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Wann ist ein Mitarbeiterfehler ein Fremdschaden?
Stellen Sie sich den klassischen Fall vor: Ihre Mitarbeiterin versäumt es, eine für den Kunden relevante Frist zu melden, oder sie empfiehlt im Erstgespräch einen Deckungsumfang, der die tatsächlichen Wünsche und Bedürfnisse des Kunden verfehlt. Der Kunde stellt Ihnen die Rechnung, nicht Ihrer Mitarbeiterin. Der Grund liegt in § 278 BGB: Ein Verschulden der Personen, deren Sie sich zur Erfüllung Ihrer Verbindlichkeiten bedienen, haben Sie in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden[1]. Daneben kommt eine Zurechnung über § 831 BGB in Betracht, wenn der Mitarbeiter als Verrichtungsgehilfe tätig war. Für Sie als Maklerin oder Makler ändert das nichts an der Einordnung: Es handelt sich um einen Fremdschaden, denn ein Dritter, Ihr Kunde, macht einen Vermögensschaden geltend.
Genau deshalb gehören solche Fälle zum zwingenden Pflichtinhalt Ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. § 12 Abs. 3 VersVermV verlangt, dass der Versicherungsvertrag sich auch auf solche Vermögensschäden erstreckt, für die Sie nach § 278 oder § 831 BGB einstehen haben, soweit Ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen müssen[2]. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass Sie mit Personal arbeiten und dass dessen Fehler Ihre Haftung auslösen. Die Grundzüge dieses Haftungsregimes habe ich Ihnen bereits im Beitrag zu den Regeln der Maklerhaftung erläutert.
- Ein Mitarbeiter versäumt die Meldung einer Anpassungs- oder Kündigungsfrist beim Kunden, der daraufhin einen Schaden erleidet.
- Eine Mitarbeiterin dokumentiert die Beratung nicht oder fehlerhaft, und der Kunde beruft sich im Streitfall auf die Beweislastfolge des § 61 VVG.
- Ein Angestellter übermittelt falsche Risikodaten an den Versicherer, sodass der Deckungsschutz des Kunden lückenhaft ist.
In allen diesen Konstellationen zahlt die VSH als Fremdschadendeckung: Sie stellt Sie von Ansprüchen Ihres Kunden frei und wehrt unbegründete Forderungen ab. Das ist der Kernbereich jeder Makler-VSH und für Sie als Pflichtversicherung nach § 34d Abs. 5 GewO ohnehin verbindlich. Die interessante Frage beginnt erst dort, wo der Fehler keinen Kunden, sondern Ihr eigenes Büro trifft.
Warum deckt die VSH eigene Schäden normalerweise nicht?
Die Antwort liegt im gesetzlichen Grundgedanken der Haftpflichtversicherung. § 100 VVG bestimmt: Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren[3]. Die Haftpflichtversicherung ist mithin eine Schadensfreiheitsversicherung für Drittansprüche. Sie springt immer dann ein, wenn jemand außerhalb Ihres Unternehmens von Ihnen Ersatz verlangt.
Ein Vermögensschaden, den Ihr Büro selbst erleidet, erfüllt diese Voraussetzung gerade nicht. Wenn Ihre eigene Mitarbeiterin durch einen Fehler Geld kostet, das Ihrem eigenen Vermögen entzieht, gibt es keinen Dritten, der einen Anspruch geltend macht, und folglich auch nichts freizustellen. Der Versicherer zahlt bei einer Standard-VSH in dieser Konstellation keinen Cent, und zwar nicht wegen einer böswilligen Ausschlussklausel, sondern systembedingt: Der Deckungsgegenstand fehlt.
| Merkmal | Fremdschaden | Eigenschaden |
|---|---|---|
| Geschädigter | Ihr Kunde oder ein sonstiger Dritter | Ihr eigenes Maklerbüro |
| Auslöser | Anspruch eines Dritten gegen Sie | Unmittelbarer Vermögensverlust ohne Drittanspruch |
| Gesetzliche Verankerung | § 100 VVG, § 12 Abs. 3 VersVermV | Kein Pflichtinhalt der VSH |
| Deckung in der Standard-VSH | Zwingend versichert | In der Regel nicht versichert |
Für Ihre Risikobetrachtung folgt daraus: Die VSH schützt Sie umfassend davor, dass Kundenfehler Sie existenzbedrohend treffen. Das eigene Bürovermögen bleibt dagegen außen vor, solange Ihre Bedingungen nichts anderes vorsehen. Wer hier blind auf den gesetzlichen Mindeststandard vertraut, übersieht eine echte Deckungslücke. Wie sich All-Risk-Konzepte von klassischen benannten Gefahrendeckungen unterscheiden, habe ich im Beitrag zur All-Risk-Deckung dargestellt; auch dort gilt aber: Eine Leistung, die die Bedingungen nicht ausdrücklich vorsehen, besteht nicht automatisch.
Was ist ein Eigenschaden im Maklerbüro?
Unter einem Eigenschaden verstehe ich einen unmittelbaren Vermögensschaden, den Ihr Unternehmen selbst dadurch erleidet, dass ein Mitarbeiter bei Ausübung der versicherten Tätigkeit fahrlässig einen Verstoß begeht. Entscheidend sind drei Abgrenzungen. Erstens: Der Schaden muss unmittelbar Ihr Vermögen treffen, ohne dass ein Kunde dazwischengeschaltet ist. Zweitens: Der Mitarbeiter muss fahrlässig gehandelt haben, denn ein vorsätzliches Handeln gehört in eine andere Deckungsebene. Drittens: Der Verstoß muss sich auf die versicherte Maklertätigkeit beziehen, also aus Beratung, Vermittlung und Betreuung herrühren.
Praxisnah heißt das: Ihr Büro erleidet finanzielle Einbußen, ohne dass ein Kunde Ansprüche stellt. Die Bedingungen des All Risk Michaelis Cover nehmen genau diese Konstellation in Ziff. 2.3 auf und versichern unmittelbare Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer selbst durch fahrlässige Mitarbeiterverstöße im Rahmen der versicherten Tätigkeit entstehen. Den genauen Wortlaut dieser Klausel sehen wir uns weiter unten an.
- Ein Mitarbeiter überweist die Courtage doppelt oder bucht eine Prämie auf das falsche Konto, und das Geld ist nicht zurückzuholen.
- Eine Mitarbeiterin löscht oder überschreibt Bestandsdaten fehlerhaft, sodass aufwendige Korrekturen und Rückerstattungen an Kunden aus eigener Tasche zu zahlen sind.
- Ein Angestellter versäumt eine Frist, die Ihr Büro selbst betrifft, etwa die fristgerechte Kündigung oder Anpassung eines eigenen Vertrags im Rahmen der Bestandsverwaltung.
- Durch eine fehlerhafte Eingabe entstehen Ihnen unmittelbar Kosten für Korrektur, Bearbeitung oder Schadensregulierung, die kein Dritter ersetzt.
Wichtig ist die Abgrenzung in beide Richtungen. Nach oben: Handelt der Mitarbeiter vorsätzlich, etwa wenn er Unterschlagung oder Vertrauensmissbrauch betreibt, spricht man vom Vertrauensschaden, und dafür braucht es eine gesonderte Vertrauensschadenversicherung; dieses Thema behandle ich an anderer Stelle. Nach unten: Handelt es sich um einen reinen Sachschaden an Ihrer Büroeinrichtung, ist das kein Vermögensschaden im Sinne der VSH. Übrig bleibt der Bereich des fahrlässigen Vermögensverlusts, den keine Standardpolice von sich aus abdeckt. Welche Risiken darüber hinaus typischerweise ausgeschlossen sind, lesen Sie im Beitrag zu den VSH-Ausschlüssen.
Was bedeutet ein Jahres-Sublimit bei der Eigenschadendeckung?
Weil Eigenschäden kein Pflichtinhalt der VSH sind, behandeln Versicherer sie als Deckungserweiterung mit eigener Obergrenze, dem sogenannten Sublimit. Ein Sublimit ist eine Entschädigungsgrenze, die unterhalb der Gesamtversicherungssumme liegt und die maximale Erstattungsleistung für diese spezielle Gefahr deckelt. Bei der Eigenschadendeckung begegnet Ihnen dabei eine Unterscheidung, die Sie unbedingt beherrschen sollten: die Grenze je Versicherungsfall und die Grenze für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
- Grenze je Versicherungsfall: Sie begrenzt die Leistung für einen einzelnen Schadensfall. Mehrere unabhängige Fälle im selben Jahr würden jeweils bis zu dieser Grenze ersetzt.
- Jahres-Sublimit: Sie begrenzt die Summe aller Leistungen für Eigenschäden innerhalb eines Versicherungsjahres. Sobald sie ausgeschöpft ist, leistet der Versicherer für weitere Eigenschäden in diesem Jahr nicht mehr, selbst wenn jeder Einzelfall unter der Fallgrenze läge.
- Anrechnung: Bei der Eigenschadendeckung des All Risk Michaelis Cover wird die Entschädigungsleistung unter Anrechnung auf die Versicherungssumme erbracht, das Sublimit zehrt also auch an Ihrem Gesamtbudget.
Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar: Treten in einem Jahr drei fahrlässige Mitarbeiterfehler mit jeweils gleich hohem Schaden ein, würde eine bloße Fallgrenze theoretisch dreimal greifen. Ein Jahres-Sublimit fasst dagegen alle drei Fälle zusammen und begrenzt die Jahresleistung insgesamt. Für Ihre Risikobewertung heißt das: Prüfen Sie nicht nur, ob Eigenschadendeckung überhaupt enthalten ist, sondern auch, wie hoch das Jahresbudget ist und ob es zu Ihrem Büro passt. Zur Einordnung der Gesamtsumme lohnt ein Blick auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme und deren Anpassungsmechanik.
Wie prüfen Sie Ihre Bedingungen auf Eigenschadendeckung?
Ich empfehle Ihnen eine systematische Prüfung Ihrer Versicherungsbedingungen, bevor Sie sich auf eine Eigenschadendeckung verlassen. Gehen Sie dabei in fünf Schritten vor, denn jede dieser Fragen kann über Leistung oder Nichtleistung entscheiden.
- Ausdrückliche Klausel: Suchen Sie in den Bedingungen nach einer ausdrücklichen Regelung zur Eigenschadendeckung. Fehlt eine solche Klausel, sind Eigenschäden nicht versichert, denn die Allgefahrendeckung oder benannte Gefahrendeckung bezieht sich auf Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten.
- Personenkreis: Prüfen Sie, für welchen Personenkreis die Deckung gilt. Erfasst die Klausel nur angestellte Mitarbeiter oder auch freie Mitarbeiter, Auszubildende oder Zeitarbeitskräfte? Je enger gefasst, desto größer die Lücke.
- Verschuldensgrad: Achten Sie darauf, ob die Deckung auf fahrlässiges Handeln begrenzt ist. Vorsätzliche Verstöße gehören in den Bereich der Vertrauensschadenversicherung und sind hier nicht mitversichert.
- Sublimit: Ermitteln Sie die genaue Höhe der Entschädigungsgrenze und ob sie je Versicherungsfall oder für alle Fälle eines Jahres gilt. Nur die Jahresbetrachtung zeigt Ihnen Ihr tatsächliches Jahresrisiko.
- Selbstbeteiligung: Klären Sie, ob eine Selbstbeteiligung vereinbart ist und in welcher Höhe sie je Versicherungsfall anfällt. Sie mindert jede einzelne Leistung und sollte in Ihre Kostenbetrachtung einfließen.
Diese Prüfsystematik lässt sich auf jede VSH-Police anwenden, unabhängig vom Versicherer. Wer mehrere Deckungskonzepte nebeneinanderlegt, erkennt schnell, dass sich die Bedingungen in genau diesen Punkten unterscheiden. Einen strukturierten Vergleich mehrerer am Markt erhältlicher Konzepte finden Sie im Beitrag VSH für Versicherungsmakler: Deckungskonzepte im Vergleich.
Was leistet das All Risk Michaelis Cover bei Eigenschäden?
Setzen Sie diese fünf Prüfpunkte an die Versicherungsbedingungen des All Risk Michaelis Cover an, fällt das Ergebnis eindeutig aus. Ziff. 2.3 der Bedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Stand 01.01.2025, trägt die Überschrift Eigenschadendeckung und stellt ausdrücklich klar: Versicherungsschutz besteht auch für unmittelbar erlittene Eigenschäden des Versicherungsnehmers, die er durch fahrlässige Verstöße seiner Mitarbeiter bei Ausübung der versicherten Tätigkeit erlitten hat. Damit sind alle fünf Prüfpunkte direkt beantwortet.
| Prüfpunkt | Ausprägung im All Risk Michaelis Cover |
|---|---|
| Ausdrückliche Klausel | Ziff. 2.3 Eigenschadendeckung |
| Personenkreis | Fahrlässige Verstöße der Mitarbeiter des Versicherungsnehmers |
| Verschuldensgrad | Begrenzt auf fahrlässige Verstöße |
| Jahres-Sublimit | 100.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres, unter Anrechnung auf die Versicherungssumme |
| Selbstbeteiligung | 2.500 EUR je Versicherungsfall |
Die Highlights-Übersicht zum Produkt bestätigt diese Eckwerte noch einmal gesondert: Die Entschädigungsleistung beträgt 100.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres als Sublimit, die feste Selbstbeteiligung liegt bei 2.500 EUR je Versicherungsfall. Für Ihr Maklerbüro bedeutet das konkret: Ein fahrlässiger Fehler Ihrer Mitarbeiter, der Ihr eigenes Vermögen trifft, ist bis zu dieser Jahresgrenze mitversichert, ohne dass Sie auf den Nachweis eines Drittanspruchs angewiesen sind. Die Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler (All Risk Michaelis Cover) ergänzt damit den zwingenden Fremdschadenschutz um eine Ebene, die Standardpolicen systematisch offen lassen.
Fazit: Sichern Sie Ihr Bürovermögen umfassend ab
Halten wir fest: Den Mitarbeiterfehler gegenüber Ihrem Kunden deckt jede ordnungsgemäße VSH als Fremdschaden, das verlangt § 12 Abs. 3 VersVermV zwingend[2]. Den Schaden am eigenen Büro dagegen zahlt nur eine ausdrückliche Eigenschadendeckung, und deren Jahres-Sublimit entscheidet darüber, wie viel Schutz im Ernstfall tatsächlich übrig bleibt. Die Eigenschadendeckung ist damit keine nette Zugabe, sondern eine notwendige Ergänzung zum reinen Fremdschadenschutz, denn Ihr Bürovermögen ist genauso existenzrelevant wie Ihre Haftung gegenüber Kunden.
- Prüfen Sie Ihre aktuellen Bedingungen anhand der fünf Prüfpunkte: Klausel, Personenkreis, Verschuldensgrad, Sublimit, Selbstbeteiligung.
- Achten Sie darauf, dass die Deckung fahrlässige Mitarbeiterverstöße ausdrücklich einbezieht und ein Jahres-Sublimit nennt, das zu Ihrem Büro passt.
- Vorsätzliche Mitarbeiterdelikte gehören in eine gesonderte Vertrauensschadenversicherung und sind hier nicht abgedeckt.
Wenn Sie Ihre Absicherung auf diese Lücke hin überprüfen wollen, empfehle ich Ihnen die Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler (All Risk Michaelis Cover). Sie kombiniert eine Allgefahrendeckung mit der ausdrücklichen Eigenschadendeckung nach Ziff. 2.3, also 100.000 EUR Jahres-Sublimit unter Anrechnung auf die Versicherungssumme und einer Selbstbeteiligung von 2.500 EUR je Versicherungsfall. Die individuelle Prämie für Ihr Büro berechnen Sie direkt über den Online-Tarifrechner der Alltrad GmbH. Ich hoffe sehr, dass Sie mit dieser Systematik Ihre Bedingungen souverän einordnen können, und stehe Ihnen für Rückfragen zur Einordnung Ihres Einzelfalls gerne zur Verfügung.
Häufig gestellte Fragen
Warum deckt eine normale VSH keine Eigenschäden?
Nach Paragraf 100 VVG dient die klassische Haftpflichtversicherung der Freistellung von Ansprüchen Dritter sowie der Abwehr unbegründeter Forderungen. Der eigene Vermögensverlust, den das Maklerbüro ohne eine Inanspruchnahme durch Dritte erleidet, fällt als sogenannter Eigenschaden schlichtweg nicht unter diesen gesetzlichen Schutzauftrag.
Haftet der Versicherungsmakler für Fehler seiner Mitarbeiter?
Ja, gemäß Paragraf 278 BGB muss der Versicherungsmakler ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen im gleichen Umfang vertreten wie sein eigenes. Gegenüber Kunden ist dieser Fremdschaden zwingender Mindestinhalt der VSH nach Paragraf 12 Abs. 3 VersVermV; die Pflicht zum Abschluss der Versicherung selbst ergibt sich aus Paragraf 34d Abs. 5 GewO.
Was bedeutet das Sublimit bei der Eigenschadendeckung?
Ein Sublimit ist eine vertragliche Entschädigungsgrenze innerhalb der Police, die die maximale Versicherungsleistung für eine bestimmte Schadensart definiert. Bei Eigenschäden gilt diese Begrenzung häufig für alle Versicherungsfälle eines Jahres und wird auf die Gesamtversicherungssumme angerechnet.
Zahlt die Eigenschadendeckung auch bei wissentlichen Pflichtverletzungen?
Nein, eine Eigenschadendeckung innerhalb der VSH greift ausschließlich bei fahrlässigen Verstößen der Mitarbeiter. Vorsätzliches oder wissentliches Handeln, oftmals als Vertrauensschaden bezeichnet, ist von der Vermögensschadenhaftpflicht ausgeschlossen.
Wie hoch ist die gesetzliche Mindestversicherungssumme der Makler-VSH?
Die Grundwerte in Paragraf 12 Abs. 2 VersVermV betragen 1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall sowie 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Diese Mindestversicherungssummen werden regelmäßig an die Entwicklung des europäischen Verbraucherpreisindexes angepasst; seit dem 9. Oktober 2024 gelten 1.564.610 Euro je Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.


