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Wenn ein Kunde Schadenersatz fordert: die Ausgangslage
Das Forderungsschreiben liegt im Postfach, oft ohne jede Vorwarnung: Ein ehemaliger Kunde macht Schadenersatz geltend, weil eine Empfehlung aus längst vergangenen Jahren ihn angeblich Geld gekostet hat. Die Summe ist hoch, die Frist im Begleitschreiben kurz, und die erste Frage, die uns Makler in solchen Situationen stellen, lautet fast immer gleich: Ist das überhaupt schon ein Versicherungsfall meiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung?
Die gute Nachricht vorab: Diese Situation folgt klaren gesetzlichen und vertraglichen Regeln, auch wenn sie sich im ersten Moment existenziell anfühlt. Sie müssen nicht improvisieren, sondern können sich auf § 100 VVG stützen, der den Versicherer verpflichtet, Sie von Ansprüchen freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren[1]. Wichtig ist nur, die Begriffe sauber auseinanderzuhalten und die Fristen zu kennen.
Wie real die zeitliche Verzerrung ist, zeigt ein aktueller Fall: Das OLG München hatte über einen Beratungsfehler aus dem Jahr 2002 zu entscheiden, dessen Schaden sich erst 2021 realisierte und den die Kundin mit rund 263.000 Euro beim Makler geltend machte[2]. Forderungen treffen Sie also häufig Jahre, mitunter Jahrzehnte nach der eigentlichen Beratung. Genau deshalb lohnt der präzise Blick auf die Frage, wann der Versicherungsfall beginnt.
Drei Fragen treiben Sie in einer solchen Lage um, und genau diesen Fragen gehen wir im Folgenden nach:
- Ist die Forderung des Kunden bereits der Versicherungsfall der VSH, oder liegt dieser früher?
- Ab wann muss ich die Forderung meinem Versicherer anzeigen und in welcher Frist?
- Wer zahlt die anwaltliche Verteidigung, wenn noch gar kein Prozess läuft?
Die Antworten hängen unmittelbar mit dem Haftungsregime zusammen, dem Sie als Sachwalter Ihrer Kunden unterliegen; die Grundlagen der Maklerhaftung haben wir an anderer Stelle ausführlich dargestellt. Hier konzentrieren wir uns auf die versicherungsrechtliche Seite: Versicherungsfallbegriff, Anzeigepflicht und vorprozessuale Kostendeckung.
Was ist der Versicherungsfall in der VSH?
Die Antwort steht in Ziff. 8.1 der Versicherungsbedingungen des All Risk Michaelis Cover, und sie fällt bewusst anders aus, als viele Makler erwarten: Versicherungsfall im Sinne des Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche eines Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Nicht der eingetretene Vermögensschaden ist also der Versicherungsfall, und auch nicht die Forderung, die der Kunde eventuell erhebt, sondern das berufliche Fehlverhalten selbst.
Der Verstoß ist dabei ein Tun oder ein Unterlassen. Bei einer fahrlässigen Unterlassung gilt im Zweifel der Tag als Zeitpunkt des Verstoßes, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Ein nicht ausgesprochener Hinweis auf eine Unterversicherung fällt demnach in die Versicherungsperiode, in der die Beratung hätte stattfinden müssen, nicht in diejenige, in der der Schaden sich zeigt.
Dieses vertragliche Verständnis steht auf gesetzlichem Fundament: § 12 Abs. 4 VersVermV verlangt, dass der Versicherungsvertrag Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung gewährt, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen Sie zur Folge haben könnte[3]. Der Gesetzgeber denkt also ebenfalls vom Verstoß her, nicht vom Schaden oder von der Forderung.
| Frage | Antwort nach Ziff. 8.1 |
|---|---|
| Was ist der Versicherungsfall? | Der Verstoß, der Haftpflichtansprüche eines Dritten zur Folge haben könnte |
| Ist der Vermögensschaden der Versicherungsfall? | Nein, er ist die Folge des Verstoßes |
| Ist die Forderung des Kunden der Versicherungsfall? | Nein, sie ist die Inanspruchnahme, die Anzeige und Abwehr auslöst |
| Wann ist ein Verstoß durch Unterlassen begangen? | An dem Tag, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen |
Zur Einordnung: Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt nach § 12 Abs. 2 VersVermV 1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres [3] (vor der Anpassung der Versicherungssummen). Da jede einzelne Pflichtverletzung ein eigener Versicherungsfall sein kann, entscheidet der Verstoßzeitpunkt darüber, welcher Vertrag und welche Summe überhaupt zur Verfügung stehen. Genau hier setzt der nächste Abschnitt an.
Verstoßprinzip oder Anspruchserhebung: Was ist der Unterschied?
Die VSH für Versicherungsmakler folgt dem Verstoßprinzip. Das Gabler Versicherungslexikon definiert es so: Nach dem Verstoßprinzip gilt der Versicherungsfall mit dem Zeitpunkt des haftungsrelevanten Verhaltens des Versicherten, im Sinne eines Tuns oder Unterlassens, als eingetreten; Versicherungsschutz besteht also nur, wenn der Verstoß während der materiellen Versicherungsdauer erfolgt[4]. Das Gegenmodell ist das Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made): Dort zählt der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch erstmals geltend gemacht wird.
| Merkmal | Verstoßprinzip (VSH Makler) | Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made) |
|---|---|---|
| Zeitpunkt des Versicherungsfalls | Das haftungsrelevante Verhalten (Verstoß)[4] | Die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs |
| Maßgebliche Periode | Die Versicherungsdauer, in die der Verstoß fällt[4] | Die Laufzeit des Vertrags bei Anspruchserhebung |
| Typische Ergänzung | Nachhaftung für Verstöße aus der Versicherungszeit | Rückwärts- und Vorwärtsdeckung durch besondere Vereinbarung |
Für Ihre Praxis ergibt sich daraus eine bemerkenswerte Diskrepanz: Der Versicherungsfall liegt oft Jahre vor dem Moment, in dem Sie überhaupt davon erfahren. Der Fall vor dem OLG München zeigt es im Detail. Ein Makler hatte 2002 eine Kundin beim Abschluss einer Gebäudeversicherung fehlerhaft beraten, unter anderem ohne gleitende Neuwertversicherung und ohne Hinweis auf fehlenden Inventarschutz in der Elementardeckung. Als das Bürogebäude der Kundin 2021 überschwemmt wurde, zahlte der Gebäudeversicherer wegen Unterversicherung nur einen Teil. Die Kundin forderte im November 2021 rund 263.000 Euro Schadenersatz vom Makler[2].
Der damalige VSH-Versicherer lehnte die Deckung ab, weil die vereinbarte Nachhaftung von fünf Jahren längst abgelaufen war. Das OLG München (Urteil vom November 2025, Az. 25 U 1237/25 e) sah das anders und folgte der ständigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20. Juli 2011, Az. IV ZR 180/10): Der Versicherer kann sich nicht auf die abgelaufene Nachhaftung berufen, wenn der Makler die Frist unverschuldet versäumt hat, weil er erst viele Jahre später Kenntnis von Schaden und Pflichtverletzung erlangte. Die unverzügliche Anzeige nach Entdeckung genügte, um den Versicherungsschutz zu wahren[2].
Die Lehre daraus ist doppelt: Erstens bleibt ein Verstoß aus der Versicherungszeit auch nach Jahren deckungsfähig, wenn Sie ihn unverschuldet nicht kannten. Zweitens hängt alles an der anschließend unverzüglichen Meldung. Welche Fristen und Deckungsfragen bei einem Wechsel oder der Beendigung Ihrer VSH zu beachten sind, behandeln wir im Ratgeber zum VSH-Wechsel gesondert.
Löst schon das Forderungsschreiben den Versicherungsschutz aus?
Nun zur Kernfrage dieses Artikels. Die Antwort lautet: Ja, das Forderungsschreiben ist die Inanspruchnahme, die die Leistungspflicht des Versicherers auslöst, auch wenn der Versicherungsfall im technischen Sinne der frühere Verstoß ist. Die beiden Begriffe laufen auf unterschiedlichen Zeitebenen und dürfen nicht vermischt werden.
Auf gesetzlicher Ebene regelt § 100 VVG die Leistung des Versicherers bei der Haftpflichtversicherung: Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren[1]. Die Freistellung setzt also begrifflich voraus, dass ein Dritter einen Anspruch geltend macht. Ohne Forderung gibt es nichts, wovon freizustellen oder das sich abzuwehren wäre.
Vertraglich spiegelt Ziff. 8.2.1 der Versicherungsbedingungen diese Logik: Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer nach schriftlicher Inanspruchnahme, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht knüpft ausdrücklich an die schriftliche Inanspruchnahme an, nicht an den Verstoß selbst, den Sie zu diesem Zeitpunkt oft gar nicht beurteilen können.
- Die Forderung des Kunden ist der Auslöser: Sie setzt die Anzeigepflicht in Gang und macht die Freistellungs- und Abwehrpflicht des Versicherers konkret[1].
- Der frühere Verstoß ist der Versicherungsfall: Er bestimmt, ob und in welchem Vertrag Deckung besteht.
- Die Klage ist keine zusätzliche Voraussetzung: Der Schutz wird nicht erst durch ein Gerichtsverfahren ausgelöst, sondern bereits durch die außergerichtliche Geltendmachung.
Zahlt die VSH die Abwehr vor einem Prozess?
Ja, und zwar ausdrücklich kraft Gesetzes. § 101 Abs. 1 VVG bestimmt, dass bei der Haftpflichtversicherung die Versicherung auch die Kosten der Abwehr unbegründeter Ansprüche umfasst, soweit deren Aufwendung den Umständen nach geboten ist; der Versicherer hat diese Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers als Mindestvorschuss in Höhe einer gesetzlichen Vergütung für einen Rechtsanwalt vorzuschießen[5]. Damit sind eng gefasste Prozesskosten-Klauseln, die die Deckung auf ein bereits laufendes Gerichtsverfahren beschränken, unvereinbar: Der Schutz beginnt mit der Forderung, nicht mit der Klage.
Ab wann muss der Makler die Forderung anzeigen?
Auslöser der Anzeigepflicht ist die Geltendmachung des Anspruchs, also das Forderungsschreiben selbst. Nach § 104 Abs. 1 VVG haben Sie die Tatsachen, die Ihre Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten, innerhalb einer Woche anzuzeigen; macht der Dritte seinen Anspruch geltend, sind Sie zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet[6]. Vertraglich formuliert Ziff. 8.2.1 der Bedingungen des All Risk Michaelis Cover dies als Anzeige binnen einer Woche nach schriftlicher Inanspruchnahme. Bei Klageerhebung, Prozesskostenhilfeantrag, Streitverkündung oder einem Ermittlungsverfahren gilt nach § 104 Abs. 2 VVG Unverzüglichkeit. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Wie eine Schadenmeldung im Detail aussehen sollte, behandeln wir in einem eigenen Artikel.
Wie hilft das All Risk Michaelis Cover vorprozessual?
Häufig gestellte Fragen
Ist eine außergerichtliche Forderung schon ein Versicherungsfall der VSH?
Die Forderung selbst ist nicht der Versicherungsfall: Versicherungsfall ist nach Ziff. 8.1 der Bedingungen der Verstoß, der Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte. Das Forderungsschreiben ist aber die Inanspruchnahme, die die Leistungspflichten auslöst: Nach § 100 VVG muss der Versicherer den Makler von Ansprüchen freistellen und unbegründete Ansprüche abwehren.
Was ist der Unterschied zwischen Verstoßprinzip und Anspruchserhebungsprinzip?
Nach dem Verstoßprinzip gilt der Versicherungsfall mit dem haftungsrelevanten Tun oder Unterlassen als eingetreten; Schutz besteht, wenn der Verstoß in die Versicherungsdauer fällt. Beim Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made) kommt es auf den Zeitpunkt der Forderung an. Die VSH der Versicherungsmakler folgt dem Verstoßprinzip, weshalb Forderungen oft Jahre nach dem Verstoß noch gedeckt sein können.
Muss ich eine Forderung auch dann anzeigen, wenn ich sie für unbegründet halte?
Ja. Die Anzeigepflicht nach § 104 Abs. 1 VVG knüpft an die Geltendmachung des Anspruchs an, nicht an dessen Begründetheit. Gerade die Abwehr unbegründeter Ansprüche ist nach § 100 VVG eine Hauptleistung des Versicherers, die er nur wahrnehmen kann, wenn er von der Forderung erfährt.
Zahlt die VSH die Anwaltskosten schon vor einem Prozess?
Nach § 101 Abs. 1 VVG umfasst die Versicherung auch die außergerichtlichen Kosten der Abwehr, soweit deren Aufwendung den Umständen nach geboten ist; der Versicherer muss sie auf Verlangen vorschießen. Eng gefasste Prozesskosten-Klauseln, die die Abwehr auf ein laufendes Verfahren beschränken, sind damit nicht vereinbar.
Innerhalb welcher Frist muss ich eine Kundenforderung melden?
Nach § 104 Abs. 1 VVG binnen einer Woche nach Geltendmachung des Anspruchs; Ziff. 8.2.1 der Bedingungen des All Risk Michaelis Cover formuliert dies als Anzeige binnen einer Woche nach schriftlicher Inanspruchnahme. Bei Klage, Prozesskostenhilfeantrag, Streitverkündung oder Ermittlungsverfahren gilt nach § 104 Abs. 2 VVG Unverzüglichkeit. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Kann eine Forderung noch gedeckt sein, wenn der Beratungsfehler Jahre zurückliegt?
Ja. Das OLG München hat im November 2025 entschieden, dass ein Makler Deckung verlangen kann, wenn er die Nachhaftungsfrist unverschuldet versäumt hat, weil er erst Jahre später von Schaden und Pflichtverletzung erfuhr. Im Fall lag der Beratungsfehler aus 2002, der Schaden trat 2021 ein, gefordert wurden rund 263.000 Euro.
Wer entscheidet, ob eine Forderung begründet ist: ich oder der Versicherer?
Die Prüfung und die Abwehr unbegründeter Ansprüche sind Aufgabe des Versicherers; nach § 100 VVG ist die Abwehr ebenso wie die Freistellung eine Hauptleistung. Der Makler muss nach Ziff. 8.3 der Bedingungen unter Beachtung der Weisungen des Versicherers an der Abwehr und der Schadenermittlung mitwirken, sollte den Anspruch aber nicht eigenmächtig anerkennen oder regulieren.
Über das gesetzliche Minimum hinaus geht das All Risk Michaelis Cover in der Vorprozessphase weiter: In Erweiterung von Ziff. 1.11 (Kosten des Rechtsschutzes) übernimmt der Versicherer nach Ziff. 2.12 die außergerichtlichen gebührenordnungsmäßigen Kosten nach dem RVG eines von Ihnen beauftragten Fachanwalts für Versicherungsrecht, sofern die Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs in einem Gerichtsverfahren wahrscheinlich ist. Die beabsichtigte Beauftragung müssen Sie unverzüglich anzeigen; der Versicherer kann nur widersprechen, wenn sie nicht geboten erscheint. Schon im Vorfeld einer drohenden haftungsrechtlichen Auseinandersetzung können Sie zudem anwaltliche Beratung kostenfrei über das Servicetelefon der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte einholen. Wer den Umfang seines Schutzes vorab prüfen will, findet die Details des Deckungskonzepts im zugehörigen Ratgeber.
Quellen
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