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Maklerhaftung

Haftungsbegrenzung für Versicherungsmakler: Was wirklich trägt

Haftungsbegrenzung für Versicherungsmakler: Was Klauseln, Beratungsverzicht und Execution-only nach §§ 60-63 VVG leisten - und warum die VSH bleibt.

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Warum Makler ihre Haftung überhaupt begrenzen wollen

Die Frage nach der Haftungsbegrenzung stellt sich nicht aus Laune, sondern aus der Rechtsstellung heraus, die der Gesetzgeber dem Versicherungsmakler zugewiesen hat. Sie agieren als treuhänderähnlicher Sachwalter Ihrer Kunden, und genau daraus folgt ein Haftungsregime, das Fehler bei Beratung, Betreuung und Dokumentation konsequent sanktioniert. Wer einem anderen einen Rat erteilt, haftet eigentlich mangels Rechtsbindungswillens nicht (§ 675 Abs. 2 BGB); für den Versicherungsmakler gilt in Ausübung seiner Berufstätigkeit das Gegenteil, weil er anlassbezogen nach den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden fragt und dafür eine Courtage erhält.

Rechtlich stützt sich diese Haftung auf drei Säulen: auf das Gesetz (§§ 1a, 59 bis 63 VVG), auf den Maklervertrag (§ 280 BGB in Verbindung mit der Maklervollmacht) und auf die Deliktsvorschrift des § 823 Abs. 2 BGB bei Verletzung kundenschützender Normen wie § 34d GewO oder der Dokumentationspflicht nach § 61 VVG. Verletzen Sie eine dieser Pflichten schuldhaft, schulden Sie Ersatz des daraus entstehenden Schadens (§ 63 VVG), was die Rückabwicklung des Vertrages oder den Ausgleich der Vermögensdifferenz in Geld nach § 249 BGB umfassen kann. Entscheidend ist: Diese Haftung greift bereits bei leichter Fahrlässigkeit.

  • Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit: § 63 VVG i.V.m. § 280 BGB erfasst jede schuldhafte Beratungs- und Informationspflichtverletzung.
  • Existenzbedrohende Schadenhöhen: Rückabwicklung und Vermögensdifferenz können schnell Beträge erreichen, die ein Maklerbüro aus dem Eigenkapital tragen müsste.
  • Nachvertragliche Pflichten: Sie müssen Ihre Kunden auch nach Abschluss auf Anpassungs- oder Verlängerungsbedarf hinweisen.

Vor diesem Hintergrund ist es nur verständlich, dass viele Kolleginnen und Kollegen versuchen, dieses Risiko vertraglich zu deckeln. Die Analyse von Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski zur Verantwortung des Maklers für Dritte zeigt jedoch, wie eng der Spielraum dafür ist. Die folgenden Abschnitte prüfen nüchtern, welche Begrenzungswege, von der Klausel über die summenmäßige Deckelung bis zum Beratungsverzicht und Execution-only, der Rechtsprechung tatsächlich standhalten und warum am Ende nur ein Instrument verlässlich bleibt.

Weil vertragliche Begrenzungen an §§ 63, 67 VVG und der AGB-Kontrolle scheitern können, haftet der Makler im Ernstfall mit dem gesamten Vermögen. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO und § 12 VersVermV verlagert dieses Risiko auf den Versicherer; die Mindestversicherungssumme beträgt 1.564.610,- Euro je Versicherungsfall und 2.315.610,- Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Analyse von Prof. Schwintowski (ZfV 2025, s. 399 ff.) zeigt zudem, dass die gesetzlichen Anforderungen faktisch eine All-Risk-Deckung verlangen, die am Markt die Ausnahme ist.

Es wäre also schön, wenn eine vertragliche Vereinbarung die Haftungshöchstsumme zwischen Versicherungsmakler und seinen Kunden auf diese Mindestversicherungssumme beschränkt. Dies wird üblicherweise in einem Versicherungsmaklervertrag geregelt. Es gibt eine sogenannte Haftungsbegrenzungsklausel. Fraglich ist, ob eine solche Regelung wirksam ist oder der weite Anwendungsbereich automatisch zu einer weitreichenden Haftung führt. Jedenfalls regelt Paragraf 67 VVG, dass von der Haftungsnorm des Paragraf 63 VVG nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden darf. Wenn also die Haftungsbegrenzungsklausel eine nachteilige Abweichung darstellt, ist sie nach § 67 VVG unwirksam. Dann erfolgt überhaupt keine Haftungsbegrenzung. Im Gegenteil: Dann entsteht eine Haftung in unbegrenzter Höhe!

Ist das Risiko also vertraglich nicht zu beherrschen, dann bedarf es zwingend einer Versicherungslösung aus

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Versicherungsmakler seine Haftung im Maklervertrag ausschließen?

Ein vollständiger Haftungsausschluss ist praktisch ausgeschlossen. Maklervertragsklauseln sind AGB und unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB; § 309 Nr. 7 BGB verbietet Ausschlüsse für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie Körper- und Gesundheitsschäden. Das LG Leipzig hat in einem rechtskräftigen Urteil (8 O 321/16) zwölf Klauseln eines Versicherungsmaklervertrags für unwirksam erklärt.

Ist eine Haftungsbegrenzung auf die Mindestversicherungssumme wirksam?

Nur eingeschränkt. Nach dem Wortlaut der §§ 63, 67 VVG ist eine Haftungsbeschränkung der Höhe nach bei Verletzungen der Pflichten aus §§ 60, 61 VVG unzulässig, weil der Kunde dann nicht den vollen Schaden ersetzt erhält. Eine Klausel sollte daher die Haftung zwar begrenzen, aber Verletzungen der Pflichten aus §§ 60, 61 VVG ausdrücklich ausnehmen, sonst droht die Unwirksamkeit der gesamten Klausel.

Was bedeutet Execution-only für Versicherungsmakler?

Execution-only bezeichnet eine Vermittlung ohne Beratung, bei der der Kunde die konkrete Produktauswahl vorgibt. Der Makler setzt dann nur noch um, was der Kunde ausdrücklich anweist, und die Beratungspflicht aus § 60 VVG tritt insoweit zurück.

Muss ein Verzicht auf die Beratung schriftlich erklärt werden?

§ 61 Abs. 2 VVG sieht den Verzicht auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor. Nach dem OLG Oldenburg kann eine klare Kundenanweisung die Beratungspflicht auch formlos einschränken, wenn Inhalt und Reichweite der Einschränkung klar sind. Für die Beweisbarkeit im Streitfall bleibt eine nachvollziehbare schriftliche Dokumentation aber der sicherste Weg. Textform ist im Fernabsatz gestattet.

Wie hoch ist die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflicht für Makler?

Nach § 12 Abs. 2 VersVermV beträgt die Mindestversicherungssumme 1.564.610,- Euro für jeden Versicherungsfall und 2.315.610,- Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Die Versicherung muss Deckung für jede einzelne Pflichtverletzung gewähren; ausgeschlossen werden darf nur die Haftung für wissentliche Pflichtverletzung sowie marktübliche Ausschlüsse.

Welche Rolle spielt die Beratungsdokumentation bei der Haftung?

Eine Verletzung der Dokumentationspflicht nach § 62 VVG löst für sich genommen keinen Schadensersatzanspruch aus, führt aber zu Beweiserleichterungen oder Umkehr zulasten des Maklers. Im OLG-Oldenburg-Verfahren war der entscheidende Gesprächsinhalt durch Zeugenaussagen bewiesen, weshalb die fehlende Dokumentation dem Makler nicht schadete.

Warum bleibt die VSH die einzige verlässliche Haftungsbegrenzung?

Weil vertragliche Begrenzungen an §§ 63, 67 VVG und der AGB-Kontrolle scheitern können, haftet der Makler im Ernstfall mit dem gesamten Vermögen. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO und § 12 VersVermV verlagert dieses Risiko auf den Versicherer. Die Analyse von Prof. Schwintowski (ZfV 2025, s. 399) zeigt, dass die gesetzlichen Anforderungen faktisch eine All-Risk-Deckung verlangen, die am Markt die große Ausnahme ist.

Quellen

  1. alltrad.com

Warum bleibt die VSH die einzige verlässliche Begrenzung?

Execution-only bezeichnet eine Vermittlung ohne Beratung, bei der der Kunde die konkrete Produktauswahl vorgibt. Nach dem OLG Oldenburg (1 U 2/24) kann eine klare Kundenanweisung die Beratungspflicht auch formlos einschränken, wenn Inhalt und Reichweite der Einschränkung klar dokumentiert sind. Wer bei klaren Kundenwünschen konsequent ohne Beratung vermittelt, kann seine Haftung so faktisch verengen - die Beweislast für die klare Anweisung bleibt aber beim Makler.

Stephan Michaelis LL.M.

Über den Autor

Stephan Michaelis LL.M.

Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. Sein Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Fragen der Versicherungsmakler.

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