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VSH & All-Risk

Abmahnung als Versicherungsmakler: Zahlt die VSH die Abwehr?

Abmahnung als Versicherungsmakler: Zahlt die VSH die Abwehr? Kosten bei UWG-, UrhG- und GwG-Verstößen und wann die Bedingungen Rechtskosten übernehmen.

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Warum ist eine Abmahnung kein klassischer Haftpflichtfall?

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung folgt dem Leitbild des § 100 VVG: Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren[1]. Freistellung und Abwehr setzen also einen zivilrechtlichen Anspruch eines Dritten voraus, der sich gegen Sie als Makler richtet, weil Sie für einen Schaden verantwortlich sind. Genau an dieser Voraussetzung scheitert die typische Abmahnung: Sie ist kein Schadenersatzbegehren, sondern die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, regelmäßig verbunden mit Aufwendungsersatz und einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Dasselbe gilt für das Bußgeldverfahren. Verstöße gegen das Geldwäschegesetz ahndet die Aufsicht als Ordnungswidrigkeit gegen Sie selbst; es fehlt der Dritte, dessen Anspruch der Versicherer nach § 100 VVG abwehren oder bezahlen könnte. Ich meine, es ist insbesondere wichtig, dass Sie diese Systematik kennen, denn daraus folgt die entscheidende Konsequenz für Ihre Absicherung.

  • Freistellung nach § 100 VVG setzt einen privatrechtlichen Anspruch eines Dritten voraus, der auf Grund Ihrer Verantwortlichkeit geltend gemacht wird[1].
  • Eine Abmahnung nach § 13 UWG oder § 97a UrhG richtet sich auf Unterlassung und auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, nicht auf Schadenersatz[2].
  • Ein GwG-Bußgeld ist ein hoheitlicher Akt gegen Sie selbst; ein anspruchstellender Dritter fehlt.
  • Folge: Abwehrschutz bei Abmahnungen entsteht nicht aus dem Gesetz, sondern nur vertraglich, soweit die Versicherungsbedingungen ihn ausdrücklich einschließen.

Ob Ihre Police diesen vertraglichen Einschuss enthält, hängt vom Deckungskonzept ab. In einer benannten Gefahrendeckung fehlt er, wenn er nicht ausdrücklich benannt ist; in einer echten All-Risk-Deckung ist er dagegen grundsätzlich angelegt, soweit die Leistungsbeschreibung ihn konkretisiert. Umgekehrt sollten Sie stets prüfen, welche Risiken in Ihrer VSH ohnehin nicht versichert sind VSH-Ausschlüsse.

Welche Abmahnungen treffen Versicherungsmakler typischerweise?

Im Makleralltag lauern die Abmahnfallen dort, wo Sie öffentlich auftreten: auf Ihrer Website, in Newslettern, auf Landingpages und in der Kundenansprache. Die Praxis zeigt ein klares Muster der typischen Verstöße.

  • Irreführende Werbeaussagen nach dem UWG, etwa die Bezeichnung als „unabhängig“, nicht belegbare „Testsieger“-Behauptungen oder das Wort „garantiert“ für Konditionen, die nicht garantiert sind.
  • Telefon- und E-Mail-Werbung ohne dokumentierte Einwilligung des Adressaten.
  • Impressums- und Kennzeichnungsmängel auf Website und Landingpages, etwa fehlende Pflichtangaben oder fehlerhafte Preisangaben.
  • Urheberrechtsverstöße durch übernommene Texte, Bilder oder Ratgeberinhalte, etwa von Vergleichsportalen kopierte Produktbeschreibungen.

Wer Sie abmahnen darf, ist gesetzlich eng begrenzt. Nach § 13 UWG kommt ein Unterlassungsanspruch für Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in die Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragen sein müssen, eingetragene Verbraucherverbände sowie die Industrie- und Handelskammern in Betracht[3]; seit dem Gesetz gegen Abmahnmissbrauch sind die Voraussetzungen für Mitbewerber und Verbände spürbar verschärft. Im Urheberrecht mahnt dagegen der Verletzte selbst oder sein Anwalt ab; § 97a UrhG verlangt, dass die Abmahnung die Rechtsverletzung genau bezeichnet und Zahlungsansprüche aufschlüsselt, sonst ist sie unwirksam[4].

Wer trägt die Kosten einer berechtigten oder unberechtigten Abmahnung?

Die Kostenfolgen hängen davon ab, ob die Abmahnung berechtigt ist und die gesetzlichen Formalien einhält. Bei einer berechtigten, formgerechten Abmahnung kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 13 Abs. 3 UWG, § 97a Abs. 3 UrhG). In der Praxis bewegen sich die Anwaltskosten einer ersten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung meist zwischen 300 und 800 Euro[5].

SzenarioRechtsfolgeRechtsgrundlage
Berechtigte, formgerechte AbmahnungErsatz der erforderlichen Aufwendungen des Abmahnenden, in der Praxis meist 300 bis 800 Euro[5]§ 13 Abs. 3 UWG, § 97a Abs. 3 UrhG
Unberechtigte oder formunwirksame AbmahnungGegenanspruch des Abgemahnten auf Ersatz seiner Verteidigungskosten, beschränkt auf die Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzes§ 13 Abs. 5 UWG, § 97a Abs. 4 UrhG
Bagatellverstoß bei kleineren BetriebenVertragsstrafe bei erstmaliger Abmahnung auf 1.000 Euro gedeckelt[5]Gesetz gegen Abmahnmissbrauch (seit Dezember 2020)

Beachten Sie bei der unberechtigten Abmahnung die Einschränkung des Gesetzes: Der Gegenanspruch ist ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war[2]. Wichtig für Ihre Einordnung ist vor allem dies: Sowohl die Vertragsstrafe aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch ein behördliches Bußgeld sind reine Eigenkosten. Sie sind keine Haftpflichtschadenlast gegenüber einem Dritten und daher grundsätzlich nicht versichert.

Wann drohen Maklern Bußgelder nach dem Geldwäschegesetz?

Nicht jeder Makler ist GwG-Verpflichteter, aber die Fallgruppe ist für Sie als § 34d-GewO-Makler relevant. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG sind Versicherungsvermittler nach § 59 VVG Verpflichtete, soweit sie die unter Nummer 7 fallenden Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte oder Dienstleistungen vermitteln; ausgenommen sind die gemäß § 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1 GewO tätigen Vermittler, also erlaubnisfreie und gebundene Vermittler[6]. Die IHK Wiesbaden fasst zusammen: Selbständige, ungebundene Versicherungsvermittler sind Verpflichtete, wenn sie folgende Produkte vermitteln[7].

  • Lebensversicherungen nach der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich zur Lebensversicherung abgeschlossener Zusatzversicherungen gegen Berufsunfähigkeit, Invalidität durch Unfall oder Krankheit
  • Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr
  • Darlehen im Sinne von § 1 Satz 2 Nummer 2 Kreditwesengesetz
  • Kapitalisierungsprodukte

Als Verpflichteter treffen Sie die Risikoanalyse nach § 5 GwG, daraus abgeleitete interne Sicherungsmaßnahmen, die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, umfassende Dokumentationspflichten nach § 8 GwG und die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG[7]. Verletzen Sie diese Pflichten vorsätzlich oder leichtfertig, droht der Bußgeldrahmen des § 56 GwG: bis zu 50.000 Euro, bei Leichtfertigkeit bis zu 100.000 Euro und bei Vorsatz bis zu 150.000 Euro[8]. Ein solches Bußgeld ist kein Freistellungsfall nach § 100 VVG; versichert sein kann nur die Verteidigung gegen den Vorwurf, nicht die Sanktion selbst.

Was sollten Makler nach Erhalt einer Abmahnung tun?

Die größte Gefahr nach Erhalt einer Abmahnung ist die übereilte Reaktion. Geben Sie die geforderte Unterlassungserklärung niemals ungeprüft ab: Zu weit gefasste Erklärungen, die auch Verstöße erfassen, die Sie gar nicht begangen haben, schaffen langfristige Vertragsstrafenrisiken bei jeder künftigen Zuwiderhandlung. Gleichzeitig dürfen Sie die Frist nicht schlafen lassen, denn sonst droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung, über die das Gericht ohne mündliche Verhandlung innerhalb weniger Tage entscheiden kann.

  1. Frist beachten: Die Frist für die Unterlassungserklärung beträgt häufig nur wenige Tage, in der Praxis regelmäßig fünf bis vierzehn Tage.
  2. Formalien prüfen: Name des Abmahnenden, Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung, geltend gemachter Aufwendungsersatz und Bezeichnung der Rechtsverletzung müssen klar und verständlich angegeben sein (§ 13 Abs. 2 UWG)[2].
  3. Abmahnbefugnis prüfen: Ist der Absender tatsächlich Mitbewerber, eingetragener Verband, Verbraucherverband oder IHK?
  4. Sachverhalt und Erklärungstext prüfen: Liegt der behauptete Verstoß überhaupt vor, und ist die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung angemessen begrenzt? Im Zweifel unverzüglich fachkundigen Rat einholen.
  5. Versicherer unverzüglich informieren: Die unverzügliche Meldung des Verfahrens ist vertragliche Voraussetzung des Versicherungsschutzes, etwa nach Ziff. 2.17.4 der Bedingungen.

Nehmen Sie diese Meldepflicht ernst. Wie bei anderen Obliegenheiten auch gilt: Wer den Schutz seiner VSH gefährdet, riskiert ihn nicht nur im Haftungsfall, sondern gerade in den verfahrenstaktisch heiklen Situationen Beratungsdokumentation. Eine dokumentierte, fristgerechte Information des Versicherers ist der einfachste Schritt, um Ihren Abwehrschutz nicht aus eigener Kraft zu verlieren.

Welche Abwehrkosten übernimmt das All Risk Michaelis Cover?

Die Versicherungsbedingungen des All Risk Michaelis Cover von der alltrad.com (VR: CGPA Europe) schließen die Lücke, die § 100 VVG bei Abmahnungen lässt, für einen eng umrissenen Fall ausdrücklich: Nach Ziff. 2.17 ersetzt der Versicherer bei behauptetem unlauterem Wettbewerb durch Online-Aktivitäten bis zu maximal 10.000 EUR pro Schaden und Versicherungsjahr die folgenden Rechtskosten.

  • Gesetzliche Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie begehrt wird, wenn es um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf geht (Ziff. 2.17.1)
  • Gesetzliche Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen Sie (Ziff. 2.17.2)
  • Außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren, soweit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung gegen Sie geltend gemacht wird (Ziff. 2.17.3)

Zwingende Voraussetzung ist die Obliegenheit nach Ziff. 2.17.4: Sie müssen den Versicherer unverzüglich über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die Unterlassungs- oder Widerrufsklage sowie das außergerichtliche Widerrufsverlangen oder Unterlassungsbegehren informieren. Halten Sie sich die Grenzen vor Augen: Geschützt sind Online-Aktivitäten und ausschließlich die Rechtskosten der Abwehr.

Der breitere Abwehrschutz steht in Ziff. 2.21 der Bedingungen: Für Haftpflichtansprüche aufgrund der Verletzung des Geldwäschegesetzes sowie Bestimmungen des Wettbewerbs- und Urheberrechts besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten bis 3.000 EUR. Diese Deckung entfällt rückwirkend, wenn Vorsatz oder wissentliche Pflichtverletzung durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird; in diesem Fall sind Sie verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.

  • Versichert: Abwehr- und Verteidigungskosten bis 3.000 EUR bei GwG-, Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstößen, vorbehaltlich der Vorsatzfeststellung
  • Nicht versichert: das GwG-Bußgeld selbst, das bei Vorsatz bis zu 150.000 Euro erreichen kann[8]
  • Nicht versichert: die Vertragsstrafe aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Aufwendungsersatzanspruch eines berechtigten Abmahnenden nach § 13 Abs. 3 UWG[2]

Die gute Nachricht besteht also darin, dass Sie die Abwehrkosten dieser Verfahren sehr wohl versichern können, wenn Ihre Bedingungen sie ausdrücklich einschließen. Genau dafür ist die Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler (All Risk Michaelis Cover) in Kooperation mit CGPA Europe konzipiert: eine All-Risk-VSH nach § 34d GewO, die neben der klassischen Vermögensschadenhaftung die Abwehrkosten bei Online-Wettbewerbsverstößen (Ziff. 2.17, bis 10.000 EUR) sowie bei GwG-, Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstößen (Ziff. 2.21, bis 3.000 EUR) ausdrücklich einschließt. Die individuelle Prämie für Ihren Versicherungsschutz mit diesem Abwehrschutz bei Abmahnungen können Sie direkt über den Online-Tarifrechner berechnen.

Häufig gestellte Fragen

Zahlt die VSH die Kosten einer Abmahnung?

Grundsätzlich nein. Nach § 100 VVG muss der Versicherer nur Ansprüche Dritter abwehren, die aus der Verantwortlichkeit des Maklers geltend gemacht werden. Eine Abmahnung ist kein solcher Haftpflichtanspruch. Deckung entsteht nur, soweit die Versicherungsbedingungen Rechtskosten ausdrücklich einschließen, etwa Ziff. 2.17 mit bis zu 10.000 EUR je Schaden und Jahr bei Online-Wettbewerbsverstößen.

Was kostet eine Abmahnung den Makler?

Bei einer berechtigten Abmahnung nach § 13 UWG kann der Abmahner Aufwendungsersatz verlangen, in der Praxis meist Anwaltskosten zwischen 300 und 1.000 EUR. Kommt es später zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung, droht eine Vertragsstrafe, die bei Bagatellverstößen kleinerer Betriebe auf 1.000 EUR gedeckelt ist.

Muss ich die geforderte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nein, nicht ungeprüft. Eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung schafft langfristige Vertragsstrafenrisiken, die weit über den abgemahnten Verstoß hinausgehen. Prüfen Sie Formalien, Abmahnbefugnis und Sachverhalt, und beachten Sie die oft kurze Frist, sonst droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Wer darf einen Versicherungsmakler wettbewerbsrechtlich abmahnen?

Abmahnberechtigt sind Mitbewerber, die nachweislich am Markt aktiv sind, qualifizierte Wirtschaftsverbände, die beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind, qualifizierte Verbrauchereinrichtungen sowie Industrie- und Handelskammern. Bei Verstößen gegen Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Aufwendungsersatzanspruch von Mitbewerbern ausgeschlossen.

Gilt das Geldwäschegesetz für Versicherungsmakler?

Ja, für selbständige ungebundene Versicherungsvermittler. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG sind sie Verpflichtete, soweit sie Lebensversicherungen mit Prämienrückgewähr, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Darlehen oder Kapitalisierungsprodukte vermitteln. Gebundene Vermittler und Erlaubnisbefreite fallen nicht unter das GwG.

Zahlt die VSH ein Bußgeld nach dem Geldwäschegesetz?

Nein. Bußgelder nach § 56 GwG können bei vorsätzlichen Verstößen bis zu 150.000 EUR reichen und sind niemals versichert. Versichert sein können lediglich die Abwehr- und Verteidigungskosten, im All Risk Michaelis Cover nach Ziff. 2.21 bis 3.000 EUR.

Was passiert mit dem Versicherungsschutz bei festgestelltem Vorsatz?

Bei Verstößen gegen GwG, Wettbewerbs- oder Urheberrecht entfällt der Abwehrschutz nach Ziff. 2.21 rückwirkend, wenn Vorsatz oder wissentliche Pflichtverletzung durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zurückzuerstatten.

Quellen

  1. gesetze-im-internet.de
  2. gesetze-im-internet.de
  3. gesetze-im-internet.de
  4. gesetze-im-internet.de
  5. ihk.de
  6. gesetze-im-internet.de
  7. ihk.de
  8. lxgesetze.de
  9. gesetze-im-internet.de
Stephan Michaelis LL.M.

Über den Autor

Stephan Michaelis LL.M.

Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. Sein Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Fragen der Versicherungsmakler.

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