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Warum Tippgeber und Kooperationen ein VSH-Thema sind
Als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO sind Sie als Sachwalter Ihrer Kunden eingesetzt. Für jede schuldhafte Verletzung Ihrer Beratungs- und Informationspflichten nach §§ 60, 61 VVG haften Sie auf vollen Schadensersatz, gestützt auf § 63 VVG in Verbindung mit §§ 280, 249 BGB, ergänzt um die deliktische Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB. In diesem Haftungsregime sind Tippgebermodelle und Netzwerkkooperationen im Vertrieb allgegenwärtig. Die BaFin stellt fest, dass Tippgeber im Vertriebsprozess eine entscheidende Rolle spielen. Entscheidend ist dabei nach allgemeiner Einschätzung: Trifft ein Fehler aus einer Tippgeber-Kooperation den Kunden, richtet sich die Haftung nicht in erster Linie gegen den Tippgeber, der nur einen Kontakt hergestellt hat, sondern gegen den einsetzenden Vermittler, der die Beratung übernimmt.
Die Frage nach dem Versicherungsschutz stellt sich damit in zwei Richtungen. Erstens: Ist Ihre eigene Tätigkeit als Tippgeber, etwa wenn Sie einen Interessenten an einen Kollegen vermitteln, unter Ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mitversichert? Zweitens: Haften Sie für Tippgeber, die für Sie tätig sind, und greift dann Ihre VSH? Beide Richtungen prüfen wir im Folgenden getrennt, denn die Bedingungen der am Markt angebotenen Konzepte beantworten sie sehr unterschiedlich.
- Rechtsgrundlage der Haftung: §§ 60 bis 63 VVG, § 280 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, Erlaubnisvorbehalt nach § 34d GewO
- Gesetzliche Mindestanforderungen an die VSH: § 12 VersVermV, insbesondere Absatz 3 zu Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
- Abgrenzung Tippgeber und Vermittlung: Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/1935, S. 17, BaFin-Rundschreiben 11/2018, BGH-Urteil I ZR 7/13
- Bedingungswerk: Ziff. 2.6 des All Risk Michaelis Cover zur Mitversicherung von Tippgebern und Kooperationen
Wir gehen dabei methodisch vor: erst der Haftungsmaßstab, dann der Bedingungswortlaut, zuletzt die erlaubnisrechtlichen Grenzen. Nur so lässt sich für Ihr Maklerbüro belastbar beantworten, ob Ihre Tippgeber- und Netzwerkstrukturen tatsächlich unter Ihrem Versicherungsschutz stehen.
Ist Ihre eigene Tätigkeit als Tippgeber in der VSH versichert?
Der Begriff des Tippgebers ist gesetzlich nicht definiert. Die Gesetzesbegründung zum Versicherungsvermittlerrecht (BT-Drs. 16/1935, S. 17) beschreibt die Tätigkeit jedoch dahingehend, dass sie darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen. Eine solche vorbereitende Handlung zielt gerade nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Vertragsabschluss und stellt keine Vermittlung im Sinne des § 34d GewO dar. Beratung und Antragsaufnahme gehören nicht dazu; die BaFin erwartet, dass dem Tippgeber dies ausdrücklich deutlich gemacht wird.
Genau hier liegt das Deckungsproblem: Klassische VSH-Bedingungen versichern die Tätigkeit als Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO. Die reine Tippgebertätigkeit ist aber gerade keine Vermittlungstätigkeit in diesem Sinne und fällt daher nicht ohne Weiteres unter eine solche Risikobeschreibung. Das All Risk Michaelis Cover löst dies ausdrücklich: Nach Ziff. 2.6 der Bedingungen ist auch die Tätigkeit als Tippgeber mitversichert, ebenso alle Tippgeber, die für den Versicherungsnehmer tätig sind. Die All-Risk-Deckung von der Alltrad.com arbeitet dabei mit einer Allgefahrendeckung nach Ziff. 1.1.1, sodass jede Inanspruchnahme bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit grundsätzlich erfasst ist, sofern keine ausdrückliche Ausschlussklausel eingreift.
| Deckungskonzept | Formulierung der versicherten Tätigkeit |
|---|---|
| CGPA Europe (All Risk Cover) | Allgefahrendeckung wegen der Inanspruchnahme bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit (Ziff. 1.1.1), Tippgeber ausdrücklich mitversichert (Ziff. 2.6) |
| ERGO-John | Versicherungsschutz für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler gemäß § 34d Abs. 1 GewO (Ziff. 1.1.1 AVB-VH 2025) |
| HDI-SDV | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 1 GewO), Ziff. 1 ZB-VV |
| for broker | Versichert ist die rechtlich zulässige Tätigkeit gemäß § 34d Abs. 1 GewO, ergänzt um Klarstellungen (Teil B II 1.1 bis 1.6) |
Welche Tätigkeit Ihr Bedingungswerk tatsächlich versichert, haben wir weiter unten im Abschnitt zur Schwintowski-Analyse Ziffer für Ziffer aufbereitet. Unabhängig davon empfehlen wir Ihnen dringend, den Wortlaut Ihrer eigenen Bedingungen zu den versicherten Tätigkeiten und den mitversicherten Personen zu prüfen, bevor Sie eine Tippgebertätigkeit aufnehmen.
Haften Sie für Tippgeber, die für Sie tätig sind?
Das Hauptrisiko einer Tippgeber-Kooperation liegt beim einsetzenden Vermittler, nicht beim Tippgeber. Wer Tippgeber in seinen Vertrieb einbindet, muss damit rechnen, dass sich wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen ihn selbst richten, wenn der Tippgeber über die erlaubnisfreie Rolle hinausgeht: § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG, und der BGH hat im Tchibo-Urteil den Unterlassungsanspruch auf §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG gestützt[1]. Zivilrechtlich greift zudem die Zurechnung von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach §§ 278, 831 BGB. § 12 Abs. 3 Satz 2 VersVermV trägt dem Rechnung: Der Versicherungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die Sie nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen haben, soweit die Gehilfen nicht selbst berufshaftpflichtversichert sind.
Bedingungsseitig ist hier die Ziff. 2.6 des All Risk Michaelis Cover die entscheidende Klausel: Mitversichert sind ausdrücklich alle Tippgeber, die für den Versicherungsnehmer tätig sind. Damit ist der Regressweg abgedeckt, der Ihnen aus dem Einsatz fremder Tippgeber entsteht. Kontrahieren Sie dagegen mit einem Konzept, das nur die eigene Tätigkeit nach § 34d Abs. 1 GewO benennt, tragen Sie die Gehilfenhaftung im Zweifel aus dem Firmenvermögen.
Organisatorisch empfiehlt die BaFin bei einer regelmäßigen Zusammenarbeit eine schriftliche Tippgebervereinbarung. Aus dem Rundschreiben 11/2018 lassen sich folgende Mindestanforderungen ableiten:
- Schriftliche Tippgebervereinbarung für jede regelmäßige Zusammenarbeit
- Deutliche Aufgabenbegrenzung: keine Beratung von Kunden, keine Aufnahme von Anträgen
- Vergütungstabelle als Bestandteil der Vereinbarung
- Verpflichtung des Tippgebers, erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigungen einzuholen und vorzulegen
- Datenschutzklauseln oder Merkblätter sowie Einverständniserklärung des potenziellen Kunden zur Weitergabe seiner Daten
Was gilt für Kooperationen und Netzwerke ohne Gesellschaftsform?
Ziff. 2.6 des All Risk Michaelis Cover ergänzt die Tippgeberklausel um einen wichtigen zweiten Baustein: Versicherungsschutz besteht auch für Tätigkeiten innerhalb von Kooperationen und Netzwerken, sofern es sich nicht um einen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss oder um eine Außengesellschaft handelt. Mitversichert ist ferner die Empfehlung und Vermittlung von Dritten, insbesondere Betriebe der Risikovorsorge, der Schadenverhütung und -beseitigung, Unternehmen zur Einrichtung von Versorgungswegen sowie Vertreter in rechtlichen Angelegenheiten. Damit deckt diese Klausel die verbreiteten Pool- und Netzwerkkonstellationen ohne eigene Rechtspersönlichkeit typischerweise mit ab.
Die Grenze verläuft dort, wo aus der Kooperation eine Gesellschaft wird. § 12 Abs. 3 Satz 3 VersVermV verlangt: Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig, so muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein eigener Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Eine Netzwerk-Teilnahme ersetzt diese Pflichtversicherung der Gesellschaft also nicht, und umgekehrt erfasst die Klausel zu Kooperationen bewusst nicht die Außengesellschaft, für die ohnehin ein eigener Vertrag zu bestehen hat.
- Maklerpool ohne Gesellschaftsform: Tätigkeiten innerhalb des Netzwerks sind nach Ziff. 2.6 mitversichert
- GbR oder Außengesellschaft mit Beteiligung: jeweils eigener Versicherungsvertrag nach § 12 Abs. 3 Satz 3 VersVermV erforderlich
- Empfehlung und Vermittlung von Dritten (Risikovorsorge, Schadenverhütung, Versorgungswege, rechtliche Vertretung): ausdrücklich mitversichert
- Dienstleister und Kooperationspartner jenseits des Bedingungswortlauts: vor Aufnahme der Zusammenarbeit deckungskonform vereinbaren, im Zweifel gesonderte Vereinbarung
Unsere praktische Empfehlung lautet: Inventarisieren Sie Ihre Kooperationen und ordnen Sie jede einzelne einer der genannten Kategorien zu. Bereits diese Zuordnung zeigt meist, ob Ihr bestehender Vertrag die Struktur erfasst oder ob Nachverhandlungsbedarf besteht.
Welche Grenzen setzt die Erlaubnispflicht nach § 34d GewO?
Die erlaubnisfreie Tippgebertätigkeit endet früher, als viele vermuten. Der BGH hat in der Entscheidung I ZR 7/13 (Tchibo) die Versicherungsvermittlung von der oben beschriebenen Tippgebertätigkeit abgegrenzt. Maßgeblich ist das objektive Verhalten: Für die Beurteilung, ob ein Verhalten der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO unterliegt, kommt es auf die Auffassung der zuständigen Verwaltungsbehörden nicht an, solange die Behörde keine eigene Entscheidung getroffen hat[1]. Die IHKs präzisieren: Die Vermittlung beginnt bereits, sobald ein konkretes Versicherungsprodukt genannt wird[2].
Wer ohne die erforderliche Erlaubnis den Abschluss einer Versicherung vermittelt, handelt nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k GewO ordnungswidrig; diese Fälle können nach § 144 Abs. 4 GewO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden[3]. Für Tippgeber ohne Vermittlerstatus gilt ergänzend die gewerberechtliche Anzeigepflicht: Nach den IHK-Merkblättern ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO erforderlich, wenn die gewerberechtliche Bagatellgrenze überschritten wird, und zwar nach der gängigen Orientierung bei mehr als sechs Tipps pro Jahr oder Jahresprämien für den Tipp von mehr als 1.000 Euro[2].
| Konstellation | Rechtsfolge | Fundstelle |
|---|---|---|
| /Reines Namhaftmachen und Herstellen von Kontakten ohne Produktnennung | Erlaubnisfrei, keine Vermittlung im Sinne des § 34d GewO | BT-Drs. 16/1935, S. 17; BaFin-Rundschreiben 11/2018 |
| Nennung eines konkreten Versicherungsprodukts | Beginn der Vermittlung, Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO erforderlich | IHK-Merkblatt Tippgeber[2] |
| Vermittlung ohne Erlaubnis | Ordnungswidrigkeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 lit. k GewO, Geldbuße bis zu 5.000 Euro nach § 144 Abs. 4 GewO[3] | § 144 Abs. 1 Nr. 1 lit. k, Abs. 4 GewO |
| Tippgeber mit mehr als sechs Tipps pro Jahr oder über 1.000 Euro Jahresprämien | Gewerbeanzeige nach § 14 GewO erforderlich | IHK-Merkblatt Tippgeber, gewerberechtliche Bagatellgrenze[2] |
Für Sie als Erlaubnisinhaber bedeutet dies doppelt: Sie selbst dürfen als Makler selbstverständlich vermitteln, aber auch Sie müssen als Tippgeber für Dritte darauf achten, dass keine Vermittlung im fremden Erlaubniskreis stattfindet. Und Sie tragen dafür Sorge, dass Ihre Tippgeber die erlaubnisfreie Rolle nicht verlassen, denn deren Verstöße schlagen wie gezeigt auf Sie durch.
Was die Schwintowski-Analyse zur VSH für Ihre Deckungswahl bedeutet
Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski hat in der Zeitschrift für Versicherungswesen (ZfV 2025, S.399 ff.) die marktführenden VSH-Deckungskonzepte für Versicherungsmakler systematisch verglichen. Den Maßstab bildet § 12 VersVermV. Die Mindestversicherungssumme betrug einmal 1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres; für die Anpassung dieser Summen ist der technische Regulierungsstandard nach Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 anzuwenden[4]. Die VSH muss zudem für das gesamte Gebiet der EU und der Vertragsstaaten des EWR gelten.
Beim Deckungsumfang erlaubt § 12 Abs. 5 VersVermV, die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung auszuschließen. Weitere Ausschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen. Gerade bei Tippgeber- und Netzwerkstrukturen sollten Sie diese Ausschlussschwelle prüfen: Eine Klausel, die die Tätigkeit als Tippgeber oder die Teilnahme an Netzwerken faktisch vom Versicherungsschutz ausnimmt, wäre am Zweck der VSH zu messen.
| Gesetzliche Anforderung | Vorgabe | Fundstelle |
|---|---|---|
| Mindestversicherungssumme | 1.276.000 Euro je Versicherungsfall, 1.919.000 Euro je Jahr | § 12 Abs. 2 VersVermV |
| Örtlicher Geltungsbereich | Gesamtes Gebiet der EU und der Vertragsstaaten des EWR | § 11 VersVermV |
| Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen | Deckung auch für Schäden, für die Sie nach §§ 278, 831 BGB einstehen müssen | § 12 Abs. 3 Satz 2 VersVermV |
| Personenhandelsgesellschaften | Je Gesellschaft ein eigener Versicherungsvertrag bei geschäftsführender Gesellschafterstellung | § 12 Abs. 3 Satz 3 VersVermV |
| Ausschlüsse | Wissentliche Pflichtverletzung ausschließbar, weitere Ausschlüsse nur bei Marktüblichkeit | § 12 Abs. 5 VersVermV |
Das Ergebnis des Vergleichs fällt eindeutig aus: All-Risk-Konzepte für die VSH von Maklern gibt es mit Ausnahme des All Risk Cover, entwickelt in Kooperation mit Stephan Michaelis, am Markt nicht. Für Ihre Deckungswahl heißt das: Nur eine Allgefahrendeckung stellt sicher, dass auch neuartige Konstellationen, etwa eine bislang nicht bedachte Tippgeber-Kooperation, grundsätzlich mitversichert sind und der Versicherer beweisen muss, dass ein Ausschluss eingreift. Die Unterschiede der sechs untersuchten Konzepte haben wir in unserem Vergleich der Deckungskonzepte im Einzelnen aufbereitet.
Deckung prüfen: So gehen Sie konkret vor
Wir empfehlen Ihnen, die Prüfung der Tippgeber- und Netzwerkthematik nicht dem Schadenfall zu überlassen, sondern jetzt systematisch anzugehen. Aus den vorstehenden Ausführungen lässt sich ein klares Vorgehen ableiten:
- Inventarisieren Sie Ihre eigenen Tippgeber- und Kooperationsstrukturen: Wo treten Sie selbst als Tippgeber auf, welche Tippgeber arbeiten für Sie, welche Pools und Netzwerke beteiligen Sie, bestehen Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften?
- Gleichen Sie diese Liste mit dem Wortlaut Ihrer aktuellen Bedingungen ab, insbesondere den Ziffern zu den versicherten Tätigkeiten und zu den mitversicherten Personen. Maßstab für eine All-Risk-Deckung ist die Ziff. 2.6, die Tippgeber und Kooperationen ausdrücklich einbezieht.
- Legen Sie für jede regelmäßige Zusammenarbeit eine schriftliche Tippgebervereinbarung an oder bessern Sie bestehende Verträge nach den Vorgaben des BaFin-Rundschreibens 11/2018 nach: Aufgabenbeschreibung ohne Beratung und Antragsaufnahme, Vergütungstabelle, Datenschutzklauseln.
- Prüfen Sie bei Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften, ob für jede Gesellschaft ein eigener Versicherungsvertrag nach § 12 Abs. 3 Satz 3 VersVermV besteht.
- Holen Sie bei Grenzfällen eine Auskunft der örtlich zuständigen IHK ein, wie es die BaFin für Zweifel an der Einordnung ausdrücklich empfiehlt.
Die gute Nachricht besteht doch darin, dass Sie diese Prüfung mit überschaubarem Aufwand abschließen können. Wir sind als Alltrad GmbH als Spezialmakler für die Berufshaftpflichtversicherung von Versicherungsmaklerinnen und -maklern nach § 34d GewO darauf eingerichtet, genau solche Deckungsfragen anhand des Bedingungswerks zu beantworten. Berechnen Sie Ihre individuelle Prämie im Tarifrechner oder fordern Sie die Bedingungen des All Risk Michaelis Cover an, um die Ziff. 2.6 im Wortlaut zu prüfen. Antworten auf häufige Fragen zur VSH für Versicherungsmakler finden Sie zudem in unserem FAQ-Bereich. Ich hoffe sehr, dass diese Analyse Ihnen die Sicherheit gibt, Ihre Tippgeber- und Netzwerkstrukturen lückenlos abzusichern.
Häufig gestellte Fragen
Braucht ein Tippgeber eine Erlaubnis nach § 34d GewO?
Nein. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1935, S. 17) und der BaFin-Aufsichtspraxis ist die reine Namhaftmachung von Abschlussmöglichkeiten und die Kontaktherstellung eine vorbereitende Handlung und keine Versicherungsvermittlung. Die Grenze zur erlaubnispflichtigen Vermittlung ist im Abschnitt zur Erlaubnispflicht oben im Detail aufbereitet.
Ist die Tätigkeit als Tippgeber in der VSH versichert?
Das hängt vom Wortlaut Ihrer Bedingungen ab. Klassische VSH-Konzepte versichern meist nur die Tätigkeit als Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO. Das All Risk Michaelis Cover versichert die Tätigkeit als Tippgeber ausdrücklich mit (Ziff. 2.6 der Bedingungen).
Haftet der Versicherungsmakler für Fehler seines Tippgebers?
Ja, das Hauptrisiko trägt der einsetzende Vermittler. Über die verschuldensunabhängige Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG werden Wettbewerbsverstöße des Tippgebers dem Vermittler zugerechnet. Zudem verlangt § 12 Abs. 3 VersVermV, dass die VSH auch Vermögensschäden nach §§ 278, 831 BGB umfasst.
Ab wann muss ein Tippgeber ein Gewerbe anmelden?
Nach der Orientierung der IHK Magdeburg ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO erforderlich, wenn mehr als sechs Tipps pro Jahr gegeben werden oder die gesamten Jahresprämien für die Tipps mehr als 1.000 Euro ausmachen. Die Erlaubnisfreiheit nach § 34d GewO bleibt davon unberührt.
Sind Kooperationen und Netzwerkpartner in der VSH mitversichert?
Im All Risk Michaelis Cover besteht Versicherungsschutz für Tätigkeiten innerhalb von Kooperationen und Netzwerken, sofern es sich nicht um einen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss oder um eine Außengesellschaft handelt (Ziff. 2.6). Für Personenhandelsgesellschaften gilt die Pflicht zu einem eigenen Versicherungsvertrag nach § 12 Abs. 3 Satz 3 VersVermV; die Einzelheiten stehen im Abschnitt zu Kooperationen oben.
Wann wird der Tippgeber zum erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittler?
Nach dem Tchibo-Urteil des BGH (Urteil vom 28.11.2013, I ZR 7/13) richtet sich die Abgrenzung nach dem objektiven Erscheinungsbild der Tätigkeit. Die Kriterien für den Übergang zur Vermittlung, insbesondere zur Nennung eines konkreten Versicherungsprodukts, haben wir im Abschnitt zur Erlaubnispflicht oben zusammengestellt.
Welche Mindestversicherungssumme schreibt die VersVermV für die VSH vor?
Nach § 12 Abs. 2 VersVermV betrug die Mindestversicherungssumme 1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Die Versicherung muss bei einem im Inland zugelassenen Versicherer abgeschlossen werden und für das gesamte Gebiet der EU und des EWR gelten. Mittlerweile erfolgt eine Anpassung dieser Mindest VS.


