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Als Versicherungsmakler nach § 34d GewO haften Sie für schuldhafte Beratungs- und Informationspflichtverletzungen aus §§ 60, 61 VVG in Verbindung mit §§ 280, 249 BGB. Der Gesetzgeber hat diese Haftung in § 63 VVG angeordnet und in § 67 VVG für Abweichungen zum Nachteil des Kunden gesperrt. Eine rechtssichere Haftungsbeschränkung für Fahrlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH bei den Kardinalpflichten aus dem Maklervertrag praktisch nicht möglich; Makler können ihr Risiko daher letztlich nur im Rahmen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung begrenzen.[1]
Die Tätigkeit des Maklers ist vom Grundsatz der Verantwortung für Dritte getragen, für die der Makler Sachwalter ist. Schon die Rechtsprechung zu Umdeckungen, zur Unterversicherung oder zu nicht erkennbaren Deckungslücken zeigt, wie schnell ein schuldhafter Beratungsfehler zum Ersatz des Vermögensschadens in Geld führen kann. Die Beispiele belegen das immense Haftungsrisiko, in dem sich Makler in Ausübung ihrer Berufstätigkeit befinden.[2] Wer die Grundlagen dieses Haftungsregimes auffrischen möchte, findet sie in unserem Fachbeitrag zur Maklerhaftung zusammengefasst.
- Der Makler haftet als Sachwalter seines Kunden mit einem strengen Maßstab, auch für leicht fahrlässige Beratungs- und Dokumentationsfehler (§ 63 VVG).
- Die VSH ist das einzige Instrument, mit dem Sie dieses existenzielle Risiko auf den Versicherer verlagern können; die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO setzt ihren Nachweis voraus (§ 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO).
- Die Kernfrage dieses Artikels lautet: Was passiert, wenn ausgerechnet der VSH-Versicherer im Schadensfall selbst die Leistung kürzt, weil er dem Makler eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vorwirft?
Genau in dieser Konstellation entscheidet sich, ob Ihre VSH das verspricht, was sie soll. Eine quotale Kürzung um ein Drittel oder die Hälfte der Leistung kann bei einem mittleren sechstelligen Vermögensschaden den Unterschied zwischen getragener und existenzbedrohender Belastung ausmachen. Wir meinen, dass Sie die Quotelungsregelung Ihres Bedingungswerks daher mit derselben Sorgfalt prüfen sollten wie die Deckungssumme.
Was bedeutet Quotelung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung?
Quotelung bezeichnet das Recht des Versicherers, die Versicherungsleistung nicht zu verweigern, sondern verhältnismäßig zu kürzen. Nach § 28 Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer sie vorsätzlich verletzt hat; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist er berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Entsprechend gilt bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles: Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG).
Drei Aspekte dieser Regelungen sind für die Praxis entscheidend:
- Abkehr vom Alles-oder-nichts-Prinzip: Mit der VVG-Reform 2008 wurde die frühere Starrheit aufgegeben. Bei grober Fahrlässigkeit bleibt es bei einer gestuften Reaktion, der Versicherer kürzt anteilig, statt die Leistung vollständig zu verweigern.
- Beweislastumkehr: Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt nach § 28 Abs. 2 VVG der Versicherungsnehmer, also der Makler. Er muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass seine Obliegenheitsverletzung nur leicht fahrlässig oder ohne Verschulden erfolgte.[3]
- Kausalitätserfordernis: Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist; dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung (§ 28 Abs. 3 VVG).[3]
Zur Abgrenzung: Im Haftpflichtrecht des § 103 VVG ist der Versicherer erst leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den Schaden herbeigeführt hat. Der Gesetzgeber der VersVermV geht mit dem Zulassen des Ausschlusses wissentlicher Pflichtverletzung (§ 12 Abs. 5 VersVermV) sogar über diese Norm hinaus, weil Wissen ohne Wollen des rechtswidrigen Erfolges genügen kann.[1] Für Sie als Makler bedeutet dies: Sowohl auf der Haftungsebene als auch auf der Deckungsebene gelten verschärfte Reaktionsmaßstäbe, die im Bedingungswerk genau zu lesen sind.
Welche Obliegenheiten sind in der Makler-VSH typisch?
Quotelung setzt eine vertragliche Obliegenheitsverletzung voraus. In der Makler-VSH sind vor allem drei Gruppen von Obliegenheiten praxisrelevant, deren grob fahrlässige Verletzung die Leistungskürzung nach § 28 Abs. 2 VVG auslösen kann:
| Obliegenheit | Rechtsgrund | Relevanz für die Quotelung |
|---|---|---|
| Vorvertragliche Anzeigepflicht, etwa zur tatsächlich ausgeübten Vermittlertätigkeit | § 19 VVG | Grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben bei Antragstellung können die quotale Kürzung nach § 28 Abs. 2 VVG auslösen. |
| Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles, insbesondere unverzügliche Schadenanzeige sowie Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten | § 28 Abs. 4 VVG | Die Leistungsfreiheit wegen Verletzung dieser Obliegenheiten setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.[3] |
| Beratungs- und Dokumentationspflicht gegenüber dem Kunden | § 61 VVG | Fehlt eine Dokumentation nach § 61 Abs. 1 VVG, ist dem Versicherungsnehmer des Maklers eine Beweislasterleichterung bis hin zur Beweislastumkehr zuzubilligen; die Dokumentationspflicht hätte sonst ihren Zweck der Beweissicherung nicht erfüllt.[1] |
Der praktische Befund ist ernüchternd: Gerade die Dokumentationspflicht nach § 61 VVG, deren Verletzung beim Kunden bereits die Beweislastumkehr auslöst, gehört zugleich zu den Obliegenheiten, deren Umfeld im Schadensfall immer wieder Anlass für Auseinandersetzungen mit dem eigenen VSH-Versicherer bietet. Wir empfehlen Ihnen, die konkreten Obliegenheiten Ihres Bedingungswerks, von der Schadenanzeige bis zur Mitwirkung bei der Abwehr von Ansprüchen, einmal jährlich mit Ihrem Team durchzugehen.
Welche Deckungskonzepte verzichten auf die Quotelung?
Die Antwort liefert der Vergleich der markttypischen VSH-Deckungskonzepte von Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski (ZfV 2025), auf den sich unsere Analyse stützt.[2] Das Ergebnis fällt eindeutig aus: Die meisten am Markt angebotenen Konzepte quoteln bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten, ein einziges geprüftes Konzept verzichtet darauf.
| Deckungskonzept | Rechtsfolge bei grober Fahrlässigkeit | Fundstelle im Bedingungswerk |
|---|---|---|
| All Risk Cover (CGPA Europe) | Verzicht auf Quotelung | Ziff. 9.2 |
| ERGO-John | Quotelung bei grober Fahrlässigkeit; bei Versehen besteht Versicherungsschutz | Ziff. 14.2 AVB-VSH 2015; Ziff. 2.20 BV-VSH v. 1.8.2024 |
| HDI-SDV | Leistungskürzung | Ziff. 6.3.2 AVB-SdV 01-2021 |
| for broker | Leistungskürzung; grobe Fahrlässigkeit kann bei vertraglichen Obliegenheiten durch unverzügliches Nachholen geheilt werden | Ziff. 9.2, 9.3 VSH 01/2023 |
| AXA | Leistungskürzung, auch bei Verletzung der Dokumentationspflichten | § 6 AVB; Ziff. 6 BB-VSH |
| R+V-John | Rechtsfolge für vertragliche Obliegenheitsverletzungen nicht ausdrücklich vereinbart; bei fahrlässigem Versehen besteht Versicherungsschutz | Ziff. 7.2.4 AVB-P 1/2022; Ziff. 14 BV-John v. 25.2.2025 |
Der Verzicht auf die Quotelung bei grober Fahrlässigkeit ist damit ein Alleinstellungsmerkmal des All Risk Cover, das in Kooperation mit Rechtsanwalt Stephan Michaelis entwickelt wurde. Nach der Analyse von Professor Schwintowski gibt es echte All-Risk-Konzepte für die VSH von Maklern, mit Ausnahme dieses einen Konzepts, am Markt nicht.[1] Wichtig zur Einordnung: Alle geprüften Konzepte erfüllen gleichwohl die gesetzlichen Anforderungen des § 12 VersVermV, so dass die Zulassung nach § 34d GewO bei der IHK nicht an der hinreichenden VSH scheitern kann. Die Unterschiede liegen also nicht im regulatorischen Minimum, sondern in der Qualität des Schutzes im Ernstfall. Die vollständige Gegenüberstellung finden Sie in unserem Fachbeitrag zu den Deckungskonzepten im Vergleich sowie in der Schwintowski-Analyse.
Wie wirken Versehensklausel und Quotelungsverzicht zusammen?
Die Versehensklausel ist die zweite Stellschraube neben der Quotelungsregelung. Sie besagt im Kern, dass sich der Versicherer auf die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung nicht berufen kann, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung auf einem Versehen beruhte. Gesetzlich verankert ist sie in § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG, der sie mit der Beweislastregel des Absatzes 2 verknüpft: Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit,[3] und die Versehensregel stellt den Versicherungsschutz wieder her, wenn eine Obliegenheit fahrlässig übersehen wurde. Die Bedingungswerke der Anbieter gestalten diese gesetzliche Basis unterschiedlich weit aus.
Wie unterschiedlich die Konzepte dies ausgestalten, zeigt der Bedingungsvergleich im Abschnitt "Welche Deckungskonzepte verzichten auf die Quotelung?".
Erst dieses Zusammenspiel schließt die Reaktionslücken, die bei grober Fahrlässigkeit sonst zur Leistungskürzung führen. Für uns ist das ein zentrales Qualitätsmerkmal, denn im Schadensfall zählt nicht die Prämie des Vorjahres, sondern die Leistungsfähigkeit des Bedingungswerks.
Die Prüfung der Tarifauswahl sollte methodisch erfolgen und die Prämie erst am Ende dieser Prüfung stehen. Wir empfehlen Ihnen die folgende Reihenfolge:
- Gesetzliche Mindestanforderungen abgleichen: Die VSH muss für das gesamte Gebiet der EU und der Vertragsstaaten des EWR gelten (§ 11 VersVermV), bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer abgeschlossen werden und eine bestimmte Mindestversicherungssumme umfassen (§ 12 Abs. 1, 2 VersVermV). Die aktuellen Summen von 1.564.610 Euro je Versicherungsfall und 2.315.610 Euro jährlich sowie deren dynamische Anpassung alle fünf Jahre erläutert die IHK ausführlich.[4]
- Klauselanalyse im Bedingungswerk: Prüfen Sie die Quotelungsregelung bei grober Fahrlässigkeit, das Vorhandensein und die Reichweite einer Versehensklausel sowie den Ausschluss wissentlicher Pflichtverletzungen, den § 12 Abs. 5 VersVermV ausdrücklich zulässt.
- Deckungsphilosophie einordnen: Eine All-Risk-Deckung kehrt die Beweislast um, indem der Versicherer beweisen muss, dass der Vorwurf nicht aus der versicherten Tätigkeit resultiert; bei klassischen Konzepten trägt diese Beweislast umgekehrt der Makler.[1] Was eine solche Deckung von Named-Perils-Policen unterscheidet, erklären wir in einem eigenen Fachbeitrag.
Ergänzend lohnt ein Blick auf die Leistungserweiterungen und die anwaltliche Unterstützung neben der reinen Deckung, denn außergerichtliche Verteidigung gegen unberechtigte Forderungen lässt marktübliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen häufig ungedeckt. Wer diese Punkte systematisch abarbeitet, wählt nicht das billigste, sondern das belastbarste Konzept für sein Büro.
Die vier Leitfragen dieses Artikels lassen sich kurz beantworten:
- Quotelung bedeutet, dass der Versicherer bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles die Leistung verhältnismäßig kürzen darf (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 2 VVG), wobei der Makler die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt.[3]
- Typische Auslöser sind die vorvertragliche Anzeigepflicht, Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles und das Umfeld der Dokumentationspflicht nach § 61 VVG.
- Nach dem Schwintowski-Vergleich (ZfV 2025, S. 399 ff) quoteln ERGO-John, HDI-SDV, for broker und AXA bei grober Fahrlässigkeit, während nur ein einziges geprüftes Konzept darauf verzichtet; alle geprüften Konzepte erfüllen die Anforderungen des § 12 VersVermV.[2]
- Erst das Zusammenspiel aus Versehensklausel und Quotelungsverzicht schließt die Schutzlücke: Die Klausel deckt das fahrlässige Versehen, der Verzicht nimmt dem Versicherer die anteilige Kürzung auch bei feststehender grober Fahrlässigkeit aus der Hand.
Wer als Inhaber eines Maklerbüros das Restrisiko einer Leistungskürzung ausschließen will, sollte daher noch heute die Quotelungsregelung im eigenen Bedingungswerk nachschlagen. Die individuelle Prämie für die Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler (All Risk Michaelis Cover) können Sie über den Online-Tarifrechner berechnen oder die Bedingungen des All Risk Michaelis Cover direkt bei uns anfordern. Für Sonderbedarfe wie Cyberschäden oder Versicherungssummen über 5 Mio. Euro steht Ihnen unsere Vermittlungsberatung zur Risikoabsicherung nach individueller Risikoanalyse zur Verfügung. Ich hoffe sehr, dass Ihnen dieser Beitrag bei der Bewertung Ihres eigenen Deckungskonzepts weiterhilft.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Quotelung bei grober Fahrlässigkeit in der VSH?
Quotelung bedeutet, dass der Versicherer seine Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzt (§ 28 Abs. 2 VVG). Der Makler erhält dann nicht die volle Entschädigung, sondern nur einen anteiligen Ausgleich, was bei existenzbedrohenden Schäden den Unterschied zwischen Fortbestand und Insolvenz des Büros ausmachen kann.
Wer trägt die Beweislast, wenn der VSH-Versicherer grobe Fahrlässigkeit einwendet?
Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG trägt der Versicherungsnehmer, also der Makler, die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit. Der Makler muss im Streitfall also nachweisen, dass er nur einfach fahrlässig gehandelt hat, was ohne lückenlose Dokumentation schwierig ist.
Welche Obliegenheiten verletzt der Makler typischerweise grob fahrlässig?
Typische Fallgruppen sind die unvollständige vorvertragliche Anzeige der ausgeübten Vermittlertätigkeit, die verspätete Schadenanzeige nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie die Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Versicherer. Bei Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall verlangt § 28 Abs. 4 VVG zudem einen gesonderten Textform-Hinweis des Versicherers auf die Rechtsfolge.
Verzichtet das All Risk Michaelis Cover auf die Quotelung?
Ja. Nach den Bedingungen des All Risk Cover der CGPA Europe verzichtet der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit auf die Quotelung (Ziff. 9.2); Leistungsfreiheit besteht nur bei Vorsatz. Dieser Verzicht auf die Quotelung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung gab es in der Makler-VSH bis Januar 2022 am freien Markt nicht.
Was regelt die Versehensklausel und wie unterscheidet sie sich vom Quotelungsverzicht?
Die Versehensklausel beruht auf § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG: Der Versicherer kann sich auf die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung auf einem Versehen beruhte. Sie schützt also bei bloßem Versehen, nicht aber bei grober Fahrlässigkeit. Erst der zusätzliche Verzicht auf die Quotelung schließt auch diese Lücke.
Erfüllen alle Marktkonzepte die Anforderungen der VersVermV?
Nach der Studie von Professor Schwintowski (ZfV 2025) erfüllen alle geprüften Deckungskonzepte, darunter CGPA Europe, ERGO-John, HDI-SDV, for broker, AXA und R+V-John, die Anforderungen des § 12 VersVermV vollständig. Die Unterschiede liegen nicht in der Zulässigkeit, sondern im Detail: nur ein Konzept bietet eine echte All-Risk-Deckung mit Verzicht auf die Quotelung.
Wie hoch ist die gesetzliche Mindestversicherungssumme für Versicherungsmakler?
Nach § 12 Abs. 2 VersVermV beträgt die Mindestversicherungssumme derzeit 1.564.610 Euro für jeden Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres; die Summen werden alle fünf Jahre dynamisch angepasst. Schwintowski hält diese Summen nach seiner Praxiserfahrung für Makler oft nicht für ausreichend und empfiehlt höhere Versicherungssummen.


