaltswahl: § 127 VVG steht im Titel über die Rechtsschutzversicherung und verpflichtet nur den Rechtsschutzversicherer zur Akzeptanz des vom Versicherungsnehmer gewählten Anwalts.
  • Halbzwingende Wirkung: Die Abweichungsmöglichkeiten des § 129 VVG betreffen ebenfalls nur die Rechtsschutzsparte, nicht die Haftpflicht- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
  • VSH: In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gibt es keine gesetzliche freie Anwaltswahl. Maßgeblich ist allein das jeweilige Bedingungswerk.

Die Konsequenz für Ihre Vertragsprüfung ist eindeutig: In der Vermögensschaden-Haftpflicht entscheidet nicht das Gesetz über die Anwaltswahl, sondern ausschließlich der Bedingungstext Ihres Vertrags. Die GDV-Musterbedingungen geben mit A1-4.2 und B3-3.2.2 e) den Rahmen vor, wonach der Versicherer den Prozess führt und den Anwalt beauftragt. Abweichende Vereinbarungen sind aber ausdrücklich möglich, die Musterbedingungen gelten nur zur fakultativen Verwendung. Genau deshalb lohnt der Blick in die eigenen AVB, bevor der Ernstfall eintritt.

Wann zahlt der Versicherer einen eigenen Anwalt des Maklers?

Der Grundsatz, dass der Versicherer den Anwalt stellt, kennt eine wichtige Ausnahme: den Interessenkonflikt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. September 2010 (IV ZR 107/09) entschieden, dass ein Haftpflichtversicherer, der im Haftpflichtprozess selbst in einem unauflösbaren Interessenkonflikt zum Versicherten steht, diesen von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freizustellen hat. Im entschiedenen Fall hatte der Kfz-Haftpflichtversicherer im Prozess gegen den mitversicherten Fahrer den Vorwurf einer Unfallmanipulation, also eines versuchten Versicherungsbetrugs, erhoben und sich zugleich als Streithelfer auf die Seite des Fahrers gestellt. Der BGH stellte klar, dass Rechtsschutzverpflichtung und Pflicht zur Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche gleichrangige Hauptleistungsverpflichtungen des Haftpflichtversicherers sind und dass weder der Versicherer noch sein Anwalt in einer solchen Lage beide Ziele gleichzeitig verfolgen kann, ohne die Interessen der Versicherten zu verletzen.[4]

  • Unauflösbarer Konflikt: Erhebt der Versicherer im Prozess Vorwürfe, die gegen den Versicherten gerichtet sind, etwa Betrug oder wissentliche Pflichtverletzung, kann er nicht zugleich dessen Verteidiger sein.
  • Rechtsschutzverpflichtung: Der Versicherer muss den Versicherten in dieser Lage wie ein von ihm selbst beauftragter Anwalt vertreten und von den Anwaltskosten freihalten, sofern er nicht von vornherein die Deckung ablehnt.
  • Übertragbarkeit auf die VSH: Die Rechtsfigur des Interessenkonflikts gilt für Haftpflichtversicherer allgemein und lässt sich auf die VSH übertragen, etwa bei Deckungszweifeln oder einer Regressandrohung des Versicherers.

Praktisch bedeutet das für Sie: Der Konflikt muss dokumentiert und gegenüber dem Versicherer ausdrücklich geltend gemacht werden. Die Freistellung folgt dann aus der Rechtsschutzverpflichtung des Versicherers, nicht aus einer Anwaltswahlklausel. Wer den Konflikt erst im Kostenfestsetzungsverfahren bemerkt, hat schlechtere Karten als der Makler, der die Beauftragung eines eigenen Anwalts von Beginn an begründet verlangt hat. Die Entscheidung des BGH liefert dafür die rechtliche Grundlage.[4]

Wo steht die Anwaltswahl im eigenen Bedingungswerk?

Da das Gesetz in der VSH schweigt, entscheidet Ihr Bedingungswerk. Wir empfehlen Ihnen, Ihre eigenen AVB anhand einer kurzen Prüfliste durchzugehen, bevor ein Versicherungsfall diese Fragen akut macht. Der Maßstab ist der GDV-Musterwortlaut, denn die Musterbedingungen gelten nur zur fakultativen Verwendung und Abweichungen sind ausdrücklich möglich.

  1. Prozessführung und Vollmacht lokalisieren: Suchen Sie die Klausel, die der Prozessführungsbefugnis des Versicherers entspricht (Muster: A1-4.2 AVB VH) und die Obliegenheit zur Überlassung der Verfahrensführung (Muster: B3-3.2.2 e) AVB VH).
  2. Wahlrechtsverzicht prüfen: Prüfen Sie, ob der Versicherer auf sein Wahlrecht verzichtet, etwa zugunsten bestimmter Kanzleien oder wenn der Rechtsbeistand auf Empfehlung des Versicherers beauftragt wird.
  3. Interessenkonflikt-Klausel lesen: Prüfen Sie, ob eine Freistellung bei Interessenkonflikt vereinbart ist oder ob Sie auf die BGH-Rechtsprechung zu IV ZR 107/09 angewiesen sind.
  4. Gebührenbasis feststellen: Klären Sie, ob die Honorare nur nach der gesetzlichen Gebührenordnung (RVG) übernommen werden oder ob höhere Honorarvereinbarungen gedeckt sind.
  5. Ausnahmen identifizieren: Lesen Sie, wie Deckungsprozesse gegen den eigenen Versicherer und besondere Deckungserweiterungen die Anwaltswahl einschränken.

Diese Prüfliste lässt sich gut mit dem Vergleich der am Markt angebotenen Deckungskonzepte verbinden, denn gerade bei der Anwaltswahl zeigen sich die Unterschiede zwischen den Bedingungswerken besonders deutlich. Wer die Klauseln kennt, weiß im Schadenfall sofort, ob er den Anwalt selbst benennen darf, ob der Versicherer einen Wahlrechtsverzicht erklärt hat und bis zu welcher Gebührengrenze die Kosten getragen werden.

Wie regelt das All Risk Michaelis Cover der Alltrad.com die Anwaltswahl?

Zum Abschluss möchten wir Ihnen zeigen, wie wir diese Frage in unserem eigenen Deckungskonzept gelöst haben, gemessen am GDV-Musterwortlaut und ohne Bewertung anderer Anbieter. In den Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des All Risk Michaelis Cover (Stand 01.01.2025) ist geregelt: Der Versicherungsnehmer hat das Recht, die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte als Spezialkanzlei zu beauftragen, hat aber auch freie Anwaltswahl. Honorarkosten werden dabei nur auf der Grundlage der anwaltlichen Gebührenordnung (RVG) übernommen. Die freie Anwaltswahl ist also nicht unbegrenzt, sondern an die RVG-Grenze geknüpft.

  • Freie Anwaltswahl mit RVG-Grenze: Sie dürfen die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte beauftragen oder einen Anwalt Ihrer Wahl; übernommen werden die Honorarkosten aber nur nach dem RVG.
  • Verzicht nach Ziff. 8.3.3: Der Versicherer erhebt keine Einwände, sofern der zu bestellende Rechtsbeistand auf Empfehlung der CGPA Europe Underwriting GmbH beauftragt wurde oder die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte die Beauftragung durch den Versicherungsnehmer erhielt; insoweit verzichtet er auf die Ausübung seines Wahlrechts.
  • Grenze beim Deckungsprozess: In einem Deckungsprozess gegen die CGPA Europe S.A. kann die Kanzlei Michaelis wegen einer möglichen Interessenkollision nicht vertreten, da die Anwältinnen und Anwälte an der Konzeption der Versicherungsbedingungen mitgewirkt haben.

Wir möchten ausdrücklich nicht den Eindruck erwecken, die freie Anwaltswahl sei hier grenzenlos. Sie gilt innerhalb der RVG-Gebührenordnung, und sie endet dort, wo die Kanzlei Michaelis selbst in einem Interessenkonflikt stünde. Für den Regelfall, die Verteidigung gegen einen Haftpflichtanspruch eines Kunden, bedeutet das Konzept aber: Sie behalten die Wahl, und der Versicherer verzichtet auf sein Wahlrecht, wenn die Kanzlei Michaelis den Auftrag erhält oder der Rechtsbeistand auf Empfehlung der CGPA Europe Underwriting GmbH beauftragt wurde. Wenn Sie prüfen möchten, wie sich diese Regelung in Ihrer konkreten Situation auswirkt, können Sie die Prämie der Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler (All Risk Michaelis Cover) direkt im Online-Tarifrechner berechnen und dort auch die Bedingungen im Detail einsehen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Versicherungsmakler im Haftpflichtprozess meinen eigenen Anwalt wählen?

Grundsätzlich nein. Nach den GDV-Musterbedingungen (A1-4.2) ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen und im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Eine abweichende Regelung zugunsten des Maklers kann aber im individuellen Bedingungswerk vereinbart sein, etwa durch einen Verzicht auf das Wahlrecht des Versicherers.

Gilt § 127 VVG (freie Anwaltswahl) auch für die Berufshaftpflichtversicherung?

Nein. § 127 VVG berechtigt den Versicherungsnehmer, seinen Rechtsanwalt frei zu wählen, gilt aber nur für die Rechtsschutzversicherung. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung fällt unter die Haftpflichtregeln der §§ 101 ff. VVG; hier entscheidet allein das Bedingungswerk über die Anwaltswahl.

Wer zahlt den Anwalt, wenn ein Kunde mich als Makler verklagt?

Der Versicherer. Nach § 101 Abs. 1 VVG umfasst die Versicherung die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der Ansprüche entstehen, soweit ihre Aufwendung geboten ist; der Versicherer hat sie auf Verlangen vorzuschießen. Nach den GDV-Musterbedingungen führt er den Rechtsstreit auf seine Kosten.

Muss ich Weisungen des Versicherers im Schadenfall befolgen?

Ja, soweit sie zumutbar sind. Nach den GDV-Musterbedingungen (B3-3.2.1) hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers zu befolgen und sonst Weisungen einzuholen. Verletzt er Obliegenheiten vorsätzlich, wird der Versicherer leistungsfrei; bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung kürzen.

Wann bekomme ich einen eigenen Anwalt auf Kosten des Versicherers?

Bei einem unauflösbaren Interessenkonflikt. Der BGH (Urteil vom 15. September 2010, IV ZR 107/09) hat entschieden, dass der Versicherer den Versicherten dann von den Kosten der Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freistellen muss, weil weder er noch ein von ihm beauftragter Anwalt beide Interessen gleichzeitig vertreten kann. Denkbare Fälle in der VSH sind Deckungszweifel oder ein drohender Regress.

Wie ist die Anwaltswahl im All Risk Michaelis Cover geregelt?

Der Versicherungsnehmer hat das Recht, die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte als Spezialkanzlei zu beauftragen, aber auch freie Anwaltswahl; Honorarkosten werden nur auf Grundlage des RVG übernommen. Nach Ziff. 8.3.3 der Bedingungen verzichtet der Versicherer auf sein Wahlrecht, wenn der Rechtsbeistand auf Empfehlung der CGPA Europe Underwriting GmbH beauftragt wurde oder die Kanzlei Michaelis den Auftrag erhält. In einem Deckungsprozess gegen die CGPA Europe S.A. kann die Kanzlei wegen Interessenkollision nicht vertreten.

Quellen

  1. gesetze-im-internet.de
  2. gdv.de
  3. gesetze-im-internet.de
  4. rewis.io
Stephan Michaelis LL.M.

Über den Autor

Stephan Michaelis LL.M.

Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. Sein Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Fragen der Versicherungsmakler.

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